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BEZIEHUNGEN

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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Vollziehnungs-Verordnung zum Bezug des Ohmgeldes im Kanton Uri

LB UR (1853) Bd V S. 215-219
Vollziehnungs-Verordnung zum Bezug des Ohmgeldes im Kanton Uri
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Vollziehung des Landesgemeinde-Beschlusses vom 2. Mai 1852, wonach das Ohmgeld als kantonale Einnahme erklärt und dessen Bezug im ganzen Kantone beschlossen, die weitere Ausführung und der Vollzug dieser Schlußnahme aber dem Landrathe übertragen wurde,
In Auffrischung der verschiedenen bisher bestandenen Verordnungen betreffend den Ohmgeldbezug,
Auf den Antrag des Regierungsrathes, beschließt und verordnet hiemit:

§. 1.
Der Bezug des Ohmgeldes für Rechnung des Bezirkes Uri geht mit dem 31. Oktober laufenden Jahres zu Ende und es wird von diesem Zeitpunkte (1. November 1852) an, das Ohmgeld als eine direkte kantonale Einnahme bezogen.

§. 2.
Der Landrath wählt auf die Dauer von vier Jahren zwei fähige und zu beeidigende Ohmgeldeinnehmer, welche in Fluelen und Hospenthal den Bezug des Ohmgeldes nach Maßgabe gegenwärtiger Verordnung zu besorgen und aber eine vom Reg.-Rathe zu bestimmende angemessene Kaution zu leisten haben.

§. 3.
In den Gemeinden Seedorf, Isenthal, Bauen, Seelisberg und Sisikon sind, wie bisher, die Gemeinderäthe unter Verant¬wortlichkeit mit dem Ohmgeldsbezuge beauftragt.

§. 4.
Die Ohmgeldstaxe ist in Beibehaltung der bisherigen Ansätze festgestellt, wie folgt:

a. für 1 Schweizermaaß Weingeist schweizer. Ursprungs Rp. 42
b. für 1 Schweizermaaß Weingeist nichtschw. Ursprungs Rp. 47
c. für 1 Schweizermaaß Wein oder Branntwein schwei¬zerischen Ursprungs Rp. 7 ½
d. für 1 Schweizermaaß Wein oder Branntwein nicht¬ schweizerischen Ursprungs
e. für 1 Schweizermaaß Most oder Bier.

Die gleichen Taxen gelten auch für das im hiesigen Kantone produzirte, nicht für eigenen Hausbedarf, sondern zum Verkaufe oder Auswirthen daselbst verbrauchte Getränke.

§. 5.
Den Bezug des Ohmgeldes für das im hiesigen Kantone fabrizirte Getränke haben die Gemeinderäthe derjenigen Gemeinden, in denen solches fabrizirt wird, zu besorgen.

§. 6.
Die Berechnung der Urnermaaß in Neuschweizermaaß geschieht zu 100 Urnermaaß per 120 Neuschweizermaaß. Beim Most ist eine Tara von 10 Prozent zu berechnen.

§. 7.
Von demjenigen Getränke, welches in Bouteillen, Krügen, oder Flaschen in Kisten verpackt, oder in emballirten Fässern eingeführt wird, wird das Ohmgeld vom Brutto-Gewicht des Kolli bezogen und zwar 3 Kilo für eine Urnermaaß berechnet.

§. 8.
Jedermann der zu verohmgeldendes Getränke, irgend welcher Gattung, in kleinern oder größern Quantitäten, in Kanton ein¬ bringt, ist verpflichtet, alsogleich dem am Ort der Einfuhr aus¬ gestellten Ohmgeld-Einzieher treu und redlich das Getränke und auf Verlangen auch den Frachtbrief vorzuweisen und das Ohmgeld sogleich zu entrichten, widrigenfalls der Angestellte nicht schuldig ist, dasselbe passiren zu lassen.

