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BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Beschluss für Abänderung des Erbgesetzes

LB UR (1864) Bd VI a S. 243-244.
Beschluss für Abänderung des Erbgesetzes
«Infolge Anzeige, daß die h. Bundesversammlung den §. 2 des Erbgesetzes vom 4. Mai 1856, in Bezug des vorbehaltenen Gegenrechtes gegen Angehörige anderer Kantone, wo abweichende Erbgesetze bestehen, als unvereinbarlich mit Art. 48 der Bundesverfassung erklärt habe, wurde dieser Paragraph dahin abgeändert: „Angehörige anderer Kantone oder auswärtiger Staaten genießen überhaupt das gleiche Erbrecht, wie die hiesigen Landleute, letztere — Angehörige auswärtiger Staaten —jedoch nur, sofern sie gehörigermaßen beweisen, daß unsere Landleute auch in ihren Ländern im gegebenen Falle, in gleicher Weise, zur Erbschaft zugelassen werden, widrigenfalls das Gegenrecht gegen sie beobachtet werden soll.»
Landsgemeindeerkenntnis vom 02.05.1858.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018