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Gesetzesbestimmungen

Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 10 (1933-1939)
Gesetze und Verordnungen (Bd 10), 1930-1939
KVO zum BG betreffend Mahnahmen gegen die Tuberkulose

LB UR Bd 10 (1930-1939) S. 140-153
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend Mahnahmen gegen die Tuberkulose.
«Der Landrat des Kantons Uri, in Ausführung des Art. 19 des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose (B.G.T.) vom 13. Juni 1928, der Verordnung betreffend Ausrichtung von Bundesbeiträgen zur Bekämpfung der Tuberkulose vom 4. Januar 1929 (eidg. V. 1929), sowie der eidgen. Vollziehungsverordnung zum B.G.T. vom 20. Juni 1930 (eidg. V.-V. 1930), beschliesst und verordnet:

I. Behörden und Ausführungsorgane.

§ 1.
1. Kantonale Aufsichtsbehörde für die Durchführung des B. G. T. und der eidg. V.-V. 1930 ist die Sanitätsdirektion unter Aufsicht des Regierungsrates.
2. Gesuche des wegen Ansteckungsgefahr aus dem Dienste ausscheidenden Lehrpersonals (Art. 6, Abs. 3 des Bundesgesetzes und Art. 37 der Vollz.-Verordnung vom 20. Juni 1930) sind vom Erziehungsrate zu behandeln und an die Sanitätsdirektion zu leiten.
3. Der Sanitätsdirektion steht zur Beratung und Mitwirkung die Sanitätskommission, sowie der Fürsorgearzt der urnerischen Vereinigung zur Bekämpfung der Tuberkulose zur Seite.
Der Fürsorgearzt ist bei allen Fragen über dieses Gebiet zu den Sitzungen der Sanitätskommission mit beratender Stimme beizuziehen.

§ 2.
Innerhalb ihrer Gemeindegrenzen üben die Gemeinderäte durch die Ortsgesundheitskommission die Aufsicht aus.

§ 3.
Die Durchführung selbst obliegt insbesondere folgenden Organen:
a) den Ortsgesundheitskommissionen,
b) dem Fürsorgearzt,
c) den behandelnden Ärzten und Schulärzten,
D) der urnerischen Vereinigung zur Bekämpfung der Tuberkulose.
Letztere sorgt, nach Massgabe des Bedürfnisses für Fürsorgestellen und hat die Aufgabe den Tuberkulösen und Tuberkulosegefährdeten beizustehen und den Verkehr mit Ärzten, Heilstätten und Behörden zu vermitteln und zu erleichtern.

II. Meldewesen.

§ 4.
Gemäss Art. 2 des B. G. T. und Art. 9 der eidgen. V.-V. 1930 sind von den im Kanton praktizierenden Ärzten als ansteckungsgefährlich diejenigen von Tuberkulose befallenen Kranken zu melden, in deren Ausscheidungen Tuberkulose-Bazillen nachgewiesen sind und die zudem in persönlichen und beruflichen Verhältnissen leben, die eine Ansteckung der Umgebung begünstigen, ferner diejenigen Kranken, bei denen Tuberkulose-Bazillen nicht gesucht werden konnten, die jedoch auf Grund des Krankheitszustandes und der klinischen Merkmale als ansteckungsgefährlich für ihre Umgebung betrachtet werden müssen.
Die Meldung ist insbesondere zu erstatten, wenn der Kranke:
a) eine ungesunde, zu kleine oder überfüllte Wohnung benützt oder sein Wohn- oder Schlafzimmer mit andern Personen, namentlich mit Kindern teilt;
b) in Schulen, Erziehungsanstalten, Asylen und dergl. mit Schülern und Zöglingen regelmässig in engen Verkehr kommt;
c) sich mit der Herstellung, der Behandlung oder dem Vertrieb von Nahrungs- oder Genussmitteln befasst oder im Gastwirtschaftsgewerbe tätig ist;
d) durch seinen Beruf in regelmässigen engen Verkehr mit seinen Mitmenschen steht.

§ 5.
Die Sanitätsdirektion ist kantonale Meldestelle im Sinne von Art. 12 der eidgen. V.-B. 1930. Sie stellt den Ärzten die Formulare für Tuberkulosemeldungen und Briefumschläge, die zur portofreien Rücksendung berechtigen, zu.