§. 9.
Wer die Ohmgeldstätte oder die Angestellten ausweichen (um¬ gehen) oder sonst andere Mittel zur Ausweichung des Ohmgeldes gebrauchen, etwas verheimlichen oder verschweigen würde, soll nach Maßgabe der Umstände und des Quantums, von betreffender Gerichtsstelle mit dem 10-20fachen Betrage und im Wiederholungsfalle überhin mit Konfiskation des Getränkes bestraft werden und dem Kläger die Hälfte der Geldbuße zukommen.
Wer durch Vermischung oder Verfälschung des eingeführten Getränkes, zumal des Weingeistes, bei Wiederausfuhr den Staat an der Ohmgeld-Einnahme beeinträchtigt, verfällt zur Strafe in den 20fachen Betrag des betreffenden Ohmgeldes.

§. 10.
Für das beim Eingang durch Baarzahlung oder Verbürgung verohmgeldete Getränke soll vom Angestellten ein Eingangsschein mit Angabe der Marke, Nummer, Anzahl Maaße oder des Gewichts, und des Namens des Eigenthümers oder Fuhrmanns ausgefertigt werden.

§. 11.
Von dem auszuführenden Getränke hat der Ohmgeld-Einzieher Notiz zu nehmen, und gegen Abgabe des Einfuhrscheines für baar bezahltes Ohmgeld, dasselbe auch wieder sofort baar zu erstatten. Ist aber bei der Einfuhr das Ohmgeld nur verbürgt worden, so hat derselbe ebenfalls gegen Vorweis und Abgabe des Einfuhrscheines einen Ausfuhrschein, worin Marke, Nummer, Gewicht oder Anzahl Maaß und der Name des Eigenthümers, Speditors oder Fuhrmanns enthalten ist, auszustellen. Gegen Vorweis und Abgabe dieses Ausfuhrscheines findet sodann von derjenigen Stätte, wo das Getränke eingeführt worden, wieder die Rückerstattung des Ohmgeldes ohne irgendeinen Abzug statt.

§. 12.
Alle jene aber, die im hiesigen Kantone mehr als nur für ihren eigenen Hausbedarf, sei es dann zum Auswirthen oder zum Verkaufe, Getränke fabriziren, sind verpflichtet, solches nebst ge¬treuer Angabe des Quantums und der Qulität dem betreffenden Gemeinderathe anzuzeigen und das treffende Ohmgeld demselben sofort zu bezahlen. Dießfalls Fehlbare sind mit der im §. 9 fest¬ gesetzten Strafe zu belegen. Die Gemeinderäthe, in deren Gemeinden Getränke produzirt werden, haben zu wachen, daß von den Betreffenden das Ohmgeld gewissenhaft entrichtet werde.

§. 13.
Als Provision von dem Ohmgeldbezug werden dem Einzieher in Hospenthal 3 ½ Prozent
in Flüelen 7 ½ Prozent
den Gemeinderäthen (1/5tel) 20 Prozent
zum Brutto-Ertrag des durch sie bezogenen Ohmgeldes vergütet.

§. 14.
Die Finanzkommission hat über den genauen Bezug des Ohmgeldes, sowie im Allgemeinen über Handhabung dieser Verordnung zu wachen, allenfalls wahrnehmende Uebelstände im Einverständnisse des Regierungsrathes zu heben und Strafbare an die Gerichte zu verzeigen. Sie steht mittelst dem Kantonsseckelamte mit den Ohmgelds- Einziehern in Rechnung und sorgt für die Vertheilung und Ver¬abfolgung des Netto-Ertrages, nach Maßgabe des §. 2 der betreffenden Landesgemeinde-Erkanntniß von 1852.

§. 15.
Alle frühern Ohmgelds-Verordnungen werden, insoweit sie der Gegenwärtigen zuwidergehen, anmit außer Kraft gesetzt.»

Landrats-Erkenntnis vom 22. Oktober 1852. Landesgemeinde Erkenntnis. vom 2. Mai 1852.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018