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BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Beschluss über das Gehalt der Kantonsbeamten

LB UR (1853) Bd V S. 204-205
Beschluss über das Gehalt der Kantonsbeamten
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri,
In Betracht, daß der Kanton seine Beamteten zu besolden hat, während dem Bezirke überlassen bleibt, die Seinigen zu honoriren;
In Betracht, daß auch der ökonomischen Verhältnisse wegen, zwischen Kanton und Bezirk das Kantonsseckelamt besser vom Bezirksseckelamte getrennt wird, Auf den Antrag des Landrathes, beschließt:

1) Der regierende Landammann bezieht einen jährlichen Gehalt von Fr. 400 n.W . (Gl. 227.20. statt früher Gl. 390).
2) D er Kantonsstatthalter bezieht einen Jahrgehalt von Fr. 200 n.W . (Gl. 113.30. statt früher Gl. 260).
3) Der Kantonsseckelmeister bezieht einen Jahrgehalt von Fr. 600 n.W. (Gl. 341.10. statt früher Gl. 130); dafür hat er alle mit dem Kantonsseckelamte zu vereinigenden Staatsverwaltungen fortan zu übernehmen und zu besorgen.
4) Das Kantonsseckelamt ist fortan vom Bezirksseckelamte zu trennen und kann nicht mehr vom gleichen Beamten besorgt werden.
5) Für die übrigen Staatsbeamtungen bleibt es bei den bisher ihnen zugesprochenen Gehalten.»

Landesgemeinde-Erkenntnis vom 3. Mai 1852.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018