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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Eidesformeln von Behörden

LB UR (1853) Bd V S. 044
Des Landammanns und des Statthalters Eid
«Der Landammann (und dessen Statthalter) soll zu Gott und den Heiligen schwören: dem Vaterlande getreu zu sein; die bestehende Verfassung und die verfassungsgemäßen Gesetze zu beobachten und beobachten zu machen; des Landes Ehre und Nutzen nach Kräften zu fördern und Schand, Schaden und Laster zu wenden; den Vorsitz unparteiisch zu führen, vorzubringen was vorzubringen ist, und überhaupt alle Pflichten, die sein Amt ihm verfassungsmäßig auferlegt, nach bestem Wissen und Gewissen, ohne irgend eine Rücksicht oder Ansehen der Person, gegen den Armen wie den Reichen, den Fremden wie den Einheimischen, den Feind wie den Freund, zu erfüllen, und hierum weder Geschenke, Geld noch Geldswerth zu nehmen.
Alles getreu und ohne Gefährde.»

Landraths-Erkenntnis vom 16. Mai 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.
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LB UR (1853) Bd V S. 044
Der Eid der Landesgemeinde
«Die ganze Landesgemeinde soll zu Gott und den Heiligen schwören: des Landes Nutzen und Ehre zu fördern, Schand, Schaden und Laster zu wenden; die Verfassung gewissenhaft zu halten und zu beachten, und ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen für das Recht und die auf diesem beruhende Ehre und Wohlfahrt des Landes abzugeben; vorzubringen was vorzubringen ist, und dem Landammann und seinen Boten gehorsam zu sein und nachzukommen, so oft sie von ihm oder seinen Boten gemahnt und gerufen werden; das Recht helfen fördern und das Unrecht unterdrücken, auch den Landammann zu schirmen und Hand zu haben zu Recht.
Alles getreu und ohne Gefährde.»

Landraths-Erkenntnis vom 16. Mai 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.
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LB UR (1853) Bd V S. 045
Des Landesseckelmeisters Eid
«Der Landesseckelmeister soll zu Gott und den Heiligen schwören: des Landes und der Regierung getreuer Amtsverwalter zu sein; die Einnahmen und Ausgaben nach Gesetz und Vorschrift gewissenhaft zu besorgen und zu verrechnen, die daherigcn Rechnungen getreulich zu stellen und bei seinen Verwaltungen nach Kräften des Landes Nutzen zu befördern und dessen Schaden zu wenden.
Alles getreu und ohne Gefährde.»

Landraths-Erkenntnis vom 16. Mai 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.
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LB UR (1853) Bd V S. 045-047
Eid der Land- und Bezirksräthe
«Nachdem die drei alten freien Lande Uri, Schwyz und Unterwalden, aus göttlicher Gnade und Barmherzigkeit von unbilliger Gewalt und Tyrannei erledigt, wohl erkannten, daß ihr freier Stand ohne gute Regierung weder ruhig noch beständig erhalten werden, und keine wohlgeordnete Regierung sein könne, bei welcher die einen aus Begierlichkeit der Ehrsucht oder des Gutgeitzes durch ungerechte Mittel sich über andere erheben, und andere sich der Dienstbarkeit um schlechte verächtliche Gaben und Schankungen schändlich unterwerfen würden, und deßwegen im Jahre 1315 einen ewigen Bund ausgerichtet, gelobt und geschworen haben, daß sie keinen Richter nehmen noch haben wollen, der das Amtkaufe mit Pfenningen oder anderm Gut; so sollen die Land-, Bezirks- und Regierungsräthe zu Gott und den Heiligen schwören:

1. Daß sie um zu ihrem Amte zu gelangen nicht praktizirt, keinerlei Gaben noch Schankungen, kein Geld noch Geldswerth weder gegeben, noch verdeutet, noch versprochen haben, noch durch andere haben geben, verdeuten noch versprechen lassen.
Es sollen dann ebenfalls zu Gott und den Heiligen schwören, die Landräthe:
2. Dem Vaterlande getreu zu sein; die vom Volke angenommene Staatsverfassung zu beobachten, sowie die Gesetze und Verordnungen gewissenhaft zu berathen und zu handhaben; für die Aufrechthaltung der Rechte des Landes, der Religion und guten Sitten zu wachen; dem Landammann und seinen Boten gehorsam zu sein und zu ihm zu kommen, so oft sie berufen werden; den Versammlungen beflissen beizuwohnen und zu helfen das Recht fördern und das Unrecht unterdrücken und dabei zu verschweigen was zu verschweigen und vorzubringen was vorzubringen ist.
Bei Wahlen ihre Stimme tüchtigen und rechtschaffenen Männern zu geben; weder Mieth noch Gaben, weder für sich noch die Seinigen, weder vor noch bei, noch nach Verhandlung der Sache anzunehmen, und überhaupt alle ihnen durch die Verfassung übertragenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und nach Kräften des Vaterlandes Wohlfahrt und Ehre zu fördern und Schänd, Schaden und Laster zu wenden.
Alles getreu und ohne Gefährde.»

