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BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 9 (1925-1929)
Gesetze und Verordnungen (Bd 9), 1922-1929
Reglement für die Jagdaufseher des Kantons Uri

LB UR Bd 09 (1922-1929) S. 183-186
Reglement für die Jagdaufseher des Kantons Uri
«Der Regierungsrat des Kantons Uri, in Ausführung der Vorschriften in Abschnitt V der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 15. Juli 1926 zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925, beschliesst:

§ 1.
Für den eidgenössischen Bannbezirk werden besondere Wildhüter angestellt, und es gilt für diese die eidg. Instruktion. Mit dem Schutz der Wildasyle und Jagdgebiete wird eine Anzahl geeigneter, in besondere Pflicht genommene Jagdaufseher betraut.

§ 2.
Der Kanton Uri ist für die Durchführung der Wildhut und Jagdaufsicht in eine Anzahl Kreise eingeteilt, deren Grenzen vom Regierungsrate festgelegt werden.

§ 3.
Jedem Kreise steht ein beeidigter Wildhüter oder Jagdaufseher vor, der vom Regierungsrate auf Vorschlag des Kantonsforstamtes gewählt, versichert, besoldet und vom Landammannamt beeidigt wird.
In einzelnen Fällen kann die Aufsicht auch dem kantonalen Jägerverein übertragen werden, der dann über den zugeschiedenen Kredit verfügt und sich darüber am Ende des Jahres auszuweisen hat.
Ausser den Wildhütern und Jagdaufsehern sind die Polizeiorgane und Förster (Bannwarte etc.) zur Mithilfe bei der Jagdaufsicht von Amtes wegen verpflichtet.

§ 4.
Als Jagdaufseher sind nur gutbeleumdete, rüstige, mit der Jägerei vertraute Leute wählbar, die das 20. Altersjahr erfüllt haben. Sie sind direkt der Aufsicht des Kantonsforstamtes unterstellt und haben dessen Aufträge jederzeit zu erfüllen.
Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und dauert drei Jahre.

§ 5.
Sie haben die Jagdgesetze und Verordnungen genau zu handhaben und das ihnen anvertraute Gebiet je nach Bedarf, mindestens alle Monate 3 bis 5 Mal und überdies so oft es eine gute Aufsicht erfordert, zu unbestimmten Tag- und Nachtzeiten zu begehen.

§ 6.
Sie sind für alle Jagdvergehen und Zuwiderhandlungen in ihrem Schutzgebiete verantwortlich und zur Anzeige aller bezüglichen Beobachtungen verpflichtet.
Die Hauptaufgabe ist, das Wildern zu verhüten und die Wilderer anzuzeigen.

§ 7.
Neben der vom Regierungsrate festgesetzten Besoldung beziehen sie die gesetzlichen Klägerlöhne.
Sind Anzeichen eines Frevels vorhanden, so kann die Polizei mittelst einer Vollmacht der Polizeidirektion bei Lokaluntersuchungen etc. beigezogen werden. Jeder Aufseher hat seinem Nachbar in der Aufsicht nach Möglichkeit beizustehen und kann direkt von ihm oder dem Kantonsforstamt Hilfe verlangen.

§ 8.
Die Jagdaufseher dürfen das Jagdpatent lösen und jederzeit bewaffnet ihr Revier durchqueren, die Jagd jedoch nur in der offenen Jagdzeit ausüben.

§ 9.
Die Jagdaufseher führen ein Tagebuch, in welchem sie alle Gänge und Beobachtungen mit Tag und Datum verzeichnen. Ebenso haben sie auch über den beobachteten Wildstand ihres Reviers Notizen zu machen und dem Kantonsforstamt für die Statistik die erforderlichen Angaben zu machen. Das Tagebuch gilt als Ausweis für die Tätigkeit der Jagdaufseher und ist auf Neujahr zur Kontrolle an das Kantonsforstamt abzugeben.
Die Aussagen der Jagdaufseher für ihre direkten Beobachtungen haben gemäss Gesetz über die amtliche Klage Beweiskraft. Untaugliche Jagdaufseher können sofort von der Wahlbehörde entlassen werden.

Vorstehendes Reglement tritt sofort in Kraft.»

LB UR Bd. 9, S. 183-186.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018