§ 6.
Zur Meldung verpflichtet sind die behandelnden Ärzte, Schulärzte, Spitalärzte und Fürsorgearzt und zwar unabhängig von der Frage, ob der gleiche Fall bereits von anderer Seite gemeldet ist.
Die Meldung ist nach Feststellung der Ansteckungsgefährlichkeit unverzüglich auf dem amtlichen Anmeldeformular an die Sanitätsdirektion zu erstatten und hat die in den Artikeln 11 und 14 der eidgen. V.-V. 1930 verlangten Angaben zu enthalten. Der anzeigende Arzt hat auch anzugeben, welche Massnahmen für den Kranken und zum Schutze der gefährdeten Umgebung für angezeigt erachtet werden oder bereits getroffen worden sind.
Wenn der Kranke ausserhalb des Kantons wohnt und von einem Urner Arzte behandelt wird, so ist die Meldung von diesem an die zuständige ausserkantonale Stelle zu richten.
Wenn der gemeldete Tuberkulose seinen Wohn- oder Aufenthaltsort, sei es dauernd oder vorübergehend, wechselt, so hat der behandelnde Arzt dessen Weggang unter Angabe der neuen Adresse der Sanitätsdirektion ebenfalls anzuzeigen.

§ 7.
Jeder Todesfall eines Tuberkulösen muss, gleichgültig ob eine Krankheitsmeldung erstattet wurde oder nicht und ob die Tuberkulose die unmittelbare oder nebenhergehende Todesursache bildete, der Sanitätsdirektion vom behandelnden Arzte gemeldet werden. War der Verstorbene nicht in ärztlicher Behandlung, so ist derjenige Arzt zur Anzeige verpflichtet, der die Todesbescheinigung ausstellte.

§ 8.
Die ärztliche Leitung des Kantonsspitals und anderer Heilanstalten sind verpflichtet, ausser dem Eintritt auch jeden Austritt eines ansteckungsgefährlichen Tuberkulosen der Sanitätsdirektion, bei ausserkantonalen Kranken der zuständigen Meldestelle des Kantons, in dem der Kranke zuletzt wohnte, anzuzeigen.

§ 9.
Fälle von meldepflichtiger Tuberkulose bei Wehrmännern sind vom behandelnden Arzte der Sanitätsdirektion zuhanden der Abteilung für Sanität des eidgenössischen Militärdepartementes zu melden.


§ 10. Alle Organe, die mit dem Meldewesen und der Durchführung der Massnahmen gegen die Tuberkulose betraut sind, unterstehen der Schweigepflicht (Art. 2, Abs. 2 B. G. T. und Art. 23, eidg. V.-V. 1930).

§ 11.
Die Sanitätsdirektion überweist die Meldungen, die fürsorgliche Massnahmen erfordern, an den Fürsorgearzt der Urnerischen Vereinigung zur Bekämpfung der Tuberkulose, welcher die ergänzenden Erhebungen, sowie die Durchführung der notwendigen Massnahmen einleitet, registriert und überwacht.
Alle übermittelten Meldungen sind nach Einsichtnahme und Registrierung mit dem Berichte über die angeordneten Massnahmen an die Sanitätsdirektion zurückzuleiten.

§ 12.
Die Kanzlei der Sanitätskommission führt die in Art. 22 der eidgen. V.-V. 1930 vorgesehenen Register, sorgt für die Löschung der Geheilten aus der kantonalen Kontrolle und teilt dem eidgen. Gesundheitsamte die Anzahl der im Laufe einer Woche (Sonntag bis und mit Samstag) gemeldeten neuen Tuberkulosefälle mit.

III. Hygienische Massnahmen.

§ 13.
Die Sanitätsdirektion sorgt im Einvernehmen mit der urnerschen Vereinigung zur Bekämpfung der Tuberkulose und wenn nötig mit der Ortsgesundheitskommission im Sinne des Art. 10 B. G. T. und nach Massgabe des Bedürfnisses für die Errichtung von Fürsorgestellen und Fürsorgediensten zur Ermittlung der Tuberkulosen, zur Beratung, Überwachung und Unterstützung der zu Hause gepflegten Tuberkulosen und ihrer Familien usw.

