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Gesetzesbestimmungen

Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Bd 3 (1842)
Anhang verschiedener Bestimmungen
Vorschriften über den Bezug des Viehauflags.

LB UR (1842) Bd III S. 219-236
Vorschriften über den Bezug des Viehauflags.
«Was dem Auflag unterworfen ist.
§. 1. Dem Viehauflag — dessen Betrag eine hohe Bezirksgemeinde festgesetzt, und der dem Tit. Seckelamte zu Händen des Bezirks als Hülfsquelle angewiesen ist — ist unterworfen alles Rind- und Schmalvieh, Schweine und Pferde, sobald damit kürzere oder längere Zeit ab der Allmend im hiesigen Bezirke Uri genutzet wird.
Ausgenommen davon ist:
1) Dasjenige Vieh, das erwiesenermaßen beständig im Eigen behalten und nie auf Allmend aufgetrieben wird.
2) Dasjenige Vieh, das in nachstehenden Eigenalpen gehalten wird, insofern aus denselben nicht ausgefahren wird, als:

Eigenalpen, die nichts bezahlen.
a) Grunwald: Ziegen und Schafe zahlen gleichwohl den vorgeschriebenen Auflag
b) Gampeln: Ziegen und Schafe zahlen gleichwohl den vorgeschriebenen Auflag
c) Oberfelden: Ziegen und Schafe zahlen gleichwohl den vorgeschriebenen Auflag
d) Urwängi.
e) Sulzthal.
f) Bauenberg, des Kirchenv. J. J. Aschwanden
g) Niederbauen.
h) Laueli in Seelisberg.
i) Heukuhweid Ney in Jsenthal.
k) Ober-Mättenthal.

3) Das Vieh derjenigen Eigenalpen, von denen vier Wochen lang oder weniger ausgefahren wird, welches die Hälfte des Auflags bezahlt; Meisrinder, Schmalvieh und Schweine bezahlen gleichwohl den ganzen Auflag. Unter diese Eigenalpen gehören nachfolgende:

Eigenalpen, die halb bezahlen.
a) Waldnacht. b) Mättenthal, unter. c) Gißleralp. 6) Wißenboden, hinter und vorder. e) Zurgand. f) Scharti. g) Franz J. Aschwandens Bauenberg. h) Heukuhweid SeeliSberg. i) Gitschenen, vorder und hinter. k) Buggi in Sisikon.

Würde jedoch Vieh aus obigen Alpen nicht ausfahren, und solches auf Verlangen bewiesen werden, so ist solches vom Viehauflage ganz befreit, mit Ausnahme desjenigen von der Heukuhweid in Seelisberg, das (nach Art. 357 Landb. §. 7) jedesmal die Hälfte zahlt.
Hierbei ist zu bemerken, daß in diesen Ausnahmen von Nr. 2-3 nicht begriffen ist dasjenige Vieh, welches allenfalls vor oder nach der Alpfahrt auf der Allmend gewesen wäre, das in dem Falle dem vorgeschriebenen Auflag gleich anderm Vieh unterworfen ist.
4) Alles Vieh, so in Eigenalpen gesommert von wo damit länger als 4 Wochen auf die Allmend ausgefahren wird, ist hingegen dem ganzen Auflag unterworfen; unter diese gehören:

Eigenalpen, die ganz zahlen.
a) Mettenen.
b) Lauweli in Jsenthal.
c) Kneuwis in Jsenthal u. dgl.

§. 2. Die Gemeinderäthe ziehen den Auflag ein; ihre Belohnung.
Dem Gemeinderathe jeder Gemeinde ist der Einzug des Auflags von den Viehbrsitzern, die inner dessen Gemeindegränzen wohnen, übertragen. Für dessen Bemühung findet eine Begutung von 5 von jedem Hundert des Ertrags statt.

§. 3. Verrichtungen der Commission.
Eine aus dem jeweiligen Herrn Landseckelmeister als Präsident, und zwei vom Landrathe gewählten Herren Räthen und einem Landschreiber als Sekrekär bestehende Commission nimmt von den l. Gemeindräthen oder deren Abgeordneten die Rechnungen und Gelder in Empfang, und leitet, beaufsichtiget und überwacht überhaupt alles, was auf den Einzug des Auflags einen Bezug hat, zitirt und bestraft auch die Nachläßigen und Fehlbaren.

