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Gesetzesbestimmungen

Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 9 (1925-1929)
Gesetze und Verordnungen (Bd 9), 1922-1929
KVO zum BG über Jagd und Vogelschutz.

LB UR Bd 09 (1922-1929) S. 164-183
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz
«Der Landrat des Kantons Uri, in Vollziehung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925 und der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung hiezu vom 20. Nov. 1925, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst und verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.
Die Jagd im Kanton Uri wird nach dem Patentsystem ausgeübt.

§ 2.
Die Ausführung der gesetzlichen Vorschriften über das Jagdwesen und den Vogelschutz ist Sache des Regierungsrates. Derselbe kann mit der Organisation und Aufsicht der Wildhut das Kantonsforstamt beauftragen.

§ 3.
Der Regierungsrat erlässt alljährlich vor Jagdbeginn die erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt über die Jagderöffnung und den Jagdschluss für die verschiedenen Jagdarten, über die Patenterwerbung, Abgrenzung der Banngebiete und Reservationen und allfällig weitere besondere Anordnungen, die gemäss vorliegender Verordnung in seiner Kompetenz liegen.

§ 4.
Die Jagdberechtigung kann jeder Schweizerbürger gegen Bezahlung der in dieser Verordnung festgesetzten Patenttaxen erwerben, der an eidg. Abstimmungen und Wahlen stimmberechtigt ist. An Ausländer wird die Jagdbewilligung nur erteilt, wenn sie seit mindestens 5 Jahren im Kanton Uri niedergelassen sind.

§ 5.
Ausnahmsweise kann die Standeskanzlei an ausser dem Kanton wohnende Jäger, die als Gäste im Kanton weilen, eine Jagdbewilligung erteilen für höchstens 2 Tage unter der Bedingung, dass solche als Gäste und in Begleitung eines patentierten Jägers, der für die Handlungen des Gastes verantwortlich ist, die Jagd ausüben. Für solche Spezialbewilligungen wird eine Gebühr berechnet von Fr. 50.— für die Gemsjagd und Fr. 20.— für die Niederjagd.

§ 6.
Jagdbewerber, welche nicht oder mir vorübergehend im Kanton Uri wohnen, haben ein Jagdfähigkeitszeugnis beizubringen.

§ 7.
Die Bewerber für die Jagdbewilligung haben die nötige Sicherheit zu leisten für Schadenansprüche Dritter, die sie oder ihre Hunde im Jagdbetrieb verursachen könnten. (Art. 14 B.-G.)
Diese Sicherheit wird anerkannt durch Bescheinigung über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Personenschaden bis zum Betrage von Fr. 25’000.— im Einzelfalle und Fr. 50’000.— für ein mehrere Personen betreffendes Ereignis, und für Sachschäden bis zu Fr. 2000.—.
Die Versicherungsprämie wird jeweilen von den Jägern bei der Ausfertigung des Jagdpatentes erhoben, sofern der Jagdberechtigte sich nicht über einen anderweitigen Versichernngsabschluss ausweist.

§ 8.
Ein Jagdpatent oder eine Tageskarte darf nicht verabfolgt werden an:
a) Bevormundete, Geistesschwache oder hochgradig Schwerhörige;
b) Personen, welche dem Trünke ergeben sind oder die öffentliche Sicherheit gefährden;
c) Personen, welche öffentliche Armenunterstützung geniessen:
d) Konkursiten bis zu ihrer Rehabilitierung und fruchtlos ausgepfändete Schuldner bis nach erfolgter Befriedigung der Gläubiger;
e) Personen, die im Aktivbürgerrecht eingestellt oder wegen gemeinen Vergehen gerichtlich bestraft worden sind;
f) Personen, denen wegen Jagddelikten gemäss B. G. oder § 41 dieser Verordnung die Jagdberechtigung strafweise entzogen wurde;
g) Nichtkantonseinwohner, welche in ihrem Wohnsitzkanton kein Jagdpatent erhalten;
h) Personen, welche das 20. Altersjahr noch nicht erreicht haben.

§ 9.
Behufs Feststellung der Jagdfähigkeit sind alljährlich bis Ende Juli der Standeskanzlei abzuliefern:
a) von jedem Betreibungsamt das Verzeichnis der ausgepfändeten Schuldner;
b) von jeder Armenpflege ein Verzeichnis derjenigen Personen, welche öffentliche Armenunterstützung geniessen.

