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BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 7 (1911-1914)
Gesetze und Verordnungen (Bd 7), 1910-1915
KVO zum Konkordat betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrräder

LB UR Bd 07 (1910-1915) S. 207-211
VVO zum Konkordat betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrräder
«Der Landrat des Kantons Uri, in Ausführung des interkantonalen Konkordates über die einheitliche Regelung des Verkehrs mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern, beschließt und verordnet:

Art. 1
Der Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern ist auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Kanton Uri nur mit amtlicher Bewilligung und unter Beobachtung der in dem Konkordat über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern in der Schweiz enthaltenen und weitern von den zuständigen Behörden erlassenen Bestimmungen gestattet.

Art. 2
Die Erteilung von Bewilligungen zum Gebrauch von Motorfahrzeugen und Fahrrädern untersteht der Polizeidirektion.
Die Bewilligung erfolgt durch Zustellung einer Ausweiskarte und einer Nummerntafel.
Ohne Ausweiskarte und Nummerntafel darf kein Fahrzeug gebraucht werden.
Die Bewilligung ist persönlich; die Ausweiskarte ist alljährlich zu erneuern und geht mit dem Kalenderjahr zu Ende.
Die Nummern der Motorfahrzeuge und Fahrräder sind nicht übertragbar, ebensowenig die Ausweiskarten.
An Minderjährige wird eine Bewilligung nur erteilt, wenn der Inhaber der elterlichen Gewalt die zivilrechtliche Verantwortlichkeit durch schriftliche Erklärung übernimmt.

Art. 3
Die Polizeidirektion hat vor Erteilung der Bewilligung für ein Motorfahrzeug durch einen Sachverständigen den vorgeschriebenen Untersuch des Fahrzeuges, sowie die Prüfung der Führer im Sinne von Art. 3-6 und Art. 11-17 des Konkordates, vornehmen zu lassen.

Art. 4
der Verlust der Ausweiskarten oder des Kontrollschildes ist von denjenigen, auf dessen Name erstere lautet, unverzüglich der Polizeidirektion anzuzeigen, welche gegen die festgesetzte Taxe neue Ausweiskarten und Kontrollschilder zu verabfolgen hat. Unleserliche Kontrollschilder sind ebenfalls ersetzen zu lassen.

Art. 5
Die Ausweiskarte ist stets mit sich zu führen.
Die Polizeidirektion führt über die erteilten Bewilligungen, sowie über den Entzug oder die Verweigerung solcher ein Register.
Dieselbe hat auch den Verkehr mit der in Bern geschaffenen Zentralstelle zu besorgen.

Art. 6
Für die Ausweiskarten sind folgende jährliche Gebühren der Polizeidirektion zu bezahlen:
Für ein Fahrrad Fr. 2.--
Wenn für die Benützung des gleichen Fahrrades von mehreren Personen Ausweiskarten verlangt werden, so ist in diesem Falle für jede weitere Ausweiskarte eine Gebühr von Fr. 1.— zu entrichten.
Für die Motorwagen und Motorfahrräder gelten folgende Taxen:
a) Motorwagen:
1. Personentransportwagen:
Wagen bis zu 8 HP. Fr. 20.--
Wagen bis zu 12 HP. Fr. 30.--
Wagen bis zu 15 HP. Fr. 50.--
Wagen bis zu 20 HP. Fr. 80.--
Wagen bis zu 30 HP. Fr. 120.--
Wagen über 30 HP. Fr. 200.--
2. Lastmotorwagen:
Diese bezahlen entsprechend ihrer Tragkraft eine Gebühr von höchstens Fr. 100.—.
Motorwagen, welche aus öffentlichen Plätzen aufgestellt werden und dem gewerbsmäßigen Personentransport dienen, haben eine jährliche Taxe von Fr. 30.— zu zahlen.
b) Motorfahrräder.
Dieselben bezahlen eine einheitliche Gebühr von Fr. 20.
In diesen Taxen sind die Untersuchungskosten des Fahrzeuges inbegriffen.
Die Nummern werden zum Selbstkostenpreis gleichzeitig mit der Ausweiskarte von der Polizeidirektion verabfolgt.
Die Pflicht zur Einzahlung der Gebühren beginnt mit Anfang eines jeden Kalenderjahres.

Art. 7
Das Fahren auf Trottoiren, Fußwegen und öffentlichen Anlagen ist untersagt.
Der Landrat ist berechtigt, für einzelne Kantonsstraßen Einschränkungen oder gänzliche Verbote aufzustellen. Der Regierungsrat ist ermächtigt, in besondern Fällen Ausnahmen von diesen Verboten zu gestatten.

Art. 8
Uebertretungen dieser Verordnung und des Konkordates, sowie die Nichtbeachtung der für einzelne Straßenstrecken aufgestellten Verkehrsverbote für Motorfahrzeuge, werden von der Polizeidirektion mit Geldbußen von Fr. 5.— bis Fr. 500.— belegt, welche von den Fehlbaren unter Wahrung des Rekursrechtes sofort zu bezahlen sind.
Die Polizeidirektion und deren Organe sind im weitern befugt, von den Fehlbaren bis zum Maximum der Strafe, sowie auch für Schadenersatz, genügende Bürgschaft oder Hinterlage zu verlangen.
Falls keine andere Sicherheit geleistet wird, darf das Motorfahrzeug oder Fahrrad für Buße und Schadenersatz Polizeilich mit Beschlag belegt werden.
Gegen die von der Polizeidirektion ausgefällten Geldbußen kann innert 10 Tagen, von der Ausfällung der Strafe an gerechnet, Rekurs bei den zuständigen Gerichten erhoben werden.
Bei wiederholter Uebertretung oder bei schwerer Verletzung der Verkehrsbestimmungen wird die Fahrbewilligung zurückgezogen.
In besonders schweren Fällen kann das Gericht mit der Geldbuße Gefängnisstrafe verbinden.

Art. 9
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Die Verordnung vorn 10. April 1900 betreffend das Radfahren wird hiemit aufgehoben.


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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018