§.4. Strafkompetenz der Commission.
Die Viehauflags-Commission besitzt zu diesem Zwecke eine Strafkompetenz von dem doppelten Betrage des betreffenden Auflags bis auf Gl. 20 über alle jene Straffälle, wo nicht schon eine höhere Buße als Confiscation u. dgl. festgesetzt ist; wobei dann über jede Strafsentenz, die nebst dem doppelten Auflage Gl. 5 übersteigt, der Rekurs an den w. w. Rath gestattet ist.

§. 5. Frühlingslisten-Aufnahme und Eingabe.
Zur Sicherung eines genauen Bezugs des Auflags liegt den l. Gemeinderäthen ob, am Frühling jeden Jahrs über das sämmtliche Vieh ihrer Gemeinde ein genaues und pünktliches Verzeichniß nach gedrucktem Formular aufzunehmen, und das- selbe bis spätestens am letzten Tage im April bei der aufgesetzten Buße von Gl. 13 der Kanzlei zu Handen der Commission einzugeben, die alljährlich der ersten Rathssitzung im Mai darüber zu relatiren hat.

§. 6. Angabe des Viehes.
Jeder Viehbesitzer ist demnach verpflichtet, am Frühling auf geschehene Aufforderung sogleich das sämmtliche sowohl auf seinem Eigen und unter seiner Obsorge habende Vieh, sei es eigenes, verkauftes oder gewintertes, als auch das außer Landes zu wintern gegebene getreu und gewissenhaft dem Dorfgerichte anzugeben, unter gleichzeitiger Benennung des Eigenthümers von dem verkauften oder gewinterten Vieh mit Namen, Geschlecht und Wohnort.
Würde sich unter obigem Vieh auch solches befinden, das ein Landmann von einem im Land wohnenden Beisäßen nach St. Niklausentag an die Hand genommen hat, sei es daß es von Letztem gewintert oder verkauft worden; so soll solches in den Frühlingslisten angezeigt und bemerkt werden.

§. 7. Wie die Dorfgerichte die Frühlingslisten formiren sollen.
Die Zahl derjenigen Stücke Vieh, die nach St. Niklausentag in's Land genommen, oder außer Lands gewintert worden sind, wird unter die in den Frühlingslisten hiefür angewiesenen Colonnen vereint mit demjenigen Vieh, so einer eigenthümlich besitzt, eingetragen. Die Zahl desjenigen Viehes hingegen, das einer zwar unter seiner Obsorge, doch aber schon andern verkauft oder gewintert hat, muss mit der vorbenannten Zahl nicht vereinigt, sondern von derselben abgerechnet in die für die Bemerkungen angewiesene Colonne gestellt werden, so zwar, daß in die eigentlichen für die verschienen Viehgattungen bestimmten Colonnen nur die Zahl desjenigen Viehes zu stehen kommt, wovon einer wirklicher Eigenthümer ist, und wovon er am Herbste den Auflag zu entrichten haben wird.
In der für die Bemerkungen bestimmten Colonne soll daher ausgesetzt werden:
1) Die Zahl und Gattung desjenigen Viehes, so man zu wintern gehabt und von wem?
2) Die Zahl und Gattung desjenigen Viehes, so man verkauft hat und an wen?
3) Ob und wasfür von dem in vorstehenden Colonnen enthaltenen Vieh man nach St. Niklausentag ins Land genommen habe?
4) Ob und wasfür von dem in vorstehenden Colonnen enthaltenen Vieh man außer Landes zu wintern gegeben habe, und wem?

§. 8. Auszüge aus den Frühlingslisten.
Der Sekretär besorgt alsdann die Auszüge des verkauften und gewinterten Viehes aus den Frühlingslisten, und sendet solche an die Gemeinderäthe.

§. 9. Wie die Stuten und tragenden Meisrinder angesetzt werden sollen.
In den Frühlingslisten sollen die tragenden Stuten als melke Pferde, und die tragenden Meisrinder als Kühe angesetzt werden.

§. 10. Strafen über falsche Angaben.
Wer sich eine falsche oder irrige Angabe in der Anzahl und Gattung des Viehes, oder auf was immer für eine Weise zu Schulden kommen läßt, oder sein Vieh beim Gemeinderathe in der vorgeschriebenen Zeit gar nicht angibt, der soll angezeigt, und in eine Geldbuße von Nthlr. 2 von jedem Stücke großem Viehes und Nthlr. 1 von jedem Stücke Schmalvieh, worunter auch die Schweine zu verstehen sind, verfällt werden, und von dieser Buße dem Kläger die Hälfte zukommen.