§ 14.
Jeder Arzt, der bei einem Patienten Tuberkulose feststellt, ist verpflichtet, alle den Verhältnissen angepassten Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, einerseits Heilung desselben herbeizuführen und anderseits seine Umgebung vor Ansteckung zu bewahren.
Er hat namentlich bei jedem Kranken mit offener Tuberkulose die Unschädlichmachung der ansteckungsgefährlichen Ausscheidungen des Kranken und die regelmässige Desinfektion von dessen Bett- und Leibwäsche und persönlichen Gebrauchsgegenständen anzuordnen und zu überwachen.
Im Falle der Nichtbeachtung der ärztlichen Anordnungen hat der Arzt die Mithilfe der Ortsgesundheitskommission anzurufen.

§ 15.
Der Regierungsrat hat für die Ausbildung der im Kanton nötigen Anzahl Desinfektoren zu sorgen.
Die Ortsgesundheitskommissionen haben die gemäss Art. 5 B.G.T. und Art. 25 der eidgen. V.-V. 1930 vorzunehmenden Desinfektionen umgehend durch sachverständige Desinfektoren ausführen zu lassen.
Sie haben auch allfällige Klagen oder Anzeigen von Ärzten, Fürsorgestellen oder Privaten betreffend ungesunde und die Tuberkulose fördernde Wohnungen entgegenzunehmen, sie zu prüfen und nötigenfalls der Sanitätsdirektion das Bewohnen und Benützen von Räumen zu begutachten.

§ 16.
Die Kosten für notwendige Desinfektionen von Wohnräumen Tuberkuloser hat, bei bestehender Mittellosigkeit, die Wohngemeinde zu tragen.
Die daherigen Auslagen der Gemeinden für Desinfektionen und Wohnungsinspektionen sind gemäss Art. 14 B. G. T. bundessubventionsberechtigt.

§ 17-
Die Wohngemeinde hat bei armen Kranken die Kosten der amtlich angeordneten Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose zu übernehmen.

IV. Bakteriologische Untersuchungen.

§ 18. Der Regierungsrat bezeichnet das bakteriologische Institut bei dem die Ärzte die Ausscheidungen tuberkulosekranker oder tuberkuloseverdächtiger Personen untersuchen lassen können.

V. Massnahmen in Schulen und Anstalten.

§ 19.
In jeder Gemeinde wählt der Schulrat für die öffentlichen Gemeindeschulen nebenamtlich einen Schularzt.
Wo die Verhältnisse es gestatten, können sich mehrere Schulgemeinden zur Wahl eines Schularztes und zur Beschaffung der notwendigen Einrichtungen zusammenschliessen und entsprechende gemeinsame Vorschriften erlassen.
Für anderweitige Lehranstalten, soweit dieselben durch die Schulordnung des Kantons Uri kantonaler Oberaufsicht unterstellt sind, sowie für Erziehungsanstalten wird durch den Erziehungsrat, auf Vorschlag der betreffenden Schul- oder Anstaltsleitung, ein passender Arzt bestimmt.

§ 20.
Bei Schul- oder Anstaltseintritt hat eine ärztliche Untersuchung der Schüler und Zöglinge auf Tuberkulose zu erfolgen. Tuberkuloseverdächtige sind weiter zu beobachten. Ansteckungsgefährliche Kinder und Zöglinge sind aus der Schule oder Anstalt zu entfernen.
Die Ergebnisse der Untersuchungen, Beobachtungen und Anordnungen über tuberkulöse, gefährdete oder tuberkuloseverdächtige Kinder sind durch den Schul- oder Anstaltsarzt auf besondere Personalblätter einzutragen.
Eltern und Vormünder sind auf jeden Fall über einen ungünstigen Untersuchungsbefund sogleich zu verständigen.
Das Lehrpersonal hat die Schulärzte in der Beobachtung schwächlicher Kinder zu unterstützen.

§ 21.
Die Kosten für Massnahmen an öffentlichen Schulen und Anstalten hat die betreffende Wohngemeinde, an
privaten Anstalten und Internaten die betreffende Anstalt selbst zu tragen. Die Wohngemeinden haben hiefür Anspruch auf die Bundessubvention.