§ 10.
Die Namen der patentierten Jäger werden jeweilen im Amtsblatt veröffentlicht, ebenso die Patentinhaber, welche die Bewilligung erworben haben für die Wasserjagd (§ 12 c) und die Spezialjagd auf Haarraubwild im Winter (§ 12 d). Separatabzüge der Jägerverzeichnisse werden den Organen der Jagdaufsicht und den Jägern ausgehändigt.
In gleicher Weise sind die Patententziehungen, die vor Ablauf einer Jagdsaison durch gerichtliches Urteil verfügt werden, zu publizieren.

II. Jagdarten und Jagdzeiten.

§ 11.
Es werden besondere Patente ausgegeben für die Ausübung der Jagd:
a) auf sämtliche jagdbaren Tiere und Vögel (Allgemeine Jagd);
b) auf Gemsen, Murmeltiere und Adler (Hochjagd);
c) auf alles Jagdwild, mit Ausnahme der Gemsen, Murmeltiere und Adler (Niederjagd).

In Erweiterung der Niederjagd die besondern Jagdbewilligungen:
a) auf Wasserwild auf dem Urnersee (§ 12 c);
b) auf Haarraubwild im Januar-Februar (§ 12 d).

§ 12.
Die Jagdzeiten werden wie folgt festgesetzt:
a) die Jagd auf Gemsen, Murmeltiere und Adler vom 10.—30. September;
b) die allgemeine Jagd, unter Ausschluss der Jagd auf Gemsen, Murmeltiere und Adler, vom 1. Oktober bis 10. Dezember;
c) die Jagd auf Wasserwild am Urnersee vom 10. September bis 10. Dezember und 1. Januar bis Ende Februar;
d) die Jagd auf Haarraubwild unter den in § 13 umschriebenen Einschränkungen vom 1. Januar bis 15. Februar.

§ 13.
Der Regierungsrat ist zu folgenden Massnahmen befugt:
a) die in § 12a festgesetzte maximale Jagdzeit auf Gemsen, Murmeltiere und Adler in bestimmten Landesteilen bis auf 10 Tage zu kürzen oder ganz zu verbieten, wenn geringer Wildstand solche Massnahmen rechtfertigt;
b) die Bewilligung auf Haarraubwild im Januar-Februar (§12 d) darf nur erteilt werden in den Jahren und Gegenden, wo das Raubwild besonders zahlreich vorhanden ist. Die Jagdverlängerung kann auf den Monat Januar beschränkt werden. Sie hat aber zu unterbleiben, solange der Bestand an Raubwild eine Gefährdung des Nutzwildes nicht befürchten lässt.

§ 14.
Vor Erlass der jährlichen besondern Jagdbestimmungen lässt sich der Regierungsrat durch das Forstamt beraten, ob die für Jagdeinschränkung oder Ausdehnung vorgesehenen Verhältnisse (§ 13 a—b) beim Wildstand zu treffen.

§ 15.
Zur Jagd auf Wasserwild (§ 12 c) ist die Verwendung des Vorstehhundes zum Stöbern und Apportieren gestattet.

§ 16.
Für die Jagd auf Haarraubwild im Januar-Februar dürfen keine Laufhunde verwendet werden; ebenso ist die Veranstaltung von Treibjagden in dieser Jahreszeit verboten. Diese Spezialjagd darf ausgeübt werden auf den Fuchsbauen und auf dem Luderplatz (Beizen). Zum Sprengen von Fuchs aus dem Bau ist die Verwendung der Schliefhunde (Dachshund oder Terrier), welche für diese Jagd abgerichtet sind, gestattet.

III. Patenttaxen.

§ 17.
Die Patenttaxen betragen:

1. Für die allgemeine Jagd (Hoch- und Niederjagd):
a) für im Kanton niedergelassene Schweizerbürger und für Ausländer, die 15 und mehr Jahre im Kanton niedergelassen sind Fr. 50
b) ausser Kanton wohnende Schweizerbürger Fr. 100
c) im Kanton weniger als 15 Jahre niedergelassene Ausländer Fr. 200

2. Für die Hochjagd:
a) für im Kanton niedergelassene Schweizerbürger und für Ausländer, die 15 und mehr Jahre im Kanton niedergelassen sind Fr. 30
b) ausser Kanton wohnende Schweizerbürger 60
c) im Kanton weniger als 15 Jahre niedergelassene Ausländer
120

