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Gesetzesbestimmungen

Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Bd 3 (1842)
Bestimmungen zum Zoll- und Passwesen Art. 233 - 239
Verordnung, wie die Fuhrlöhne bezahlt werden sollen.

LB UR (1842) Bd III S. 083-084
Verordnung, wie die Fuhrlöhne bezahlt werden sollen.
«Da U. G. Herren und Obern klagend eröffnet worden, daß Kaufleute und Speditoren oftmal den Fuhrleuten für den Fuhrlohn Lebensmittel und Viktualien aufdringen; so wird hiemit bekannt gemacht, daß die Herren Kaufleute und Speditoren den Fuhrleuten den gesetzlichen Fuhrlohn, laut Gesetz, mit baar Geld zu bezahlen verpflichtet seyn sollen, und zwar bei Gl. 26 Strafe, wovon die Hälfte dem Kläger zukommen soll.
Da man in Erfahrung gebracht, daß, und zwar besonders bei den Fuhren auf indirektem Wege, der dem Transit höchst schädliche Mißbrauch mit Hintansetzung der bestehenden Verordnungen sich eingeschlichen habe, daß höhere als die festgesetzten Fuhrlöhne gefordert und gegeben werden; so wird hiemit bekannt gemacht, daß dieser Mißbrauch streng verboten sey, und daß alle jene, die um höhere oder tiefere Frachtlöhne, als die hoheitlich festgesetzten zu führen sich anerbieten, oder die von Fuhrleuten solches fordern würden, mit der auf den Uebertretungsfall festgesetzten Buße von Gl. 13, wovon dem Kläger die Hälfte zufallen solle, werden belegt werden.»

LR 11./20.9.1828; LB UR 1842 Bd III, S. 83 f.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018