§ 22.
Die Schulärzte wachen darüber, dass keine tuberkulösen Personen als Lehr- und Hilfspersonal in den Schulen tätig sind. Lehrer und Pflegepersonen, bei denen eine ansteckungsgefährliche Tuberkulose festgestellt worden ist, sind sogleich aus der Schule oder Anstalt zu entlassen.
Gerät die durch diese Massnahme betroffene Person ohne ihre Schuld in Not, so ist ihr eine Unterstützung bis höchstens 75 Prozent des zuletzt bezogenen Gehaltes (einschliesslich einer allfälligen Rente) zu gewähren, ohne dass sie deswegen als armengenössig zu betrachten wäre.
Die Hälfte dieser Unterstützung wird gemäss Art. 14 B. G. T. vom Bunde zurückvergütet, während die andere Hälfte zu gleichen Teilen (also je 25 Prozent) vom Kanton und von der Gemeinde, bezw. Schule oder Anstalt, welcher die betreffende Person diente, zu tragen ist.
Über die Zuerkennung einer solchen Unterstützung und deren Höhe entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung des Erziehungsrates.

§ 23. Kanton und Gemeinden sorgen in Verbindung mit der kantonalen Vereinigung zur Bekämpfung der Tuberkulose für Aufklärung und Belehrung über das Wesen, die Ausbreitung, Gefahren und Verhütung der Tuberkulose durch Publikationen, Flugschriften, Broschüren, Vorträge usw.
In den oberen Schulklassen sollen die Schüler periodisch über die Entstehung und Verhütung der Krankheit aufgeklärt werden.

VI. Unterbringung von Pflegekindern.

§ 24.
Als Pflege- oder Kostkinder im Sinne von Art. 7 B. G. T. und Art. 40 eidgen. V.-V. 1930 gelten alle Kinder bis zum 15. Altersjahre, die zur Pflege oder Erziehung bei andern Personen als den Eltern untergebracht werden. Ihre Kontrolle ist Sache der Ortsgesundheitskommissionen, deren Bewilligung notwendig ist für die Unterbringung eines Kindes bei andern Personen als bei den Eltern. Mit dem Gesuch um eine solche Bewilligung ist ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des zu versorgenden Pflegkindes einzureichen.

§ 25.
Die Bewilligung darf seitens der Ortsgesundheitskommission nur erteilt werden, wenn die gesundheitlichen Verhältnisse der Pflegekinder ausnehmenden Familien oder Einzelpersonen und deren Wohnungsverhältnisse einwandfrei geordnet sind und die Kinder vor Ansteckung an Tuberkulose gesichert erscheinen. Pflegefamilien oder Pflegepersonen müssen zudem Gewähr bieten für eine gute Erziehung und hinlängliche Ernährung und Bekleidung der Pflegekinder.
Kein an Tuberkulose erkranktes Kind darf in einer Familie untergebracht werden in der sich gesunde Kinder befinden.

§ 26.
Die Ortsgesundheitskommission hat den Gesundheitszustand, die Wohnungs- und Verpflegungsverhältnisse der Pflegekinder und der Pflegefamilien durch periodische Besuche zu überwachen. Sie kann damit auch Fürsorgepersonen beauftragen. Das über die Pflegekinder zu führende Verzeichnis muss alljährlich zu Beginn des Jahres mit einem bezüglichen Bericht über das vergangene Jahr der Sanitätsdirektion eingesandt werden.

VII. Massnahmen zugunsten gefährdeter Kinder.

§ 27.
Wenn ein Kind in einer Umgebung und unter Bedingungen lebt, die eine Ansteckungsgefahr bilden, und diese Bedingungen nicht in einer Weise geändert werden, dass die Ansteckungsgefahr vermieden wird, so ist die betreffende Vormundschaftsbehörde, in Anwendung des Art. 284 ZGB. verpflichtet, die Entfernung des gefährdeten Kindes aus dieser Umgebung zu verfügen.
In dringenden Fällen kann die Sanitätsdirektion vorsorglich das gefährdete Kind bis zum Entscheid der Vormundschaftsbehörde anderweitig unterbringen.

VIII. Geheimmittel-Verbot.

§ 28.
Es ist jedermann verboten, Geheimmittel zur Verhütung, Behandlung oder Heilung der Tuberkulose in Verkehr zu bringen, gleichgültig ob dabei die Tuberkulose in der Anpreisung als solche benannt oder ob sie nur mit einem Symptom (Schwindsucht, Auszehrung, Bluthusten, Drüsen, Skrofulöse etc.) bezeichnet wird.
IX. Beiträge zur Bekämpfung der Tuberkulose.

