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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Gesetz betreffend Amt und Besoldung des Scharfrichters

LB UR (1853) Bd V S. 192-194
Gesetz betreffend Amt und Besoldung des Scharfrichters
«Der Landrath des Kantons Uri, betreffend Amt und Besoldung des Scharfrichters und Wasenmeisters, nach vernommenem diessfälligen Berichte der Finanzkommission, auf den Antrag des Regierungsrathes, hat Folgendes zum Gesetze erhoben:

I. Scharfrichter

§. 1.
Der Scharfrichter, welcher die Befehle der betreffenden Executiv- Behörden zu vollziehen hat, bezieht einen Jahrgehalt von Fr. 100 n. W., und für die Executionen in Kriminal- und Malefizfällen den Lohn laut Sportelntarif für den Strafprozess. Er hat überhin die unentgeldliche Benutzung des Hauses, Gartens und Zugehör auf dem Schächengrunde und des s. g. Thiergartens, die in Dach und Gemach auf Staatskosten unterhalten werden.
Die von ihm bisher ebenfalls benutzten Güter „Gand" und „Ried", sowie die Entschädigung wegen dem Siechenhausmätteli fallen, dafern durch die Ausscheidung des Staats- vom Bezirksgute sich nichts anderes ergibt, dem Bezirke Uri zur freien Verfügung anheim.

§. 2.
Die Familie des Scharfrichters geniesst, bis zu ihrer Einbürgerung nach dem Bundesgesetze über die Heimathlosigkeit, die den übrigen Tolleranten gewährten Rechte und eventuell auch die Unterstützung des Kantonsseckelamtes.

II. Wasenmeister

§. 1.
Der Scharfrichter versteht zugleich das Amt eines Wasenmeisters.

§. 2.
Er hat die Beseitigung gefallener oder kranker Thiere, auf Verlangen des Besitzers, gegen Abtretung des betreffenden Thieres zu besorgen. Für Beseitigung kleinerer Thiere, z. B. Schaafe, Ziegen, Hunde und dgl., wird ihm deren Eigenthümer überhin eine Taxe von ½ Fr. n. W. beguten.

§. 3.
Umgestandenes Vieh jeder Gattung, darf nicht in's Wasser geworfen, sondern soll in angemessener Entfernung von der Landstrasse in die Erde vergrabt werden, bei Fr. 25 n. W. Busse.
Wenn immer einiger Verdacht von Ansteckung obwaltet, oder sonst zweifelhafte Fälle vorhanden sind, so soll es bei strenger Verantwortlichkeit der Polizeikommission oder dem Landammann angezeigt werden.

§. 4.
Durch dieses Gesetz werden die im Landbuche enthaltenen sachbezüglichen Gesetze aufgehoben und treten ausser Kraft.»

Landratserkenntnis vom 31.12.1851 (LB UR Bd V, S. 140-141).
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018