3. Für die Niederjagd:
a) für im Kanton niedergelassene Schweizerbürger und für Ausländer, die 15 und mehr Jahre im Kanton niedergelassen sind Fr. 25
b) ausser Kanton wohnende Schweizerbürger Fr. 50
c) im Kanton weniger als 15 Jahre niedergelassene Ausländer Fr. 100

4. Für jeden zur Jagd verwendeten Hund ist eine besondere Taxe zu entrichten und zwar Fr. 25 für den ersten Hund; für ausser Kanton wohnende Jäger und für Ausländer erhöht sich diese Taxe auf Fr. 50.—. Für jeden weitern Hund ist die doppelte Taxe zu erheben. Ausser dieser Taxe ist die von den Gemeinden zu erhebende Hundesteuer zu bezahlen, für Auswärtige eine Steuer von Fr. 5.— zu Handen des Staates.

5. Für die besondere Jagd auf Wasserwild (§ 12 c) ist eine Zuschlagstaxe von Fr. 15.— zu entrichten. Diese Spezialbewilligung darf nur an solche Jäger erteilt werden, welche das Patent für die Niederjagd (§ 11c) der betr. Jagdsaison erworben haben.

6. Für die besondere Jagd aus Haarraubwild im Winter (§ 11b und 12 d) wird eine Zuschlagstaxe von 20 Fr. erhoben. Diese Spezialbewilligung darf nur an solche Jäger erteilt werden, die das ordentliche Patent für die Niederjagd (§ 11c) der betr. Jagdsaison erworben haben. Für die vom Forstamt zu begutachtende Spezialbewilligung für Verwendung von besondern Fallen gemäss § 48 wird eine Grundtaxe erhoben von Fr. 10.—, nebst einer Gebühr von Fr. 2.— für jede verwendete Falle, deren bis höchstens 5 Stück bewilligt werden.

IV. Das Jagdpatent.

§ 18.
Die Jagdpatente sind bei der Standeskanzlei zu beziehen. Für die Ausfertigung derselben berechnet die Kanzlei eine Gebühr von Fr. 1.— nebst Stempeltaxe.
Zudem ist die in § 7 vorgesehene Versicherungsprämie zu bezahlen.

§ 19.
Die Anmeldungen sind bis spätestens 10 Tage vor Eröffnung der betr. Jagdart einzureichen.

§ 20.
Das Jagdpatent muss enthalten und es sind diese Angaben vom Besteller anzugeben: Familien- und Vorname, Jahrgang, Beruf und Wohnort des Jägers, die Bezeichnung der Jagdart, Verwendung von Hunden uni) den Ausweis der Sicherheitsleistung gemäss § 7. Bezeichnung des Jagdgebietes, bezw. der Bann- und Schongebiete und die Gültigkeitsdauer der Jagdbewilligung sollen aus dem Patent ersichtlich sein.

§ 21.
Mit der Jagdbewilligung ist jedem Patentinhaber ein Exemplar des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, nebst der kant. Vollziehungs-Verordnung und allfällige weitere Jagdpublikationen, sowie eine genaue Umschreibung der Grenzen der Banngebiete und Reservationen zu verabfolgen.

§ 22.
Das Patent ist nicht übertragbar und gilt nur für diejenige Person, auf deren Namen es lautet.

V. Banngebiete, Reservationen und Jagdschutz.

§ 23.
Ausser dem eidg. Banngebiet gemäss Art. 15 B. G. werden im Kanton Uri eine Anzahl kleinere Wildreservationen (Asvle) errichtet (Art. 16, 19 und 29 des B. G.), in denen jegliche Jagd verboten ist. Die Abgrenzung und die Aufsicht dieser besondern Wildasyle wird durch besondern Regierungsratsbeschluss geordnet.

§ 24.
Für den eidgen. Bannbezirk werden besondere Wildhüter angestellt. Mit dem Schutz der Wildasyle und Jagdgebiete wird eine Anzahl geeigneter, in besondere Pflicht genommene Jagdaufseher betraut.

§ 25.
Der Regierungsrat erlässt eine besondere Verordnung über die Pflichten und Obliegenheiten des Jagdschutzpersonals. Das vereidete Jagdschutzpersonal ist berechtigt, auf den Dienstgängen eine Schusswaffe mitzutragen.