§. 11. Entrichtung des Auflags.
Bei der gleichen im vorstehenden §. festgesetzten Buße soll jeder Viehbesitzer alljährlich am Herbste spätestens bis St. Gallentag von demjenigen Vieh, von dem er als Eigenthümer in der Frühlingsliste und deren Nachtrag erscheint, würde er dasselbe auch später verkauft oder nicht selbst aufgetrieben haben, und von demjenigen, so er allenfalls nach der Angabe nachgezogen oder in's Land genommen haben würde, den festgesetzten Auflag dem Dorfgerichte oder den hiezu Verordneten genau und gewissenhaft entrichten, mit Ausnahme derjenigen Stücke Vieh, von denen man beweisen kann, daß sie immer im Eigen behalten worden, oder abgegangen seien.

§. 12. Formirung der Herbstlisten.
Diejenige Zahl Vieh, so einer am Herbst (mit dem ganzen oder halben Betrage) verauflaget, soll mit Beisetzung des bezahlten Betrags in die in den Herbstlisten hiefür bestimmten Colonnen eingetragen werden, und diese Zahl muß mit der in den Frühlingslisten angegebenen entweder genau übereinstimmen, oder dann die für die Bemerkungen angewiesene Colonne den nöthigen Ausweis über das Minder oder Mehr enthalten.
In diesen Bemerkungen ist daher zu melden:
1) Wenn Vieh in Eigenalpen, die entweder keinem oder nur halbem Auflag unterworfen sind, gesömmert wurde, was für Vieh und wo?
2) Ob und wie viel Vieh ganz im Eigen, oder außer Landes gesömmert wurde?
3) Ob, wie viel und auf welche Art Vieh verloren gegangen sei?
4) Ob und was für fremdes Vieh nach der Frühlingsangabe in's Land genommen wurde?
5) Ferners soll die Bemerkung wiederholt werden, ob und was für Vieh ausser Landes gewintert, oder nach St. Niklausentag in's Land genommen worden sei.

§. 13.
Die Beisassen sollen in den Frühlings- und Herbstlisten mit ihrer Habe Vieh einen von den Landleuten abgesonderten Raum einnehmen.

§. 14.
Auch sind die Nachtragslisten mit der Hauptliste nicht zu vereinigen, sondern abgesondert von denselben zu beziehen und zu verrechnen.

§. 15. Ueber das von Beisassen gewinterte Vieh.
Von jeder Gattung Vieh, so ein im hiesigen Land sitzender Fremder gewintert hat, und dann einem Landmann verkauft oder auf was immer für eine Weise in eines Landmanns Hände übergeht, soll der Landmann denjenigen Auflag bezahlen, so für den Fremden festgesetzt ist, und daher solches auch in den Frühlingslisten schon bemerken.
So soll auch der Landmann von demjenigen Vieh, so er nach der Angabe einem Beisassen verkauft oder zu sömmern gibt, denjenigen Auflag bezahlen, so für den Fremden festgesetzt ist und solches dem Dorfgericht gewissenhaft anzeigen.

§. 16. Landvieh, das fremde sömmern. Wenn ein im hiesigen Lande sitzender Fremder von einem Landmann Vieh zu sömmern oder ins Lehen nimmt, so soll derselbe den für den Fremden festgesetzten Auflag dafür bezahlen.

§. 17. Wie die Ursner gehalten werden.
Die im Bezirke Ury angesessenen Ursner werden hinsichtlich des Auflags den unsrigen in dortigem Bezirke Angesessenen gleich behandelt.

§. 18. Wie viel Kühessen auf der Allmend dürfen gesömmert werden.
Keiner darf mehr als dreißig Kühessens auf der Allmend sömmern, bei Verlust des Viehes so einer mehr darauf sömmerte, und soll deßwegen ein Pferd für 2 Kühessens, 2 Jährling oder 3 Saugfüllen für ein Pferd, 2 Meißrinder, 3 Kälber oder 7 Stück Schmalvieh für ein Kühesscns gezählt und gerechnet werden.

§. 19. Das ins Land genommene Vieh.
Bis zu St. Niklausentag mag jeder so viel Vieh ins Land kaufen als er will, und dann darin auf Allmenden und Alpen sömmern, so fern es die gesetzliche Zahl Kühessens nicht übersteigt. Was aber nach St. Niklausentag in's Land gekauft oder gebracht wird, soll in Betreff der Sömmerung als fremd betrachtet und angesehen werden, jedoch mag ein w. w. Rath einem der sonst kein Vieh hat, und die Allmend nicht beschwert, erlauben eine Heukuh auch nachher in's Land zu kaufen, und dann auf der Allmend zu sömmern.
Es mag auch einer drei Saum- oder Brauch-Pferde zu Bedienung des Passes in einem Sommer in's Land kaufen und sömmern, nämlich wenn er eines wieder verkaufte oder ihm abgienge, mag er wieder ein anderes kaufen bis auf das dritte, aber mehrere nicht.

