ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Gesetz über Amtszwang

LB UR (1853) Bd V S. 135-138
Gesetz über Amtszwang
«Der Landrath des Kantons Uri, in Vollziehung des §. 18 der Kantonsverfassung und Kraft der von der hohen Landesgemeinde unterm 8. Mai 1850 erhaltenen Vollmacht, auf den Vorschlag der Verfassungs- und Gesetzesrevisionskommission, beschließt:

§. 1.
Jeder Wahlfähige ist pflichtig jede Beamtung, welche durch unmittelbare Volkswahl (von Kantons-, Bezirks- oder Dorfgemeinden) oder vom Landrathe ihm übertragen wird, anzunehmen und zu versehen.
Auf gleiche Weise verhält es sich mit denjenigen Wahlen, die den Bezirksräthen verfassungsgemäß zustehen.

§. 2.
Es kann jedoch keiner in der gleichen Beamtung zu mehr als 2 Amtsdauern unmittelbar nacheinander in allen Landes- und Bezirksbeamtungen angehalten werden. Wohl aber können nach einer Entlaffungsfrist von einer Amtsdauer, Burger unter 50 Jahren noch, wieder zu einer dritten Amtsdauer ungehalten werden.
Die Aemter der Kantons- und Bezirksseckelmeister können jedoch Niemanden mehr als für 2 Amtsdauern ausgelastet werden.
Bei Wiederwahlen sollen die persönlichen Verhältnisse und Gründe desjenigen, den man mit einer bedeutendern Beamtung wieder beschweren will, bestmöglichst berücksichtigt werden.
Die Berechnung der Amtsdauern beginnt erst seit dem Inkrafttreten der neuen Verfassung.

§. 3.
Durch Beförderung zu höhern Stellen und Aemtern können die Amtsdauern unterbrochen werden. Die Amtsdauer, von welcher einer durch Beförderung oder Austritt infolge Loosentscheides enthoben wurde, zählt ihm gleichwohl für eine volle Amtsdauer. Die Amtsdauern in verschiedenen Beamtungcn können nicht zusammengerechnet werden.

§. 4.
Wer zur Zeit einer auf ihn fallenden Wahl das 65ste Altersjahr zurückgelegt hat, kann zur Annahme derselben nicht mehr gezwungen werden.

§. 5.
Wer glaubt, andere hinreichende Gründe zu seiner Entlassung, sei es gleich nach der Wahl, sei es im Verlause seiner Amtsführung, zu haben, kann dieselben, unter vorheriger Anzeige an den betreffenden Präsidenten, bei nächster Versammlung der Wahlbehörde, von der er gewählt worden, und welcher nach der Verfassung das Recht der Entlassung zusteht, anbringen und suchen geltend zu machen; ist inzwischen aber in seinen Amtsverrichtungen fortzufahren verpflichtet, wie auch, wenn seinem Ansuchen nicht entsprochen wird.
Entlassungen von den Gemeinden gewählter und bereits beeidigter Mitglieder aus dem Landrathe, müssen vorerst auch beim Landrathe verfassungsgemäß nachgesucht werden.
Gründe, die bei der betreffenden Wahlbehörde besondere Beachtung verdienen, sind:
1) Physische Gebrechen und andauernde Krankheiten.
2) Ueberhäufung von Beamtungen, so daß bei Besorgung derer Geschäfte die Gesundheit wesentlichen Nachtheil oder die ökonomische Existenz verhältnißmäßig bedeutend darunter litte.
3) Langjährige, wichtige, dem Vaterlande geleistete Dienste mit vorgerücktem Alter.

§. 6.
Unentgeldliche Gemeindsbeamtungen sind als wechselweise zu tragende Beschwerden zu betrachten, wobei es den betreffenden Gemeinden anheimgestellt bleibt, diejenigen Beschränkungen gegen Ueberhäufung solcher Gemeindsbeschwerden aus einen Bürger durch Gemeinde-Verordnungen und Uebung eintreten zu lassen, die sie der Bevölkerung und den Umständen ihrer Gemeinde angemessen finden; jedoch sind daherige Verordnungen dem h. Landrathe zur Kenntniß und Genehmigung einzureichen.
Sollte ein Kantons- oder Bezirksbeamteter durch Gemeindsbeschwerden auf eine für seine Stellung unangemessene, oder zu beschwerliche Weise belastet werden, so steht ihm der Rekurs an den Landrath offen, der nach Billigkeit enscheiden wird.

§. 7.
Wer sich einem Amte, das er nach diesem Gesetze zu übernehmen pflichtig ist, beharrlich entzieht, macht sich der Amtsverweigerung schuldig, welche die im §. 8 angegebenen Folgen nach sich zieht.

§. 8.
Wer sich der Amtsverweigerung schuldig macht, hat für die ganze Zeit seiner Amtsdauer entweder den Kanton zu verlassen oder dafür eine Summe von Fr. 200-1000 u. W. zu bezahlen, welche der Landrath nach Maßgabe der Wichtigkeit des Amtes und der Vermögensverhältnisse des Weigernden bestimmen wird.
Die betreffende Summe fällt in die Kasse des Kantons, wenn es eine Kantonsbeamtung, des Bezirks, wenn es eine Bezirksbeamtung betrifft.
Beharrliche Verweigerung der Annahme einer Gemeindsbeamtung zieht die Verlassung der Gemeinde und Gleichstellung des Weigernden den alten Hintersäßen in Nutznießung des Gemeingutes auf die betreffende Amtsdauer nach sich.

Landraths-Erkenntnis vom 14. April 1851. Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.
-------------------------

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018