§ 29.
Der Kanton honoriert die Ärzte mit 50 Rappen für die richtig ausgestellte Meldung eines anzeigepflichtigen Tuberkulösen. Die Rechnungen sind der Sanitätsdirektion jährlich einzureichen.

§ 30.
Der Kanton leistet ferner an die nachgewiesenen Ausgaben zur Bekämpfung der Tuberkulose folgende Beiträge:
a) 100 % an die Kosten der notwendigen bakteriologischen Untersuchungen bei armen und bedürftigen tuberkulösen oder tuberkuloseverdächtigen Personen;
b) 50 % an die Kosten der Schulärzte;
c) 30 % an die Ausgaben der kantonalen Vereinigung für die Bekämpfung der Tuberkulose für ihre Fürsorgetätigkeit und für die Veranstaltungen zur Belehrung über die Tuberkulose;
d) 25 % an die Kosten der amtlich ungeordneten Massnahmen bei armen und bedürftigen Kranken, soweit sie nicht von einer Fürsorge-Organisation getragen werden;
e) 25 % an die Kosten der Desinfektionen, sofern die Kranken arm oder bedürftig sind;
f) 5-20 % an die Kosten der Erstellung, Erweiterung und den Erwerb und die erstmalige Ausstattung von Heil-, Versorgungs- und Vorbeugungs-Anstalten nach Art. 10 B. G. T. und Art. 9 der eidgen. V. 1929.

§ 31.
Gesuche um einen Beitrag des Kantons nach Z 30 dieser Verordnung, sowie um einen Bundesbeitrag nach Art. 19 der eidgen. V. 1929 sind der Sanitätsdirektion innerhalb der festgesetzten Frist einzureichen. Dem Gesuche ist eine auf den 31. Dezember abgeschlossene Rechnung mit Belegen beizulegen.

§ 32.
Anstalten, Einrichtungen und Vereinigungen zur Bekämpfung der Tuberkulose, die auf Beiträge des Bundes und des Kantons Anspruch erheben, haben sich bei der Sanitätsdirektion zuhanden des eidg. Departements des Innern anzumelden. Nur solche Anstalten und Vereinigungen werden als beitragsberechtigt anerkannt, die ihre Fürsorgetätigkeit auf alle Kantonseinwohner ausdehnen.

§ 33.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen an Mittellose fallen nicht unter den Begriff Armenunterstützung.

X. Schlussbestimmungen.

§ 34.
Gegen alle Beschlüsse und Verfügungen, welche diese Verordnung betreffen kann innert 20 Tagen, von der Zustellung des Entscheides an gerechnet, an den Regierungsrat rekurriert werden, welcher nach eingeholter Vernehmlassung der untern Instanz hierüber entscheidet. Beschwerden gegen dringliche Verfügungen kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 35.
Die Ärzte verrechnen ihre Leistungen gegenüber den Gemeinden nach dem kantonalen Tarif der ärztlichen Leistungen und Arzneien für anerkannte Krankenkassen oder nach besonderer Vereinbarung.

§ 36.
Diese Verordnung gilt nicht für Beiträge an anerkannte Krankenkassen für deren Auslagen zugunsten tuberkulöser oder tuberkulosegefährdeter Mitglieder.
Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Beiträge an solche Kassen für ihre Mehrleistungen zugunsten dieser Mitglieder.

§ 37.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach Art. 17 B.G.T. gerichtlich bestraft.

§ 38.
Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.

Altdorf, den 18. Januar 1933.
Im Namen des Landrates des Kantons Uri,
Der Präsident: Alb. Tresch.
Der Kanzleidirektor: Friedr. Gisler.

Genehmigt durch den Bundesrat am 25. Februar 1933.
Der Regierungsrat hat die Aufnahme vorstehender Vollziehungsverordnung in die Gesetzessammlung und deren Veröffentlichung im Amtsblatt angeordnet.

Altdorf, den 18. März 1933.
Namens Landammann und Regierungsrat des Kantons Uri,
Der Landammann: C. Huber.
Der Kanzleidirektor: Friedr. Gisler.»

LB UR Bd. 10 S. 140-153.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018