§. 20. Das außer Lands gewinterte Vieh.
Wenn daher jemand Vieh außer Landes, und wenn es auch auf ererbten Gütern wäre, wintert; so mag solches auch nicht mehr im Lande, wie Landvieh auf Allmend und Alpen gesömmert werden.
Jedoch sind hievon die spreitenbachischen Güter bei Seelisberg, und denen von Sisikon ihre Berggüter zu Römmerstalden ausgenommen. Auch ist dem am Unschuldigen Kindertag den 28. Christmonat jährlich zu haltenden Landrathe überlassen, in dringenden Fällen solches zu erlauben.

§. 21. Vieh Erbs- oder Schulden wegen ins Land genommen. Vieh so Erbswegen oder an Zins oder Schulden ins Land kommt, soll, so es vor Lichtmeß geschieht, und von gesunden Orten herkommt, im Lande wie Landvieh auf Allmend und Alpen mögen gesömmert werden, die Geisen jedoch ausgenommen; und soll derjenige der hiebei Gefährde brauchte oder falsche Angaben machte um Gl. 20 Buße verfallen fein.
§. 22 Aufgabe der Dorfgerichte.

Den löbl. Dorfgerichten ist bei eigener Verantwortlichkeit zur Pflicht gemacht:
1) Durch eine strenge Aufsicht hinsichtlich der Eingabe des Viehes und Entrichtung des Auflags die Interessen der Regierung bestens zu wahren, und zu diesem Zwecke stets ein genaues Verzeichniß des Viehs oder eine Abschrift der Frühlings- und Herbftlisten in ihrer Gemeinde aufzubewahren.
b) Hinsichtlich des Kaufs und Verkaufs der Schaafe so wie hinsichtlich der zwischen Fremden und Landleuten vorfallenden Käufe und Winterungsverträge um Pferde und anderes Vieh genau Obacht zu geben, ob dabei keine Gesetzesumgehung stattfinde.
c) Den Einzug jedes Jahr dahin zu befördern, daß sie bis St. Martinstag ihre Rechnungen in Ordnung und Bereitschaft haben, und auf den Ruf der Commission zu erscheinen in Fall gesetzt sind.
d) Alle ihnen bekannte Fehler und Vergehungen wider die gegenwärtigen Vorschriften der Commission anzuzeigen und zu eröffnen.

§. 23. Vom Hintersassen Auflag der Gemeinde.
Von demjenigen Auflage, den die Hintersassen bezahlen, kömmt noch Abzug des betreffenden für die Allmendkasse, ¼ derjenigen Gemeinde zu, worin dieselben angesessen sind.

§. 24. Auflag für Landleute.

§. 25. Geschworne Hintersässen.
Auflag für der geschwornen Hintersässen Vieh.
Ein geschworner Hintersäß bezahlt was 6 Kühessens nicht übersteigt, den gleichen Auflag wie der Landmann, für das was darüber ist, wie der Fremde?

§. 26. Alte Hintersässen.

§. 27. Neue Hintersässen.

§. 28.
Auflag für das Ursnervieh, so ins Land gebracht wird nach St. Niklausentag oder nach der Angabe.

b. Die Hintersassen bezahlen den unter dem folgenden §. für ins Land gebrachte Vieh festgesetzten fremden Auflag, welchem Auflage auch die Landleute mit demjenigen Vieh unterworfen sind, daß sie zwar in Ursern kaufen, hingegen aber nicht Ursner sondern fremdes Vieh ist.

§. 29. Ins Land gebrachtes Vieh.
Auflag für das ins Land gebrachte Vieh für Landleute und Hintersässen, in sofern Letztere nicht sonst schon höherm Auflage unterworfen sind.

Das vorstehende Reglement für den Bezug des Viehauflags, welches nur eine Zusammenstellung aller bisher erschienenen Vorschriften und Verordnungen enthält, ist hoheitlich ratificirt und genehmiget worden./>

Aus Erkanntniß von Tit. Herrn Landammann Karl Muheim und dem w. w. Rath zu Uri, den 20. Hornung 1841. Die Standes-Kanzlei.»

LR 20.1.1842; LB UR 1842 Bd III, S. 219-236.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018