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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Gesetz über den Verkauf von aus Korporationsholz erstellten Gebäuden.

LB UR (1864) Bd VI a S. 255-256.
Gesetz über den Verkauf von aus Korporationsholz erstellten Gebäuden.
«Der Landrath des Kantons Uri,
Auf die vom Bezirksrathe von Uri erhaltene Einladung, für Aufrechthaltung des von ihm ausgesprochenen Grundsatzes, wonach der Verkauf von Gebäuden, welche ganz oder theilweise aus Korporationsholz erstellt wurden, äußert die betreffende Gemeinde untersagt ist, ein förmliches Gesetz zu erlassen,
Auf den Antrag des Regiernngsrathes, beschließt und verordnet hiemit:

§. 1.
Jeder Korporationsgenosse der zu irgend einem Gebäude, sei es für Verbesserung oder Vergrößerung eines alten oder für Erstellung eines neuen Gebäudes, Holz aus Gemeinds- oder Korporations-Waldungen verlangt, muß durch vom Gemeinderathe hiefür Bestellte den Beweis leisten, daß er die Neubaute für den eigenen Bedarf, wie ihn seine Familien-Verhältnisse und seine Liegenschaften erfordern, nothwendig hat, in welchem Falle die Gcmeinderäthe je nach Verhältniß und je nach -Bestand ihrer Waldungen — immerhin möglichste Sparsamkeit beobachtend — entsprechen werden. Begehren für Holzbewilligungen zu Gebäuden, wobei dieser Beweis nicht geleistet ist, sind sofort abzuweisen.

§. 2.
Gebäude, welche ganz oder theilweise aus Korporationsholz erstellt worden sind, dürfen nicht außer die Gemeinde, in welcher dieselben gebaut wurden, verkauft werden, und zwar bei einer unnachläßlichen Buße von Fr. 40 für jeden Stock, der für das betreffende Gebäude aus Korporations-Waldungen gehauen wurde. In diese Strafe verfallen sowohl der Verkäufer als der Käufer, und jeder derselben ist mit der festgesetzten Buße zu belasten.

§. 3.
Wenn ganz oder theilweise ans Korporationsholz erstellte Gebäude auch nicht außer die Gemeinde, in der sie gebaut sind, gethan, jedoch aber an da wohnende Nichtkorporationsbürger innert 10 Jahren von der Zeit der Bauvollendung desselben verkauft worden, so hat der Verkäufer für das aus Korporations-Waldungen zu diesem Gebäude erhaltene Holz per Stück Fr. 10 bis 30 der betreffenden Gemeinde zu beguten, wofür sowohl Käufer als Verkäufer haftbar sind.
Für nur zu ganz unbeträchtlichen Reparaturen bewilligtes Holz ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.

§. 4.
Das Strafrecht in oberwähntem Falle steht dem Dorfgerichte derjenigen Gemeinde zu, aus welcher das betreffende Holz verkauft wurde.

§. 5.
Gegenwärtiges Gesetz gilt auch für bereits bestehende Gebäude und hat auf dieselben seine volle Kraft und Anwendung.»

Landrath-Erkenntnis vom 19..Oktober 1858; genehmigt von der Landesgememde den 1.Mai 1859.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018