§ 26.
Die mit der Wildhut betrauten Wildhüter und Jagdaufseher sind durch den Kanton gegen die Folgen von Unfällen, die ihnen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten zustossen könnten, zu versichern.

§ 27.
Zur Ausübung der Jagdaufsicht im ganzen Kanton sind nebst dem Jagdschutzpersonal von Amtes wegen während des ganzen Jahres verpflichtet die Polizeibediensteten und Forstpersonal aller Grade. Diese Amtspersonen haben ihrem Amtseide gemäss von allen wahrgenommenen Jagdvergehen sofort Anzeige zu machen.

§ 28.
Der Regierungsrat kann ausserdem nötigenfalls noch weitere Personen, die zu diesem Zwecke ebenfalls zu beeidigen sind, mit der Jagdaufsicht betrauen und den Jagdschutzvereinigungen an die Kosten für hervorragende Leistungen auf dem Gebiete des Wildschutzes und der Jagdaufsicht angemessene Subventionen bewilligen.

§ 29.
Zur Deckung der ordentlichen und ausserordentlichen Auslagen des Jagdschutzes sind 25 % der Einnahmen an Jagdpatenten zu verwenden.
Der Regierungsrat ist ermächtigt, Vereinen und Privaten, die zur Erhaltung und Vermehrung der geschützten Vögel in beträchtlichem Umfange Massnahmen im Sinne des Art. 27 B. G. treffen, Beiträge zu verabfolgen. Die Beitragsgesuche sind unter Angabe von Art, Zahl, Zeit und Kosten der Massnahmen bis spätestens 5. Januar dem Regierungsrate einzureichen, welcher sich hiefür auch um den Bundesbeitrag zu verwenden hat.

§ 30.
Die Jagdaufsichtsorgane sind befugt, während der Jagd die Gewehre, Munition und die Jagdbeute zu kontrollieren. Die übrigen Befugnisse der Jagdaufsichtsorgane sind in Art. 38 B.G. näher umschrieben. Ausserdem ist jeder Polizeibedienstete, die Förster und Jagdaufseher verpflichtet, sich gegenseitig in ihrer Aufgabe der Wildhut zu unterstützen und bei angerufener Hilfe unverzüglich zur Ermittlung von Frevelfällen beizutragen. Nichtanzeigende von bekannt gewordenen Frevelfällen, Verweigerung der Mithilfe bei Verfolgung von Frevlern werden mit Bussen von Fr. 50.— bis 100.— bestraft unter event. gleichzeitiger Entlassung in schweren Fällen.

§ 31.
Der Regierungsrat bestimmt im Einvernehmen mit der Polizeidirektion, welche Schilfsgruppen am Urnersee zum Schutze des Wassergeflügels nicht abgemäht werden dürfen.

§ 32.
Für das Erlegen nachbenannter schädlicher Tiere im Kanton werden an Jagdberechtigte und Jagdpolizeiorgane folgende Prämien verabfolgt:

Für einen Fischotter Fr. 20.—
Für einen Hühnerhabicht Fr. 2.—
Für einen Sperber Fr. 2.—
Für einen grossen Kolkraben (Fleischrapp) Fr. 2.—

Diese Gebühren können gegen Vorweisung der Loten Tiere bei der Staatskasse sogleich bezogen werden. Ausnahmsweise kann für auswärts wohnende Jäger die Kontrolle durch den Ortspolizisten erfolgen, der im Zweifelfalle für die Beurteilung eines vorgewiesenen Tieres einen Sachkundigen beizuziehen hat.
Die vorgewiesenen Tiere sind durch Abschneiden einer Klaue am rechten Fuss zu zeichnen.

§ 33.
Wer mit nicht im Kanton erlegten Tieren oder durch betrügerische Angaben die Prämie erschleicht, ist in den zehnfachen Betrag der bezogenen Gebühr als Busse zuhanden des Staates zu Verfällen.

§ 34.
Die Jagd auf vorgenannte Tiere ist nur während der offenen Jagdzeit gestattet; Vorbehalten bleiben die §§ 37 und 38 dieser Verordnung.

VI. Besondere Bestimmungen.

§ 35.
Wenn bisherige Banngebiete teilweise oder gänzlich der Jagd freigegeben werden sollen, wird der Regierungsrat besondere Massnahmen treffen, um einen zu grossen Abschuss zu verhüten; hiezu werden das Forstamt und die Jagdschutzvereinigungen zur Beratung beigezogen (Art. 6 VV. z. BG.).

