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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Reglement für den Regierungsrat des Kantons Uri

LB UR (1853) Bd V S. 139
Reglement für den Regierungsrat des Kantons Uri
«Der Landrath des Kantons Uri,
Hat in Vollziehung der Artikel 48, 60, 61, 62 und 63 der Verfassung, und der §§. 2 und 7, des unterm 18. Mai d. J. erlassenen Gesetzes über Organisation und Aufstellung der dem Regierungsrathe untergeordneten Verwaltungskommisstonen, auf den Vorschlag des Regierungsrathes, folgendes

Regierungsraths - Reglement

beschlossen:

I. Abschnitt.
Vom Präsidium.


Befugnisse und Verrichtungen des Landammauns, als Präsidenten des Regierungsrathes.

§. 1. Einberufung und Präsidiren des Regierungsrathes.,
Der Landammann, oder in dessen Abwesenheit und Verhinderungsfälle, der Landesstatthalter, oder das dem Range nach zunächstfolgende Regierungsglied präsidirt die Versammlungen des Regierungsrathes. Er kann denselben außerordentlich zusammenberufen, so oft und wann er es für nöthig oder gut findet.

§. 2. Eröffnung, Registrirung und Zirkulation der Akten.
Er eröffnet sämmtliche an den Regierungsrath gerichtete Schreiben und Memorialien und legt dieselben nach Maßgabe der weitern Vorschriften des Reglementes zur Berathung vor. Er setzt die eingegangenen wichtigen Korrespondenzen und Akten nach besorgter Einregistrirung auf ein Verzeichniß, in der Regel gleich nach Ankunft und vor deren Berathung in der Sitzung, zu vorläufiger Kenntnißnahme unter den in Altdorf wohnenden Mitgliedern des Regierungsrathes in Zirkulation, in einer verschlossenen Mappe, zu welcher jedes Mitglied einen Schlüssel hat.

§. 3. Sigill und Unterschrift des Präsidenten bei Korrespondenzen und Erlassen.
Er unterzeichnet auch alle vom Regierungsrathe ausgehenden Schreiben, Beschlüsse und Verordnungen (mit Ausnahme jedoch der gewöhnlichen Urtheile (Erlasse) und Protokollauszüge, welche der Sekretär allein besorgt und unterzeichnet) — und bekräftigt sie mit dem Standessigill, dessen Verwahrung ihm obliegt.

§. 4. Leitung und Handhabung der Ordnung in den Berathungen.
Der Landammann führt die Berathungen des Regierungsrathes nach der reglementarisch festgesetzten Form und wacht über Erhaltung der Ordnung in den Sitzungen. Dagegen sich verfehlende Mitglieder ist er verpflichtet zu erinnern, oder auch zur Ordnung zu weisen, vorzüglich in den Fällen, wo der Berathung, dem in der Diskussion liegenden Geschäfte fremdartige Gegenstände wollten eingemischt oder Mitgliedern schlechte Absichten angedichtet werden.

§. 5. Besorgung des Vollzuges der Beschlüsse.
Er besorgt den genauen Vollzug der Beschlüsse oder läßt selbe durch die betreffenden Amtsmänner besorgen; insofern dießfalls die Besorgung nicht einer der aufgestellten Verwaltungskommissionen vorschriftsgemäß zufällt oder direkte übertragen wird.

§ .6. Schlichtung von Kompetenzkonflikten.
In Kollisionsfällen oder Kompetenzanständen zwischen verschiedenen Verwaltungsabtheilungen oder Kommissionen, hat er, wo möglich, gütlich zu vermitteln, oder dann nach Maßgabe der Sache fördersamst die Frage dem Entscheide des Regierungsrathes (resp, der Standeskommission bei dringenden oder minder wichtigen Geschäften) vorzulegen.

§. 7. Ueberwachung und Nota der Ausfertigungen.
Er überwacht die genaue Besorgung der vom Regierungsrathe ausgehenden schriftlichen Ausfertigungen.

