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BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 6 (1901-1909)
Gesetze und Verordnungen (Bd 6), 1901-1909
VVO zum BG über Jagd und Vogelschutz

LB UR Bd 06 (1901-1909) S. 255-260
VVO zum BG über Jagd und Vogelschutz
«Der schweizerische Bundesrat, in Vollziehung des Art. 29 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, vom 24. Juni 1904; auf Antrag seines Departements des Innern, beschliesst:

Art. 1. Die Kantone sind eingeladen, diejenigen Vorschriften, welche zur Vollziehung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, vom 24. Juni 1904, und der gegenwärtigen Vollziehungsverordnung erforderlich sind, auf dem Gesetzes- und Verordnungswege zu erlassen (Art. 1 des Bundesgesetzes). Die Kantone werden insbesondere das System des Jagdbetriebes, welches sie annehmen wollen (Art. 3), sowie die Jagd auf Schwimmvögel auf Seen regeln, Vorbehalten die Abkommnisse mit den Grenzstaaten für internationale Grenzgewässer (Art. 10).
Die kantonalen Gesetze und Verordnungen sind bis zum 1. September 1905 dem Bundesrat zur Genehmigung einzureichen.

Art. 2. Die zur Ausübung der Jagd erforderlichen Bewilligungen sollen enthalten:
a. die genaue Bezeichnung der Person, für welche die Bewilligung bestimmt ist;
b. die Bezeichnung der Jagdart, z. B. Hochwildjagd, allgemeine Jagd, Flugjagd, für welche die Bewilligung erteilt wird.
Wo die Jagd verpachtet wird, sind den Pachtbeständern Berechtigungsakte von gleichem Inhalte (Absatz 1) auszustellen.

Art. 3. Ausserdem erhält jeder Jäger mit der Jagdbewilligung zugestellt das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz nebst der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung zu. demselben, das Jagdgesetz und die Jagdverordnungen des- betreffenden Kantons, sowie eine genaue Beschreibung der Grenzen der im Kanton liegenden eidgenössischen und allfälliger kantonaler Bannbezirke. Diese Bezirke sind auf einer Karte darzustellen, welche jeder Jagdbewilligung beizugeben ist.

Art. 4. Die Kantone sind verpflichtet, gegenwärtige Vollziehungsverordnung rechtzeitig zu veröffentlichen, sowie jährlich den Beginn und Schluss der Jagd und sonstige allfällige Jagdvorschriften bekannt zu machen.

Art. 5. Bei Ausübung der Jagd sind die landwirtschaftlichen Kulturen zu schonen.
Das Betreten von eingefriedigten Gärten, Hofstätten, von Weinbergen während der Traubenreife bis nach beendigter Weinlese, der noch nicht geernteten Getreide-, Gespinnst- und- Gemüsepflanzungen, sowie der Baumschulen ist untersagt.

Art. 6. Die ausnahmsweise Frühlingsjagd auf Zugschnepfen in Jagdrevieren darf nicht länger als für 30 Tage bewilligt und muss spätestens mit 10. April geschlossen werden.

Art. 7. Die Anbringung von Fangvorrichtungen jeder Art durch Jagdberechtigte zum Fang von Füchsen, Fischottern, Iltissen, Stein- und Edelmardern (Art. 6, Ziffer b des Bundesgesetzes) darf nur erfolgen, wenn die Fanggeräte deutlich, mit dem Namen des Besitzers bezeichnet und so markiert sind, dass Unglücksfälle vermieden werden.

Art. 8. Über die Abgrenzung der eidgenössischen Bannbezirke für das Hochwild und die Anordnung der Wildhut in denselben wird eine besondere bundesrätliche Verordnung erlassen. Die Kantone sind gehalten, in den mit Bann belegten Gebieten eine dem Zweck entsprechende Wildhut anzuordnen und durchzuführen. (Art. 15 des Bundesgesetzes.)

Art. 9. Das eidgenössische Departement des Innern kann sich durch besondere Beauftragte vergewissern, ob den Vorschriften über die Wildhut in den Bannbezirken seitens der Kantone in geeigneter Weise nachgelebt werde.

Art. 10. Gemäss Bundesbeschluss vom 28. Juni 1878, betreffend Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone für Überwachung der Bannbezirke für das Hochwild, trägt der Bund an die hieraus erwachsenden Kosten einen Drittel bei.
Zur Erwirkung dieses Bundesbeitrages ist dem eidgenössischen Departement des Innern alljährlich bis 15. Januar für das verflossene Jahr Rechnung zu stellen unter Einsendung der Originalbelege und gleichzeitiger Berichterstattung über die Wildhut in den betreffenden Bannbezirken, nach -einem vom eidgenössischen Departement des Innern festgesetzten Formular.

Art. 11. Als beitragsberechtigte Ausgaben für die Wild- Hut in den eidgenössischen Bannbezirken werden anerkannt: die fixen Besoldungen der Wildhüter, sowie die an solche verabfolgten Taggelder, die Auslagen für Unfallversicherung, Bewaffnung und Ausrüstung der Wildhüter, die an solche verabfolgten Entschädigungen für Kleidung, Wohnung, Munition und Fahrauslagen, die Prämien für erlegtes Raubwild und erfolgte Frevelanzeigen, endlich die Kosten für zeitweise Verstärkung der Wildhut durch Zuzug.