§ 36.
Über gefundenes Fallwild und über durch Unberechtigte gefangenes Wild verfügt die Polizeidirektion zugunsten des Fiskus.

§ 37.
Der Regierungsrat ist befugt, die Verfolgung von Tieren, die erheblichen Schaden anstiften, auch während der geschlossenen Zeit für ein genau abgegrenztes Gebiet anzuordnen und zu erlauben. (Art. 30 B. G.)
Es soll dies jedoch in einer den übrigen Wildstand nicht gefährdenden Weise, während einer bestimmten Zeit und durch eine beschränkte Anzahl zuverlässiger, in besondere Pflicht genommener Jagdberechtigter geschehen, mit oder ohne Taxerhebung.
Bei zu starker Überhandnähme des Raubgeflügels ist in der Regel zur Verhinderung der Verwendung von Schusswaffen diese Bewilligung auf das Musnehmen der Eier und Jungen zu beschränken.
Ebenso kann der Regierungsrat für die Erlegung von Raubwild und nicht geschützten Vögeln, welche den Besitzern von Gebäulichkeiten und Liegenschaften Schaden zufügen, Spezialbewilligungen erteilen.

§ 38.
Jedem Grundeigentümer und Nutzniesser von Grundstücken ist das Fangen und Töten von Raubtieren, welche in seine Gebäude oder eingefriedigten Räume eingedrungen sind, innerhalb dieser Räume zu jeder Zeit gestattet. Reissende Tiere, welche aus der Gefangenschaft entwichen sind, dürfen von jedermann unschädlich gemacht werden.

§ 39.
Das Abschiessen von Sperlingen in Gärten und Saatfeldern, wo sie an Gemüse, Beeren und Feldfrüchten Schaden anrichten, ist durch den Eigentümer jederzeit gestattet.

§ 40.
Die Jäger sind verpflichtet, von dem Jagdrecht ohne Belästigung der Grundeigentümer Gebrauch zu machen und haften denselben für den erweislichen Schaden, welchen sie bei Ausübung der Jagd verursachen.

§ 41.
Jagdhunde jeglicher Art dürfen nur während der für sie geöffneten Jagdzeit verwendet werden. Während der geschlossenen Jagdzeit müssen diejenigen Laufhunde, die sich von Haus und Hof bezw. aus den Ortschaften entfernen, mit einem Maulkorb versehen sein.

§ 42.
Die zur Nachsuche auf angeschossenes Wild bei Ausübung der Hochjagd bewilligten abgerichteten Schweiss-Hunde müssen an der Leine geführt werden. (Art. 7, Ziff. 2, Al. 2 B. G.)

§ 43.
Jagdhunde, welche dem Eigentümer bereits zum zweitenmal gerichtliche Bussen verursacht haben, können von der Polizeidirektion wegerkannt werden.

§ 44.
Es ist dem Jäger gestattet zwecks Anlernling oder Prüfung, Hunde unter Aufsicht in den Monaten August, September und Oktober im Jagdgebiet nach Wild suchen zu lassen, jedoch nicht in Gegenden, wo Hochwild vorkommt; zu diesen Übungen ist ein Ortspolizist oder Jagdaufseher beizuziehen und zu entschädigen.

§ 45.
Alle Hunde, die nachweisbar während des Jahres dem Wilde nachstellen, dürfen von Jagdaufsehern oder Jagdberechtigten unschädlich gemacht werden, unter sofortiger Anzeige an den nächstgelegenen Polizeiposten. Der Eigentümer des Hundes hat überdies Strafe zu gewärtigen. (Art. 45 B. G.)

§ 46.
Der Regierungsrat ist nach, Art. 23 des B. G. kompetent, im Interesse des Wildschutzes und mit Rücksicht auf deren Gefährlichkeit gegenüber dem Wild, für das Halten von Wolfshunden, Dobermann und Airedale-Terrier bei ungenügender Beaufsichtigung einschränkende Bestimmungen zu erlassen.

§ 47.
Der Gebrauch von Kastenfallen im Innern von Gebäuden, sowie unter Bordächern ist den Hausbewohnern gestattet. Ebenso dürfen die Jagdberechtigten während der Jagdzeit solche Fallen zum Fang von Haarraubzeug verwenden.