§. 8. Substitution bei Abwesenheit.
Der Landammann, oder überhaupt der Präsidirende, soll sich keinen ganzen Tag vom Hauptorte entfernen, ohne seinen Stellvertreter für zu übernehmende Amtsführung benachrichtigt zu haben.
In den Fällen von Substitution erhalten die Akten die Unterschrift:
„Für den Landammann:"
„Der Landesstatthalter," oder:
„Der präsidirende Regierungsrath."

II. Abschnitt.
Sekretariat und Akten.


Verrichtungen des Sekretärs, Behandlung und Aufbewahrung der Akten.

§. 9. Bestellung und Ersetzung des Sekretariats.
Der Regierungsrath wählt aus der Zahl der 4 Landschreiber sich einen zum Sekretär und Ersatzmann. Der Sekretär ist zugleich auch Aktuar des Regierungsrathes.
Wird der Sekretär, in Sitzung zu erscheinen, verhindert, so hat er sogleich den Präsidenten, wie seinen Ersatzmann, davon in Kenntniß zu setzen.

§. 10. Führung des Protokolles.
Der Sekretär des Regierungsrathes soll über alle Verhandlungen desselben ein getreues Protokoll führen, welches in jeder Sitzung obenan Datum , Angabe des Präsidiums (von Letzterm auch allfällige Abänderungen bei jedem Verhandlungsgegenstande) und der anwesenden Mitglieder enthalten soll.
Dasselbe soll jedesmal in der nächst darauf folgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt und verlesen werden. Dabei allfällig sich ergebende Berichtigungen sollen sogleich vorgenommen und die Korrektur ebenfalls zur Genehmigung verlesen werden (m it Beachtung der §§. 21 und 24 des Landrathsreglements).

§. 11. Ausfertigungen.
Der Sekretär hat alle Ausfertigungen, Beschlussesmittheilungen und Publikationen laut erhaltenem oder im Sinne des Beschlusses gelegenem Auftrage fördersam zu besorgen. In Fällen von Zweifel hierüber hat er sich an den Präsidenten um Auskunft zu wenden.

§. 12. Verwahrung und Inventar der Akten.
Er nimmt sämmtliche Verhandlungsakten in geordneten Verwahr, für den er haftbar ist, und führt darüber ein genaues Inventar. Außer den Mitgliedern des Regierungsrathes und seinen amtlichen Mitarbeitern, soll er dieselben Niemanden zur Einsicht geben, ohne derselbe bringe vom Präsidenten eine Erlaubniß hiezu. Aushändigungen an betreffende Kommissionen notirt er im Inventar.

§. 13. Traktanda-Verzeichniß und Kommissional-Kontrollen.
Er führt auch eine Traktanda über sämmtliche noch nicht vollkommen erledigte Verhandlungsgegenstände, sei es, daß solche zur Begutachtung oder Berichterstattung an Kommissionen oder andere Behörden oder Individuen überwiesen, oder ausdrücklich verschoben, oder wegen Mangel an Zeit sonst noch nicht in Behandlung gekommen wären. Am Ende jeder Sitzung wird ihm daher der Präsident die zurückgebliebenen und unerledigten Gegenstände ad notam geben. Diese Traktandanote soll jede Sitzung zur Einsicht für alle Mitglieder offen auf dem Kanzleitische vorliegen. Die mit Vollmacht zur Erledigung an Kommissionen überwiesenen Geschäfte sollen zur Kontrolle der Kommissionen besonders notirt werden.

§. 14. Verrechnung der Sitzgelder und der Bußen.
Der Sekretär führt auch die Rechnung über die Sitzgelder die jedem Mitgliede zu gut kommen. Deßhalb gibt er wenigstens alljährlich dem Hrn. Seckelmeister darüber eine spezifizirte Note ein, bezieht von ihm die betreffenden Sitzgelder, nach Abzug der Bußen, und repartirt es an die Mitglieder.

