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BEZIEHUNGEN

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Gesetzesbestimmungen

Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Bd 3 (1842)
Bestimmungen zum Zoll- und Passwesen Art. 233 - 239
Straßenbau von Fluelen bis Amsteg.

LB UR (1842) Bd III S. 085-087
Strassenbau von Fluelen bis Amsteg.
«Nach dem daherigen Anträge des w. w. Landraths soll zum Behuf des vorhabenden nach der im Konkordate von 1826 gegen die löbl. am Transite über den St. Gotthard betheiligten Stände eingegangenen Verpflichtung schuldigen Straßenbaues von Fluelen bis Amsteg und zur Vollendung der Straße im Thale Ursern bewilligt seyn, ein Geld-Anleihen von 110’000 Schweizerfranken abzuschließen, welches nach gemachter Berechnung, nachdem das Anleihen für die Straße von Amsteg bis Göschenen getilgt seyn wird, aus dem während 7 Jahren, als vom Jahr 1847 bis und mit dem Jahre 1854 noch zu Gunsten des Kantons fließenden Zollertrag, insofern derselbe, wenn er diese Summe nicht erreichen sollte, durch alljährliche Zuschüsse auf 14’000 Franken gebracht würde, getilgt werden kann.

Aus der im Antrage an die h. Landesgemeinde für Abschließung eines Anleihens enthaltenen Berechnung zeigt es sich, wie die Rückzahlung des Kapitals dieses Anleihens geleistet werden kann; da nun aber vom Tage der Aufnahme bis zu gänzlicher Tilgung des Kapitals der dafür betreffende Zins entrichtet werden muß; so ist der w. w. Landrath bereits mit dem Ersuchen an die löbl. Mitstände gelangt, daß dem Stande Uri eine kleine Erhöhung des wirklich in Fluelen bestehenden Viehzolles bewilligt werden möchte. Allein, wenn ihm auch der Bezug dieses Zolles zugestanden wird, so reicht derselbe zur Bestreitung der Zinse, die sich, wenn das Anleihen auch zu 4 % negozirt werden kann, auf Fr. 4400 jährlich belaufen, nicht hin, da er nach einer gemachten Durchschnitts-Berechnung des bisher durchgeführten Quantums nur ungefähr Fr. 1000 ertragen würde. Da also der Bezirk Uri nach Abzug des zehnten Theils, den es den löbl. Bezirk Ursern zu bezahlen trifft, nach obiger Annahme Fr. 3060 zur jährlichen Verzinsung beizutragen hätte, so wird der h. Regierung bis nach vollendeter Tilgung dieses Anleihens der Bezug der bisherigen und wirklich bestehenden Einkünfte als bleibend zugesichert.»

LG 4.5.1834, NG 8.5.1834; LB UR 1842 Bd III, S. 85 ff.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018