§ 48.
Ganz ausnahmsweise wird an einzelne Jagdberechtigte die Bewilligung erteilt zur Verwendung von andern Fallen zum Fang von Haarraubwild an solchen Orten, wo eine Gefährdung von Menschen und Tieren gänzlich ausgeschlossen ist. Solche Bewilligungen werden aber nicht erteilt während der allgemeinen Jagdzeit, sondern nur während der besondern Winterjagd auf Haarraubwild. Für diese ausserordentliche Spezialbewilligung ist eine besondere Zuschlagstaxe zu entrichten, ebenso für die verwendeten Fallen eine besondere Gebühr.

§ 49.
Wird das von einem Jäger oder dessen Hund aufgetriebene und verfolgte Wild unterdessen von einem andern Jäger erlegt, so ist die Beute gegen Vergütung eines Schussgeldes dem erstwachenden Jäger zurückzugeben. Das Schussgeld beträgt für eine Gemse Fr. 10.—, für einen Fuchs Fr. 5.— und für einen Hasen Fr. 2.—.
Das Gehörn gehört dem Schützen. Bei nachträglich sich herausstellender Wildunterschlagung hat der Fehlbare für Strafe und Kosten aufzukommen.

§ 50.
Der Jäger ist verpflichtet, das Jagdpatent auf der Jagd mitzutragen und auf Verlangen eines Jagdaufsehers, Polizeiangestellten, Forst- oder Gemeindebeamten, eines patentierten Jägers oder auch eines durch die Jagd geschädigten Grundeigentümers vorzuweisen.

VII. Strafbestimmungen.

§ 51.
Für Jäger, die nicht im Kanton wohnen, gilt der urnerische Gerichtsstand für zivil- und strafrechtliche Folgen des Jagdbetriebes.

§ 52.
Den Jagdberechtigten wird der rechtliche Schutz in der Ausübung der Jagd gewährleistet, soweit sie die Jagd im Rahmen des Gesetzes ausüben.
Schädigungen an jagdlichen Bauten, der Jagd dienenden Einrichtungen und Anlagen, Diebstahl und Zerstörung von Fallen und böswillige, vorsätzliche Behinderung in der Jagdausübung durch Drittpersonen werden gerichtlich bestraft.

§ 53.
Übertretungen des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz und dieser' Verordnung werden nach den Strafbestimmungen im 1. Abschnitt des B. G. bestraft; für die im B. G. nicht erwähnten Übertretungen gestimmt § 57 dieser Vollziehungsverordnung das Strafmass.

§ 54.
Anzeigen über Jagdgesetz-Übertretungen sind an die Polizeidirektion zu richten, welche deren Überweisung an die Staatsanwaltschaft anordnet. Solche Anzeigen können auch direkt an die Staatsanwaltschaft erfolgen.

§ 55.
Auf Grund der Ermächtigung im Art. 58, 5. Al. des B. G. wird verfügt, dass der Ausschluss von der Jagdberechtigung auszusprechen ist bei vorsätzlicher Übertretung der Art. 39, Abs. 2, Art. 40, Abs. 1, Art. 42 und Art. 43, Ziff. 2, Abs. 1 des B. G. schon bei erstmaliger Verurteilung eines Täters.

§ 56.
Es ist verboten:
a) Das Giftlegen zur Erlegung von Wild;
b) die Jagd an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen auch während der offenen Jagdzeit;
c) die Jagd auf Rehe und Hirsche im ganzen Kanton während des ganzen Jahres;
d) jegliche Treibjagd zur Nachtzeit;
e) die Jagd in Dörfern und alles Schiessen auf und gegen Häuser, Scheunen, Gaden oder andere Gebäude, sowie gegen feuergefährliche Gegenstände;
f) die Ausdehnung der Jagd auf kleinere, vom Eigentümer durch Einfriedigung abgeschlossene Grundstücke, wie Gärten, Hofräume u. dgl.;
g) der Gebrauch von Repetiergewehren auf der Jagd und von Gewehren und Flobert mit gezogenem Lauf auf der Niederjagd;
h) die Jagd auf Wasserwild mit Flinten von grösserem Kaliber als Nr. 12 und unter Verwendung von andern als Ruderbooten;
i) die Ausübung der Jagd mit unpatentierten Gehilfen; die beim Heimtransport des erlegten Wildes begründete Hilfe ist jedoch gestattet;
k) die Aneignung von Fallwild und von Wild, das durch Jagdberechtigte erlegt worden ist;
l) ohne Erlaubnis der Behörde Schusswaffen oder Wildfallen in Vorsassen und Alpen der Bannbezirke und der andern Schongebiete und ausser der Jagdzeit im Jagdgebiet aufzubewahren.

