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BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Gesetz über die Aufhebung der Heiratsgebühren für Schweizerbürgerinnen

LB UR (1853) Bd V S. 055
Gesetz über die Aufhebung der Heiratsgebühren für Schweizerbürgerinnen
«Nach Einsicht eines, auf Beschwerde des Kantons Glarus, am 26. Juli d. J . vom schweizer. Bundesrath erlassenen und sämmtlichen Ständen mitgetheilten Dekrets, wonach den Kantonen Uri und Schwyz untersagt wird, von einheirathenden Schweizerbürgerinnen irgendwelche Vermögensausweise, Kautionen oder Gebühren zu fordern, die von den Bürgerinnen ihrer Kantone nicht verlangt werden, Auf den Antrag des Regierungsrathes, beschließt und verordnet:

a. Es ist benannter Beschluß des h. Bundesrathes vom 26. Juli d. J. künftighin gegen Schweizerbürgerinnen, die in den Kanton Uri sich einheirathen werden, in Anwendung zu bringen, gegen einheirathende Ausländerinnen hingegen, auf welche jener Beschluß nicht Bezug hat, in bisheriger Weise, d.h. nach Art.-Landb. 88 und Nachtrag (IIl. Band Pag. 29) zu verfahren.
b. Es soll dieser Beschluß der Landesgemeinde f. Z . zur Kenntnißnahme vorgelegt und dem Regierungsrath zur Vollziehung übermacht werden.»

Landrats-Erkenntnis vom 21. August 1850. Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018