ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verordnung zur Isenthalerstrasse

LBUR (1856) Bd IV S. 010-013
Verordnung in Bezug der Jsenthalerstraße.
«Da die Jsenthalerstraße von der Jsleten bis in Käppeliwald sehr schlecht und fast unbrauchbar ist, vom Käppeliwald aber bis in's Großthal durch die Gemeinde Jsenthal mit großer Mühe und beträchtlichen Kosten ist verbessert worden; so hat die Dorfgemeinde Jsenthal, wohl einsehend, daß die vollständige Verbesserung, wie auch ein zweckmäßigerer Gebrauch derselben höchst erforderlich ist, auf den Vorschlag einer hiezu bestimmten Kommission folgendes erkennt und beschlossen:

§. 1.
Es soll die Straße vom Käppeliwald bis an die Jsleten noch vollständig gemacht und verbessert werden. Es soll daher jede Haushaltung 3 Tage Frohnarbeit thun, und zwar in Form, wie im Jahr 1840 nach Aufforderung des hiezu bestimmten Werkmeisters. Sollte einer oder der andere diese Tagwerke nicht gehörig leisten, dem soll das Scheitwald- oder Theilholz für zwei Jahre untersagt und nicht gegeben werden.

§. 2.
Da die Straße öfter durch Holzmännen außerordentlich beschädigt wird, so soll künftig von den Käsgädmern im Großthal bis in Käppeliwald zum Lindli, keinerlei Holz mehr durch die Straße gemännt werden, äußert beim Schnee und gefrorenem Boden, bei Gl. 3 Buße von jedem Mal und Abtrag des der Straße dadurch verursachten Schadens, jedoch auf Rädern oder gut aufgezogenen Schlitten mag zu jeder Zeit gefahren werden.

§. 3.
Von bemeldtem Lindli bis an die Jsleten soll durch die Straße, mit Ausnahme von der kleinen Besetze bis in Graben bei der Frutt, gar kein Holz mögen geführt, geleistet oder gefellet werden, außert auf Schlitten oder Rädern.

§. 4.
Weil aber von der kleinen Besetze bis an die Jsleten, der besondern Lage wegen, ein Holzzug bei aberm trockenem Boden muß gebraucht werden, so wird gestattet, daß von der kleinern Besetze bis auf die Frutt zu jeder Zeit mag Holz geführt und von da durch den Graben auf das Oberrütli und dann auf die Jsleten, mit Beobachtung der im Art. Landb. 311 festgesetzten Formen, gereistet und geseilet werden und somit der Hintere Holzzug ganz und zu jeder Zeit soll geschlossen bleiben.

§. 5.
Sollte Jemand die vorenthaltenen §§. 3 und 4 überschreiten und äußert dem angewiesenen Holzzug gegen der Jsleten durch die Kehr Holz führen, reisten, oder seilen, oder auch in dieser Gegend einiges Holz gefährlich legen, der soll für jedes Mal zu Gl. 50 Buße verfallen sein, und so einer die Buße nicht bezahlte, soll er dem Rathe verzejgt und von selbem auf gutfindende Weise selbst mit Gefängniß gebüßt werden.

§. 6.
Da bis dahin die Straße öfter mit Holz belegt worden, so wird festgesetzt, daß in Zukunft die Straße von den Käsgädmern im Großthal bis an die Jsleten, mit jeder Gattung Holz zu verlegen des Gänzlichen soll verboten sein, bei Gl. 3 Buße von jedem Stück.

§. 7.
Von den in vorstehender Verordnung festgesetzten Strafen soll dem Kläger der dritte Theil zukommen und die übrigen 2/3tel sollen zum Unterhalt und Verbesserung der obbemeldten Straße verwendet werden.

§. 8.
Alle frühem auf vorbemeldten Gegenstand bezüglichen Beschlüsse und Gesetze, insoweit selbe mit Gegenwärtigem nicht im Widerspruche stehen, sollen in Kraft bleiben.

§. 9.
Ein jeweiliges Dorfgericht in Jsenthal soll über vorstehende Verordnung genaue Aufsicht halten, die Fehlbaren ohne Nachsicht bestrafen. Sollte ein Dorfgericht in Vollziehung seiner daherigen Pflicht nachläßig sein, so mögen selbe dem Rathe verzeigt und in diesem Falle sollen selbe zur angemessenen Strafe gezogen werden.

Vorstehender Vorschlag ist von der versammelten Dorfgemeinde den 3. April 1842, nach artikelweiser Berathung, einstimmig anerkannt und bestätet worden, mit dem Beisatz, daß dem Dorfgericht der Auftrag und die Vollmacht ertheilt sein soll, laut §. 1, einen Werkmeister zu bestimmen, die Straßenverbesserung soviel möglich zu befördern und die hiezu geeigneten Verordnungen zu treffen.

Auf den Bericht der Finanzkommission über das Befinden der von der Dorfgemeinde Jsenthal unterm 3. April abhin ausgestellten und angenommenen Verordnung, zum Behufe der Verbesserung und eines zweckmäßigen: Gebrauches der Straße von der Jsleten bis in den Käppeliwald und vom Käppeliwald bis in's Großthal, woraus hervorgeht, daß dieselbe nicht nur den bestehenden Landesgesetzen nicht zuwidergehe, sondern in mehrfacher Beziehung auf frühere Beschlüsse und Erkenntnisse sich fuße, hat der Rath, Kraft der vom Landrathe hiezu erhaltenen Vollmacht, beschlossen:

Es sei diese Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach hoheitlich genehmigt.»

Rats-Erkenntnis vom 07.05.1842 (LB UR 1856 BD IV, S. 10-13).
-------------------------

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018