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BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Bd 3 (1842)
Anhang verschiedener Bestimmungen
Ratsbeschluss betreffend Ausfuhr von Sand und Kies

LB UR (1842) Bd III S. 210
Ratsbeschluss betreffend Ausfuhr von Sand und Kies
«Da UGHerrn und Obern in Kenntniß gesetzt worden, daß vieles Grieß und Sand von hiesigen Seegestaden in's Auslande verführt werde, und da man aber auch diese Baumaterialien für unfern Kanton bedarf oder nöthig hat; so wird hiemit zu jedermanns Verhalt bekannt gemacht, daß jeder, mann, so einiges Grieß und Sand von hiesigen Seegestaden nehmen und in's Auslande verführen will, verpflichtet ist, dem hiefür bestellten Aufseher (dermalen Franz Oechser im Schopfli zu Seedorf) für jedes Fuder oder Ladung, sei es groß oder klein, Fr. 4 zu bezahlen, und wer solches weg. führen würde, ohne diese Fr. 4 zu bezahlen, soll von jeder Ladung um Fr. 8 bestraft werden, davon dem Kläger die Hälfte zu kommen soll.»
Ratserkenntnis vom 18.09.1830 (LB UR 1842 Bd III, S. 210).
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018