§ 57.
Soweit das Strafmass nicht im B- G. festgelegt ist, werden folgende Bussen verfügt:
Fr. 100—400 für Jagen an Sonn- und Feiertagen, für nächtliche Treibjagden, für Verwendung von Flinten mit grösserm Kaliber als Nr. 12 und von Motorbooten für die Wasserjagd ;
Fr. 50—200 für verbotenes Schiessen gegen Häuser; für Verwendung von Schweisshunden, die nicht an der Leine geführt werden, zur Hochjagd; für Aneignung von Fallwild und von Jagdberechtigten erlegtem Wild; für verbotenes Jagen in fremdem Eigentum.

§ 58.
Wer in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Schluss der Niederjagd ein Gewehr mit gezogenem Lauf auf die Jagd trägt, ist des Jagdfrevels, d. h. der Betreibung der zu dieser Zeit verbotenen Hochjagd als überführt zu betrachten.

§ 59.
Des Jagdfrevels überführt ist nicht nur derjenige zu betrachten, welcher in unberechtigter Weise Wild erlegt hat, sondern jeder, der ohne zum Tragen des Gewehres berechtigt zu sein, mit einer Schusswaffe abseits der öffentlichen grossen Verkehrsstrassen, in einem Bannbezirke, Wildasyl oder im offenen Jagdgebiet getroffen wird. Tiefer Artikel findet auch. Anwendung auf Jäger, die an allgemeinen Sonn- und Feiertagen in Jagdausrüstung sich vor Beginn der Dämmerung in das Jagdgebiet begeben, um in Klubhütten zu übernachten.

§ 60.
Anzeigen der mit der Jagdaufsicht betrauten, vereidigten Personen über Tatsachen, welche sie in Ausübung ihrer Amtspflichten selbst wahrgenommen haben, bilden vollen Beweis bis zum Nachweis ihrer Unrichtigkeit (Gesetz über die amtliche Klage).


§ 61. Beschimpfung und Bedrohung der mit Ausübung der Jagdpolizei beauftragten Personen oder tätlicher Widerstand gegen dieselben werden auf Grund des kantonalen Strafrechtes gerichtlich geahndet. In schweren Fällen kann die Strafe durch Patententzug und Gefängnis verschärft werden.
Freiheitsstrafe kann unter Wahrung der Schadenersatzpflicht auch eintreten, wenn bei Verwendung von Fanggeräten, durch Giftlegen usw- Menschen oder Vieh beschädigt werden.

§ 62.
Jagdpatente, welche durch unwahre Angaben erschlichen wurden, sind als ungültig zu erklären. Eine Rückvergütung des bezahlten Patentbetrages findet nicht statt.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Ausübung der Jagd durch untaugliche Jagdberechtigte zur Gefahr für die öfffentliche Sicherheit werden oder wenn ein Jäger die Jagd auf geschützte Vogelarten betreiben würde.
Die bezahlte Patenttaxe wird auch nicht rückvergütet im Falle des richterlichen Patententzuges in Straffällen nach Art. 58 des Bundesgesetzes.

§ 63.
Behörden und Aufsichtsorgane sind verpflichtet und jedermann hat das Recht, gegen eine Patenterteilung, welche den Bestimmungen dieser Verordnung widerspricht, Einsprache zu erheben.

§ 64.
Dem Anzeiger fällt ein Drittel der bezogenen Bussenbeträge zu, im Maximum aber Fr. 300.—- pro Fall. Frevlern abgenommenes Wild oder dessen Wert fällt dem Staate zu. Der Name des Klägers ist nach Möglichkeit geheim zu halten.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen.

§ 65.
Tiefe Vollziehungsverordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat sofort in Mast.

§ 66.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden ausgehoben die kant. Vollziehungsverordnung vom 1. August 1916 zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904 mit den Abänderungen vom 30. Januar 1924 und 29. Mai 1925, sowie die Bestimmungen aller kantonalen Verordnungen und Erlasse, welche mit vorliegender Vollziehungsverordnung im Widerspruch stehen.
Genehmigt vom Schweizerischen Bundesrate den 19. August 1926.»

LB UR Bd. 9, S. 164-183.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018