III. Abschnitt.
Von den Mitgliedern.

Pflichten der Mitglieder des Regierungsrathes.


§. 15. Pflicht des Erscheinens auf den Ruf des Präsidenten.
Alle Mitglieder des Regierungsrathes sind verpflichtet, so oft sie von ihrem Präsidenten gerufen werden, fleißig zu den Sitzungen desselben, wie zu Kommissionalarbeiten zu erscheinen, ohne Noth von keiner wegzubleiben und sofern die Noth Jemanden am Erscheinen hindert, wenn immer möglich denselben zuvor unter Angabe des Grundes einzuberichten; sonst aber jedenfalls in nächster Sitzung sich hierüber gebührend zu entschuldigen.
Sollte ein Mitglied mehr als eine Sitzung versäumen zu müssen, voraus sehen, so hat dasselbe hiefür den Regierungsrath um Urlaub anzugehen. Das Gleiche gilt auch für den Präsidenten.

§. 16. Zirkulation der Akten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen zur Zirkulation oder sonst übergebenen Akten wohl zu versorgen. Für verlierende Akten sind sie haftbar; daher bei Zirkulation derselben immer eine kurze Note beigelegt werden soll, welche eine fortlaufende Nummer führt. Bemerkt ein Mitglied, daß ein Aktenstück des Verzeichnisses fehlt, so hat es gleich davon Anzeige zu machen.

§. 17.
Verpflichtung zu Uebernahme übertragener Arbeiten. Alle Mitglieder haben die ihnen vom Regierungsrathe ertheilten Aufträge, die jedoch nach Billigkeit der Umstände zu repartiren sind, bei Amtspflicht zu übernehmen und fördersamst zu vollziehen, sei es, daß sie ihnen als Präsidenten, Vizepräsidenten oder Mitgliedern der Kommissionen, oder als Extra-Ausschüssen zu Kabinets-Arbeiten u. dgl. zukommen. Für damit verbundene Ausgaben haben sie Rechnung zu führen und für dafür verwendete Zeit, da sie keinen Gehalt genießen, wird ihnen der Regierungsrath eine billige Entschädigung sprechen.

§. 18. Sitzgeld und Reiseentschädigung.
Als Entschädigung bezieht jedes Mitglied das gleiche Sitzgeld und Reiseentschädigung, wie der §. 67 des Reglements für die Mitglieder des Landrathes bestimmt.
Ebenso beziehen sie die gleiche Reisezulage bei Entfernung von mehr als einer Stunde vom Hauptorte, und die welche außer der Gemeinde Altdorf, aber weniger als eine Stunde entfernt sind, eine solche von 2 Batzen per halben und 3 ½ Batzen für einen ganzen Sitzungstag.

§ 19. Verbindlichkeit für Vollzug übernommener Arbeiten.
Jedes Mitglied ist für den Vollzug der ihm übertragenen Mandate nach besten Kräften verantwortlich. Im Falle des Stoßens auf Hindernisse, welche die Leistung ihm verunmöglichen, hat es davon das Präsidium sofort in Kenntniß zu setzen, oder nach Maßgabe der Umstände entweder von sich aus oder durch die versammelte Behörde, von welcher der Auftrag ausgegangen ist, den Vollmachtträger entweder des Auftrages entbinden, oder solchen modifiziern mag, ohne welches dieser (der Beauftragte) für die Arbeit etc. haftbar bliebe.

IV. Abschnitt.
Von den Sitzungen.

Sitzungen des Regierungsrathes. Form der Berathung und Abstimmung.


§. 20. Sitzungstage. Notizgabe wichtigerer Gegenstände.
Der Regierungsrath versammelt sich ordentlicherweise alle 14 Tage einmal und zwar je am zweiten Montage Vormittags; außerordentlicherweise aber, wann der Präsident es für nöthig erachtet, oder drei Mitglieder solches verlangen, sonst soll außerordentliche Einberufung nur wegen ungewöhnlicher Geschäftsanhäufung oder in Fallen besonderer Dringlichkeit stattfinden. Im m er¬ hin sollen bei der Einladung zur Sitzung dann auch die dring¬ lichen und wichtigen Gegenstände den Mitgliedern zur Kenntniß gebracht werden.

