ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Strafverordnung gegen Beschädigungen von Telegraphen

LB UR (1864) Bd VI a S. 003.
Straf- Verordnung gegen Telegraphen-Beschädigungen
«Der Regierungsrath des Kantons Uri, um die elektrischen Telegraphen-Einrichtungen, die mit großem Kostenaufwande zum Dienste des verkehrenden Publikums im Umfange der ganzen Eidgenossenschaft bewerkstelligt werden, auch hierorts vor Beschädigungen bestmöglichst zu sichern, beschließt und verordnet hiemit:
1) Jede Beschädigung der telegraphischen Einrichtungen, aus Absicht oder schuldbarer Fahrläßigkeit, sei bei einer Geldbuße von 40 bis 100 Fr., sowie bei Verantwortlichkeit für den daraus entstehenden Schaden verboten. Von der ausgefällten Geldbuße soll dem Anzeiger die Hälfte zukommen.
2) Gegenwärtige Verordnung soll zu Jedermanns Verhalt dem Amtsblatte beigerückt und öffentlich verlesen werden.»

Regierungsrats-Erkenntnis vom 04.10.1852 und 06.06.1853 (LB UR 1864 Bd. VI, S. 44-45).
-------------------------

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018