Art. 12. An der Bestreitung der Kosten einer allfälligen fortzusetzenden Wildhut in aufgehobenen Bannbezirken beteiligt sich der Bund nicht.

Art. 13. Die Wildhüter in den Bannbezirken sollen anerkannt rechtschaffene und in der Jagd bewanderte Männer sein. Ihre Anstellung und Besoldung erfolgt durch die Regierungen der betreffenden Kantone und unterliegt der Genehmigung des eidgenössischen Departements des Innern.

Art. 14. Nach Ablauf der fünfjährigen Bannperiode kann jeweilen im Einverständnis mit dem Bundesrat eine Neubegrenzung der Bannbezirke stattfinden. Hierbei ist von der zuständigen Kantonsregierung Vorsorge zu treffen, dass die durch die bisherige Wildhut erreichten Erfolge möglichst erhalten bleiben, d. h. nicht durch schonungslosen Jagdbetrieb aufgehoben werden. Es sind zu diesem Zweck namentlich ins Auge zu fassen: strenge Beaufsichtigung der frühern Banngebiete während des Jagdbetriebes durch geeignetes Personal, sowie Einschränkung der Jagddauer.

Art. 15. Bei bewilligtem Abschuss, während geschlossener Jagd, von Wild, das durch Überzahl Schaden stiftet (Art. 4 des Bundesgesetzes), darf solches nur nach Vorweisung eines von der Lokalbehörde ausgestellten Ursprungszeugnisses feilgeboten, verkauft oder gekauft werden. Dasselbe ist der Fall für Wild, das in Pachtrevieren während der Zeit vom 16. bis 31. Dezember zum Abschuss gelangt (Art. 9, Absatz 3, des Bundesgesetzes), sowie für Hirschwild aus geschlossenem Wildgehegen (Art. 5 des Bundesgesetzes), und für Hirschwild, welches gemäss der Bestimmung des Art. 7, Absatz 3, des Bundesgesetzes erlegt worden ist.

Art. 16. Die Ein- und Durchfuhr von erlegtem Wild (Wildbret) ist während geschlossener Jagd (15. Dezember bis 1. September) gestattet, beschränkt sich jedoch beim Federwild' auf folgendes Wildbret:
Auer- und Birkhähne, Reb-, Hasel- und Schnee- oder Weisshühner, Steinhühner oder Pernisen, Schnepfen, Wachteln, Wachholder-, Rot- und Misteldrosseln, ferner Fasanen und Wildenten.
Vom achten Tage nach Schluss der Jagd an bis zur Wiedereröffnung derselben (23. Dezember bis 1. September) ist das Feilbieten, der Kauf und Verkauf von Wild jeder Art verboten, mit Ausnahme:
a. des aus dem Ausland eingeführten Wildes, dessen ausländische Herkunft durch Vorlage der zudienenden Zollbelege nachgewiesen werden kann (Art. 5, letzter Absatz, des Bundesgesetzes);
b. des im vorhergehenden Art. 15 genannten Wildes;
c. der Schnepfen während der Dauer der von Revierkantonen bewilligten Frühjahrsschnepfenjagd (Art. 9, Absatz 4, des Bundesgesetzes).
Das eidgenössische Departement des Innern ist ermächtigt, im Einverständnis mit dem eidgenössischen Zolldepartement nötigenfalls das zur Durchfuhr zugelassene Wildbret durch die Grenzzollämter, gegen Entrichtung der reglementarischen Taxe, plombieren, zu lassen.

Art. 17. Die Ein- und Durchfuhr, sowie der Transport von lebenden und toten Exemplaren der nach Art. 17 des Bundesgesetzes geschützten Vögel ist verboten. Ausnahmsweise kann eine solche im einzelnen Fall für eine beschränkte Zahl lebender Exemplare, zum Halten in Käfigen, durch das eidgenössische Departement des Innern bewilligt werden.

Art. 18. Das Feilbieten, der Verkauf und Kauf von Staren, Drosseln und Amseln, welche mit Ermächtigung der Kantone wegen Schadens in Weinbergen und Obstgärten im Herbst bis nach beendigter Weinlese und Obsternte abgeschossen worden sind (Art. 17. des Bundesgesetzes, letztes Alinea), ist untersagt.

Art. 19. Von jedem in Rechtskraft erwachsenden Urteil, welches den Entzug der Jagdberechtigung, gemäss Art. 23, Ziffer 2, des Bundesgesetzes, ausspricht, ist dem eidgenössischen Departement des Innern, jeweilen spätestens bis Ende Juli, Anzeige zu machen, unter Angabe des Datums des Urteils, der verurteilenden Gerichtsbehörde, des Geschlechts- und Taufnamens, des Heimats- und Wohnortes des Verurteilten, sowie der Dauer des Entzuges der Jagdberechtigung. Das genannte Departement wird, jeweilen rechtzeitig vor Eröffnung der Jagd, sämtlichen Kantonen ein Bulletin über den ausgesprochenen Entzug der Jagdberechtigung zustellen.

Art. 20. Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1905 in Kraft,

Bern, den 18. April 1905. Im Namen des schweiz. Bundesrates,
Der Bundespräsident: Ruchet.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.»

LB UR 6, S. 255-260.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018