§. 21. Anfang der Sitzungen. Buße für Verspätungen.
Die ordentlichen Sitzungen haben mit 8 Uhr Morgens regelmäßig zu beginnen, ausgenommen im Wintermonat, Christmonat, Jenner und Hornung, in welchen der Anfang auf 9 Uhr Morgens festgesetzt ist.
Wer nach Verlesung des Protokolles, die pünktlich zur festgesetzten Zeit stattfinden soll, nicht eintrifft, verfällt in ¼ neuen Schwzfr. Buße, zu Gunsten der Staatskasse.

§. 22. Unterbrechung (Aussetzung) der Sitzungen und deren Fortsetzung.
Um die Mittagszeit hebt der Präsident die Sitzung auf.
Bleiben dann noch Geschäfte übrig, welche Erledigung erheischen, so wird die Sitzung Nachmittags auf eine vom Präsidium festzusetzende Zeit fortgesetzt.

§. 23. Beschlußfähigkeit.
Einen vollgültigen Beschluß fassen zu können, ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit, d. h. also von mindestens 6 stimmfähigen Mitgliedern nebst Sekretär nöthig, sofern nicht sonst Ausstand ist.

§ 24. Rangordnung.
Die Mitglieder des Regierungsrathes nehmen ihre Plätze nach Anleit der im Landraths-Reglement sub §. 10 festgestellten Rangordnung ein.

§. 25. Eröffnung der Verhandlungen mit Protokoll-Verlesen.
Zu Anfang jeder Sitzung wird das Protokoll verlesen und nach allfälliger Berichtigung genehmigt. Nach einmal genehmigtem Protokolle ist keine Veränderung desselben mehr zuläßig.
In Protokolls-Bereinigungs-Fragen haben nur die in betreffender Sitzung gegenwärtig gewesenen Mitglieder Wort und Stimme (entsprechend dem Landraths-Reglement §. 37).
Zu beliebiger Notiznahme wird dann auch noch das Protokoll der Standeskommission, enthaltend die seit der letzten Sitzung des Regierungsrathes gepflogenen Berathungen dieser Kommission vorgelegt oder verlesen.

§. 26. Reihenfolge der Verhandlungen.
Nach Genehmigung des Protokolles letzter Sitzung werden die Gegenstände in nachfolgender Ordnung in Behandlung genommen:

a. Zuerst sämmtliche Korrespondenzen und jene wichtigern Gegenstände, worüber die Akten die Zirkulation passirt haben.
b. Dann früher vertagte Gegenstände, wenn nicht ein bestimmter Tag dafür angesetzt worden — welcher alsdann abzuwarten wäre — oder eine Vertagung auf unbestimmte Zeit beschlossen wurde, in welchem Falle dann einstweilige Vormerkung auf der Geschästskontrolle genügt.
c. Die bereitliegenden Gutachten der durch Gesetz vom 18. Mai dieses Jahres aufgestellten Verwaltungssektionen oder Kommissionen, mit Verlesung der Aktenstücke.
d. Allfällige dringende, individuelle Anträge der Mitglieder; wobei der Regierungsrath jedoch entscheidet, ob er in dieselben sogleich eintreten oder sie erst später in Berathung nehmen wolle (mit Vormerkung auf der Traktanda).
e. Vorstände, Petitionen und Rekursbegehren mit gehörigen Requisiten.

§. 27. Eröffnung der Geschäfte, Vorlage der Akten.
Bevor ein Schreiben vorgelegt wird, hat das Präsidium dessen Inhalt kurz anzuzeigen, und ist es ein Gegenstand, der reglementsgemäß zur Vorberathung oder Erledigung an eine Verwaltungssektion gehört, so wird er damit unmittelbar den Antrag zu bedingter oder unbedingter Ueberweisung verbinden, der, wenn ihm nicht gleich widersprochen wird, ohne Weiteres als zum Beschluß erhoben anzusehen ist.
Unwichtigere Schreiben werden ohne spezielles Verlangen nicht verlesen.