Die Bezirksräthe:
Dem Bezirksammann und feinen Boten gehorsam zu sein, und zu den Sitzungen zu kommen, wenn sie bei Eiden eingerufen werden; den Versammlungen beflissen beizuwohnen und zu helfen das Recht fördern und das Unrecht unterdrücken, und dabei zu verschweigen was zu verschweigen und vorzubringen was vorzu¬bringen ist.
Bei Wahlen ihre Stimme tüchtigen und rechtschaffenen Männern zu geben, weder Mieth noch Gaben, weder für sich noch die Seinigen, weder vor, in, noch nach Verhandlung der Sache anzunehmen; für Erhaltung der Korporationsgüter und gute gesetzliche Verwaltung zu sorgen, Wittwen und Waisen in Recht zu schützen und überhaupt die ihnen durch Verfassung aufgelegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und nach Kräften des Landes (Bezirkes) Wohlfahrt und Ehre zu fördern und dessen Schand und Schaden zu wenden.
Alles getreu und ohne Gefährde.»

Landraths-Erkenntnis vom 16. Mai 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.
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LB UR (1853) Bd V S. 047
Eid der Regierungsräthe (und Kommissionsmitglieder)
«Die Regierungsräthe (und Kommissionsmitglieder) sollen zu Gott und den Heiligen schwören: Die Verfassung des Kantons Uri getreulich zu beobachten; derselben und den Gesetzen gemäß, nach bestem Wissen und Gewissen, die Regierungs- und Verwaltungsgeschäfte des Kantons zu besorgen, über Erhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Lande zu wachen, für Erhaltung des Staatsgutes und gute, vorschriftsgemäße Verwaltung und Rechnungsablage treu zu sorgen; bei Wahlen tauglichen, gewissenhaften und rechtschaffenen Männern ihre Stimme zu geben; zu verschweigen was zu verschweigen und vorzubringen was vorzubringen ist; weder Mieth noch Gaben anzunehmen, und überhaupt alle ihnen durch Verfassung, Gesetze und höhere Aufträge übertragenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen; die Ehre und Wohlfahrt des Vaterlandes zu fördern und Schänd, Schaden und Laster zu wenden.
Alles getreu und ohne Gefährde.»

Landraths-Erkenntnis vom 16. Mai 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.
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LB UR (1853) Bd V S. 048
Des Bezirksammanns Eid
«Der Bezirksammann soll zu Gott und den Heiligen schwören: des Kantons Ehre und Nutzen nach Kräften zu fördern und Schänd, Schaden und Laster zu wenden; der Regierung getreuer Amtmann zu sein; der Verfassung und den Gesetzen gemäß, nach bestem Wissen und Gewissen, sein Amt zu verwalten und die durch dieselben ihm aufgelegten Verpflichtungen getreulich zu erfüllen; auch alle ihm gesetzlich eingegebenen Klagen an Behörde zu verzeigen.
Unpartheiisch und beförderlich zu richten nach dem Recht, dem Armen wie dem Reichen, dem Fremden wie dem Einheimischen, und hierum weder Geschenke, Geld noch Geldswerth zu nehmen, außer dem gewohnten Lohn; auch hierin nicht zu handeln aus Freundschaft noch Feindschaft, noch aus andern Beweggründen, sondern allein nach dem Recht.
Auch als Präsident der Bezirksbehörden den Vorsitz unpartheiisch zu führen und den Nutzen, die Ehre und das Recht seines Bezirkes nach Kräften zu fördern, seinen höhern Amtspflichten gegen den Kanton unbeschadet.
Alles getreu und ohne Gefährde.»

Landraths-Erkenntnis vom 16. Mai 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.
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LB UR (1853) Bd V S. 048-049
Der Richter Eid
«Der Richter Eid den sie jährlich im ersten Gericht schwören sollen. Die Richter sollen zu Gott und den Heiligen schwören: unpartheiisch und förderlich zu richten, nach Recht und auf das Landbuch, was vorgetragen und an's Recht gesetzt wird, Rede und Widerrede, Kundschaften, Akten und Rechtsbelege anzuhören und zu vernehmen, nicht zu achten die Person, sondern allein die Sache, das Recht und die Gesetze, nicht sich leiten zu lassen durch Freundschaft noch Feindschaft, noch andere Nebenursachen; keine Geschenke, Geld noch Geldswerth, oder was immer an eines Nutzen kommen möchte, noch für sich noch die Seinigen anzu¬nehmen, weder vor, noch bei, noch nach dem Urtheile, sondern mit dem gesetzlichen Gerichtsgeld sich zu begnügen.
Alles getreu und ohne Gefährde.»

Landraths-Erkenntnis vom 16. Mai 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.
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LB UR (1853) Bd V S. 049
Zusatz zu mehreren Eidesformeln
«Zur Erläuterung des in mehrern vorstehenden Eiden enthaltenen Ausdrucks: „zu verschweigen was zu verschweigen und vorzubringen was vorzubringen ist;" wird bemerkt, daß zu verschweigen sind: alle in Räthen, Gerichten oder andern obrigkeitlichen Gewalten vorkommenden Gegenstände, durch deren Bekanntwerden des Landes Ehre oder Nutzen, die Ruhe und Wohlfahrt von Gemeinden oder Partikularen, auf irgend eine Weise gefährdet, oder überhaupt Jemanden Schaden verursacht werden könnte, alles was der Präsident, Landammann oder Statthalter zu verschweigen gebietet, wie auch das, was namentlich dieses oder jenes Mitglied in einem Urtheil, in einer gerichtlichen oder gechlossenen Sitzung, geäußert oder angebracht hat.
Vorzubringen oder anzuzeigen ist alles, dessen Anzeige die Ehre oder das Wohl des Landes fordert, und was durch Gesetze oder Verordnung beim Eid anzuzeigen vorgeschrieben ist, oder wozu der Präsident zur Anzeige bei Eidespflicht auffordert.»

Landraths-Erkenntnis vom 16. Mai 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018