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Gesetzesbestimmungen

Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Bd 3 (1842)
Bestimmungen zum Zoll- und Passwesen Art. 233 - 239
Zoll- und Paßkommission - Ihre Pflichten und Befugnisse.

LB UR (1842) Bd III S. 104-109
Zoll- und Paßkommission - Ihre Pflichten und Befugnisse.
«1) Die Beaufsichtigung, Leitung und Einrichtung des ganzen Zoll- und Transitwesens des hiesigen Kantons ist einer eigens hiefür bestimmten Kommission unter dem Namen ‘Zoll- und Paßkommission’ übergeben. Ihren Befehlen und Verfügungen sind die Zoll- und Sustbeamten unmittelbar unterworfen; sie prüft und kontrollirt die ihr von denselben zu übergebenden Rechnungen; übernimmt alle Befugnisse der frühern Paßkommission, welche nun aufgelößt ist, mit Ausnahme der civilrichterlichen Kompetenz, welche den üblichen Gerichten übertragen wird; sie untersucht und bestraft auch die Defraudationen von Transitgebühren, welche daher ihr jedesmal beförderlich angezeigt werden sollen, sowie auch die Nachläßigkeit der Beamten.
2) Sie ist des Fernern bevollmächtiget, wenn sie große dem hiesigen Passe bisher fremde Sendungen auf hiesige Route bringen zu können glaubt, Akkorde mit Kaufmännern und Speditoren zu schließen, und für solche Waarensendungen angemessene Begünstigungen nach Umständen zu gewähren. Kaufmänner und Speditoren haben sich mit diesfälligen Wünschen und Anträgen unmittelbar an sie zu wenden, und mit ihr in Verbindung sich zu setzen.
3) Die Zölle und Weggelder von den Transitwaaren werden sammenhaft beim Ausgange derselben, in Wassen oder Fluelen, im eidgenössischen Münzfüße und nach dem Kilogewicht, wobei 50 Kilogramm für einen Zentner berechnet werden, erhoben; mit Ausnahme des für den St. Gotthards-Straßenbau bewilligten neuen Zolls, der Schneebruch- und Schirmhausgebühr, welche von jeder Gattung Waare, sie mag von Italien kommen, oder dahin gehen, in Hospenthal bezogen werden; und die Zoller sind angewiesen, die benannten Gebühren von Demjenigen, welcher den zollpflichtigen Gegenstand vorbeiführt, und im Augenblicke, wo solches geschieht, zu beziehen. Zunächst dem Fuhrmann haftet für den Zollertrag, sowie bei Defraudationsfällen, die Waare selbst; es darf dieselbe aber nie auf längere Dauer sequestrirt oder gar konfiszirt, sondern nur so lange aufgehalten werden, bis für die Gebühren, oder bei Defraudationsfällen, für die nach den Gesetzen muthmaßliche Buße, Entschädigung und Kosten genügende Sicherheit geleistet ist, für welche Sicherheit ebenso wie für die für Rückstände wegen Transitgebühren den Beamten gegebene Pfänder das Recht, solche nach Verfluß von 3 Wochen ausschätzen zu lassen, gegeben ist.
4) Alle Transitgüter, das Getränke nicht ausgenommen, und auch Unterwegswaaren, das heißt, auch diejenigen Waaren, welche die Fuhrleute unterwegs aufnehmen, müssen mit einem Lad- und Frachtbrief (oder letztere beide wenigstens mit einem Frachtbriefe), welcher nebst dem Vor- und Geschlechtsnamen des Fuhrmanns und dessen Wohnort , die Anzahl der verladenen Kolli, deren Marken, Nummern und Gewicht, den Tag des Abganges und den Termin deutlich enthalten soll, inner welchem die Waare an den Bestimmungsort abgeliefert seyn soll, begleitet seyn, widrigenfalls bei der nächstgelegenen Sust die Waare solange aufgehalten werden soll, bis der vorgeschriebene Lad- oder Frachtbrief vorgewiesen werden kann. 5) Die Führer irgend einer Transitgebühr unterworfener Gegenstände jeder Art sind schuldig, am betreffenden Orte zur Entrichtung der Gebühr selbst sogleich sich anzumelden, den mitführenden Lad- und Frachtbrief dem betreffenden Beamten zur Vergleichung mit der Ladung vorzuweisen, und die zollpflichtigen Gegenstände getreu anzugeben.
6) Wer die Sust- oder Zollstätten vorbeifährt, die schuldigen Gebühren auf was immer für eine Weise umgeht oder ausweicht, oder solches nur versuchen würde, macht sich der Defraudation schuldig, und kann mit einer Geldbuße von Fr. 10 - 20 für jeden Kilogramm-Zentner geahndet werden. Mit erschwerenden Umständen begleitete Verschlagnisse der Transitgebühren ziehen die Verhaftung des Thäters nach sich, und werden der h. Regierung zur Bestrafung angezeigt.
7) Alle Waaren, welche die Kantonsgrenze überschreiten, sollen in der Regel in der Kantonalsust zu Altdorf, und an den Grenzzollstätten nur diejenigen gewogen werden, welche mit keinem Ladbrief von der benannten Sust versehen sind, in welchem Falle die Sustgebühr und (wenn es in Hospenthal ist) auch der alte Zoll von 16 ½ Rappen für Wassen nachbezogen werden müssen.
Solange die Sust in Andermatt besteht, wird sie Namens des Zollamts in Hospenthal die Verrichtung des Wägens solcher Waaren versehen, und die benannten Gebühren nachbeziehen, und bei der Zollstätte in Hospenthal einstweilen nur die Waare von oder für Hospenthal gewogen werden. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind diejenigen hiesigen Waaren, welche nicht Transitgüter sind und unter die Rubrik von Zentner-Waaren gehören: als Unschlitt, Butter, Potasche, Kohl, Holz u. dgl., die sogenannten Lastfuhren, welche laut Tarif bezahlen, und auch das Getränke.
8) Die löbl. Kommission wird alle auf das Zoll- und Paßwesen bezügliche Beschlüsse und Verordnungen in ein geordnetes Ganzes zusammenstellen und nebst den weitern ihr überlassenen Vollziehungs-Anordnungen dem Drucke übergeben.
9) Die gegenwärtige Bekanntmachung soll gedruckt, beförderlichst in den sämmtlichen Kirchen hiesigen Kantons verlesen und an den gewöhnlichen Orten angeschlagen werden.»

LR 13.12.1838; LB UR 1842 Bd III, S. 104-109.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018