§. 28. Geschäftsordnung für außerordentliche Sitzungen.
Bei außerordentlichen oder Extra-Sitzungen sollen in der Regel zuerst jene Gegenstände behandelt werden, wofür die Sitzung besonders bestimmt oder angesagt worden ist.

§. 29. Umfrage.
Die Berathungen oder Debatten eröffnet der Präsident durch die Umfrage. In der Regel frägt er die Mitglieder der Reihe nach, wird aber, wenn nicht besondere Wichtigkeit des Gegenstandes die Anfrage Aller begründet, dieselbe auf höchstens drei Mitglieder beschränken.
Mit Ertheilung des Anrathes sowohl, als der Fortsetzung der Umfrage wird er unter den Mitgliedern wechseln.
Bei Gutachten oder Berichterstattungen der Kommissionen, oder Gegenständen der Kommissionen, wird er zuerst den Präsidenten oder den Berichterstatter der betreffenden Kommission um seine Meinung anfragen.

§. 30. Unterbrechen des Wortes.
Kein Mitglied darf in seiner Meinungsabgabe von einem andern unterbrochen werden.

§. 31. Stimme des Präsidenten. Schluß der Debatten. Abscheiden, Form desselben, Stichentscheid, Zurücknahme von Beschlüssen. Wahlen, Entschuldigungen, Skrutinien. Ausschreibung von Stellen.
Für die Stimmabgabe des Präsidenten, Schluß der Debatten, Abscheidung, Form der Abstimmung, Stichentscheid, Beschlußfähigkeit, Zurücknahme von Beschlüssen, Wahlvornahme, Entschuldigung bei solchen, Skrutinien und Ausschreibung von Stellen, gelten im Uebrigen auch für den Regierungsrath die hiefür dem Landrathe sub §§. 33, 41, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55 und 56 festgesetzten Reglementsvorschriften.

§. 32. Verwahrungen zu Protokoll.
Gegen einen gefaßten Beschluß kann jedes Mitglied allfällige Verwahrung motivirt zu Protokoll geben. Außer dem Falle der Verwahrung, die man bis zur nächsten Protokollverlesung auch schriftlich eingeben mag, kann keinerlei individuelle oder Minderheits-Meinung zu Protokoll gegeben werden.

§. 33.
Der Großweibel oder ein anderer Landweibel wird als Abwart des Regierungsrathes dienen, dessen Avisationen mittelst Abgabe von Karten schriftlich besorgen, worin bei Extrasitzungen die wichtigern Gegenstände angegeben sind, und bei offener Abstimmung das Mehr geben.

V. Abschnitt.
Unterabtheilungen.

Verhältniß des Regierungsrathes zu seinen Verwaltungsabtheilungen oder Kommissionen.


§. 34. Eintheilung in verschiedene Verwaltungssektionen.
Zur bessern Ordnung und Besorgung der verschiedenen Regierungsgeschäste theilt sich der Regierungsrath in 6 verschiedene Verwaltungssektionen, wobei jedoch das Kommissionalsystem zur Grundlage genommen ist, zufolge welchem zwar wohl die Vorsteher und deren Stellvertreter Mitglieder des Regierungsrathes sein müssen, außer ihnen aber auch noch andere Mitglieder mit Stimmrecht in diese Verwaltungssektionen oder Kommissionen gewählt werden können.
Diese Kommissionen sind:
a. Die Standeskommisston für Politisches, Handel und Transit.
b. Militärkommission für das Militärwesen.
c. Finanzkommission für's Finanzielle und Rechnungswesen.
d. Polizeikommission für das Polizeiliche.
e. Baukommisston für das Bauwesen und die Schifffahrt,
f. Kommission des Innern für die innern Verwaltungsgegenstände, deren Wahlart, Personalbestand und Amtsdauer, wie das Gesetz über die Kommissionen vom 18. M a i 1850 es vorschreibt.

§. 35. Oberleitung derselben und Verantwortlichkeit des Regierungsrathes.
Diese Kommissionen stehen unter den Befehlen des Regierungsrathes, der für ihre Verrichtungen verantwortlich ist, und welchem also hinwieder auch diese verantwortlich sind.
Dem Regierungsrathe steht es daher frei, Geschäfte an diese Kommissionen zu überweisen, mit mehr oder minder striktem Mandate oder Vollmacht, oder sie selbst zu behandeln oder besondere Kommissionen dafür niederzusetzen. (Gesetz vom 18. Mai 1850.)

§. 36. Vollmachtertheilung an die Standeskommission.
Der Regierungsrath kann auch die Standeskommission für Erledigung minder wichtiger oder dringlicher Geschäfte in seinem Namen bevollmächtigen.

§. 37. Form der Ueberweisungen an die Kommissionen.
Diese Ueberweisungen geschehen in der Regel durch einfaches Ueberschreiben der Rückseite des zu überweisenden Aktes mit Bezeichnung des Auftrages, ob zur Erledigung oder Begutachtung an den Präsidenten der betreffenden Kommission, dem zu ordentlicher Sammlung seiner Akten, für welche er verantwortlich ist, eine schließbare Mappe (port-feuille) zukommt. Jeder Präsident soll auch über solche Akten und alle Verhandlungsgegenstände ein Verzeichniß und Geschäftskontrolle führen, damit er jederzeit, besonders aber am Schluffe des Amtsjahres, Bericht und Rechenschaft über die Geschäftsführung seines Dikasteriums dem Regierungsrathe ablegen könne.
Nach vollständiger Erledigung einer Sache sind die bezüglichen Akten von den Kommissionen wieder an die Kanzlei, zu Handen des allgemeinen Archives, abzugeben.

§. 38. Geschäftsordnung und Kompetenz der Kommissionen.
Die vom Regierungsrathe erlassene Geschäftsordnung für die Kommissionen enthält die nähern Vorschriften über die Verrichtungen und Kompetenzen derselben.

§. 39. Ersetzung und Neubesetzung der Kommissionen.
Auf den Fall, daß vor Ablauf der Amtsdauer für die Kommissionen ein oder mehrere Mitglieder des Regierungsrathes durch den Tod oder sonst in Austritt kommen sollten, steht es dem Regierungsrathe zu, zu entscheiden, ob nur die einzelne Lücke ersetzt, oder außerordentlich die Kommissionen neu repartirt und gewählt werden sollen.

§. 40. Rekurse über Kommissionalentscheide an Regierungsrath. Ueber alle Verfügungen der Kommissionen kann an den Regierungsrath rekurrirt werden. Der Regierungsrath entscheidet bei solchen Rekursfragen, aus Verlangen der rekurirrenden Partheien nach Maßgabe der Umstände, ob Austritt der betreffenden Kommissionsglieder beim Regierungsrathe stattzufinden habe oder nicht.

§. 41. Kompetenzanstände.
Kompetenzanstände oder Fragen zwischen verschiedenen Kommissionen entscheidet der Regierungsrath, ohne daß darum Ausstand der betreffenden Kommissionsglieder stattzufinden hat.

VI. Abschnitt.
Besondere Vorschriften.
<

§. 42. Vorstände. Urtheilgeld.
Bei Rekursbegehren sollen die Vorständer, bevor sie angehört werden, durch amtliche Bescheinigung sich ausweisen, daß sie die Behörde, gegen deren Verfügen Rekurs genommen wird, avisirt und allfällige Gegenparthei nach Form Rechtens (also 3 Tage voraus) zitirt haben. Solche Rekurrenten, wie auch andere Patikularvorständer haben ein Spruchgeld von 7 bis 35 Batzen zu Handen der Kantonskasse zu erlegen, welches jedoch bei erwiesener Armuth der Betreffenden, vom Regierungsrathe ermäßigt oder auch ganz erlassen werden kann.<

§. 43. Kautionsleistung.
Wenn vom Regierungsrathe eine Verfügung verlangt wird, nach welcher sofort, ohne zuvor von der Gegenparthei Information nehmen zu können, eingeschritten werden sollte, und welche daher Gegenreklamationen veranlassen könnte, so ist der Regierungsrath berechtigt, nach Maßgabe der Sache, vor dem Eintreten darüber, überdieß eine angemessene Kautions-Leistung zu verlangen.

§. 44. Promulgation von Gesetzen und Beschlüssen.
Die Promulgation und öffentliche Bekanntmachung von Gesetzen und Erlassen des Landrathes, die für die Oeffentlichkeit bestimmt sind, wird der Regierungsrath längstens innerhalb eines Monats von ihrem Erlasse an besorgen und sie sämmtlichen betreffenden Beamten zum Vollzuge übergeben.

§. 45. Beziehung zu den Bezirksammännern und deren Ueberwachung.
Insbesondere wird er dießfalls seine Weisungen den Bezirksammännern zukommen lassen, über deren Thätigkeit und vorgeschriebenen amtlichen Verrichtungen er ein fortwährend thätiges Augenmerk hält, und sich von Zeit zu Zeit von ihnen Rapport abstatten läßt.

§ 46. Suspensionsrecht ihm untergeordneter Beamten.
Wenn wiederholte Mahnungen fruchtlos bleiben, kann der Regierungsrath diese seine Amtsmänner, wie alle übrigen ihm untergeordneten Beamten in ihren Verrichtungen einstellen (suspendiren) und in Anklagezustand versetzen, ebenso bei Widersetzlichkeit, grober Pflichtverletzung oder entehrender Handlung.

§ 47. Budget.
Jährlich hat der Regierungsrath einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Staates für das nächste Amtsjahr zu bearbeiten und dem Landrathe in seiner ordentlichen April-Sitzung vorzulegen. Er wird daher von den Kommissionen rechtzeitig sich die Vorarbeiten hiezu vorlegen lassen.

§. 48. Pflicht sich ans Budget zu halten.
Der Regierungsrath hat sich nach §. 62 der Verfassung genau ans Budget zu halten. Wenn außerordentliche Umstände die Ueberschreitung desselben verlangen, soll er einen Supplementarkredit vom Landrath verlangen und sich darüber bei ihm rechtfertigen.

§. 49. Amtsjahr. Rechenschaftsbericht.
Der nach Vorschrift der Verfassung dem Landrathe jährlich zu erstattende Rechenschaftsbericht soll jeweilen nur das betreffende Amtsjahr umfassen und spätestens ein halbes Jahr nach dessen Ablauf erscheinen.
Das Amtsjahr zählt von Anfangs Mai (der Landsgemeinde) an bis wieder zum nächsten Mai, ebenso auch das Rechnungsjahr.
Die hiezu von den einzelnen Kommissionen dem Regierungsrathe zu liefernden Materialien sind demselben spätestens binnen 2 Monaten, nach Verlauf des Amtsjahres, zu liefern.

§. 50. Jährliche Revision und Zensur aller Verwaltungen.
Jährlich hat der Regierungsrath auch von der richtigen Rechnungsabgabe aller den Staat berührenden Verwaltungen und deren Revision, sowie der vorschriftsgemäßen Kautionsleistungen und dem Vorhandensein der Depositen sich zu überzeugen und dem Landrath darüber Bericht und einen Etat vorzulegen.

VII. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

§. 51.
Gegenwärtiges Reglement für den Regierungsrath soll in Gesetzeskraft gelten, der Sammlung der Gesetze angereiht und einverleibt und auf übliche Weise zu Jedermanns Kenntniß publizirt werden.

Landraths-Erkenntnis vom 3. Oktober 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018