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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1866
Korrespondenz mit dem Bundesrat betreffend Militärgesetz

Abl UR 1873 nach S. 12 (Beilage 1b, 08-12)
Korrespondenz des Urner Regierungsrates mit dem Bundesrat betreffend Militärgesetz
«Der Landrath glaubt schliesslich diesen Anlass benutzen zu sollen um der h. Landesgemeinde das Ergebniss der in Bezug ans hiesiges Militärgesetz mit dem Bundesrathe gepflogenen Korrespondenzen zur Kenntniss zu bringen.

I.
Schreiben des eidgenössischen Militärdepartements an den Regierungsrath des K. Uri vom 18. Mai 1865.


„Hochgeachtete Herren! Nachdem die dortige Landesgemeinde die von Ihnen beantragte und hierseits empfohlene Revision Ihres kantonalen Militärgesetzes abgelehnt hat, ist das Unterzeichnete Departement im Falle, Sie um Ihre gefällige Berichterstattung über den Stand dieser Angelegenheit anzugehen. Liegen bleiben kann die Sache nicht, denn es handelt sich darum, den Bestand der taktischen Einheiten Ihres Kantons zu kompletiren und dieses kann nur auf dem Wege der Verlängerung der Dienstzeit im Auszuge geschehen, was der vorglegene Gesetzes-Entwurf hauptsächlich bezweckte.
Indem wir Ihren diessfallsigen Bericht gewärtigen, benutzen wir etc.“

II.
Antwort des Regierungsrathes an h. Bundesrath vom 12. Juni 1865.


„Getreue liebe Eidgenossen!
Mit Ihrer verehrl. Zuschrift vom 18. verfl. Mai ersuchen Sie uns um Berichterstattung über den Stand der Angelegenheit betreffend das revidirte kantonale Militärgesetz, welchem unsere h. Landesgemeinde unterm 7. gleichen Monats die Genehmigung versagt hat.
Wir wollen nicht ermangeln Ihnen die Gründe zur Kenntniss zu bringen, welche die Verwerfung des besagten Gesetzes-Entwurfes herbeiführten. Es betreffen dieselben vorzüglich die Verlängerung der Dienstdauer im Auszuge und der Reserve, sodann weniger die Erhöhung der Taxen. In ersterer Beziehung wurde geltend gemacht, dass der hiesige Kanton bisher seine Jnfanterie-Kompagnien nach Forderniss der Eidgenossenschaft immer in vollzähligem Bestände gestellt habe, und dass die Eidgenossenschaft nicht berechtigt sei, das von ihr zu instruirende Rekrutenkontingent für Spezialwaffen auf ein Minimum zu reduziren, welches uns zur Verlängerung der Auszügerdienstzeit bis auf 8 Jahre nöthigt.
Wenn sich nun diese Ansicht begründen lässt, was wir im Sinne der freien, unbelästigten kantonalen Gesetzgebung auch sehr wünschen, so viele für uns auch ein Motiv weg in der Anszügerdienstzeit bis auf 8 Jahre zu gehen, indem — wenn die Auswanderung und der Abgang überhaupt allerdings auch bei unserer Miliz sich mehr als früher geltend macht — wir die Vollzähligkeit immerhin noch bei einer Dienstzeit von weniger als 8 Jahren aufweisen können.
So weist der dermalige Bestand der Schützenkompagnie Nr. 6 112 Mann, die Jägerkompagnie des ½ Bataillons 129 Mann, die erste Zentrumkompagnie 118 Mann und die zweite Zentrumkompagnie 126 Mann.
Wir erlauben uns Ihnen hier auch in Erinnerung zu rufen, dass einzelne kantonale Militär-Organisationen, wie jene von Luzern, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Glarus, Schaffhausen und Appenzell Inner-Rhoden auch keine feste Auszügerdienstzeit von 8 Jahren aufweisen. — Dieses bewog schon eines unserer Mitglieder an der Landesgemeinde den Mittel-Antrag zu stellen, den Gesetzes-Artikel über Auszügerdienstdauer wenigstens so zu redigiren, dass der Milizpflichtige mit dem zurückgelegten 20. Altersfahre in den Auszug trete und darin für so lange zu dienen habe, als es die Kompletirung seines Korps erheische. Wir bedauern nun allerdings, dass auch eine solche Redaktion nicht beliebte. Nichts desto weniger stellen wir uns auf den Standpunkt unseres einheimischen Gesetzgebers, indem wir darauf dringen, dass seine Anschauung die gehörige Würdigung finde und Sie durch Zugabe einer stärkern Rekrutenstellung für die Schützen, die Beibehaltung der gegenwärtigen Dienstdauer ermöglichen. Mit diesem Wunsche schliessen wir unsere Berichterstattung und benützen etc.

III. Schreiben des eidgen. Bundesrathes an den Regierungsrath des K. Uri vom 8. Dezember 1865.

"Getreue liebe Eidgenossen!
Das Militärgesetz Ihres Kantons vom 6. Mai 1855 ist von uns unter Andern mit der Bedingung genehmigt worden:
dass die in Art. 8 vorgeschriebene Dienstzeit, namentlich für die Spezialwaffen, ans wenigstens 8 Jahre im Auszuge und 4 Jahre in der Reserve beförderlichst erhöht werde.
Diese Bedingung ist nun bis auf den heutigen Tag nicht erfüllt worden, obschon die Erfahrungen die Nachtheile bestätigt haben, die schon bei dem Erlass des Gesetzes auch von Ihrer Behörde vorausgesehen wurden (vergleiche Ihr Schreiben vom 13. August 1855). Ein Beweis, dass die Erfahrung die Dienstzeit als zu kurz herausgestellt hat, liegt wohl darin, dass Sie, leider ohne Erfolg, schon letztes Jahr der Landesgemeinde einen neuen Gesetzesentwurf vorgelegt hatten, in welchem die Dienstzeit für den Bundesauszug auf 8 Jahre und für die Reserve auf 6 Jahre erhöht worden war.
Der Uebelstand, der in einer so kurzen Dienstzeit liegt, ist augenfällig, da die Truppen, wenn sie nur 5 Jahre im Auszuge dienen, diejenige Feldtüchtigkeit unmöglich erlangen können, wie sie der eidgenössischen Militärorganisation vorschwebt, vielmehr dadurch nur unnütze Kosten entstehen, indem die Dienstleistungen des Einzelnen nicht zu den Auslagen in richtigem Verhältniss stehen, welche der Staat für seine Ausbildung gehabt hat. Diess ist nun namentlich bezüglich der Spezialwaffen der Fall, und hier hat der Bund, wie diess übrigens bei der Genehmigung Ihrer Militärorganisation von uns festgehalten worden ist, nicht nur ein militärisches, sondern auch ein finanzielles Interesse, keine zu kurze Dienstzeit zu gestatten. Wir werden daher niemals zugeben können, dass Sie, um Ihre Scharfschützenkompagnie komplet zu erhalten, eine grössere Anzahl Rekruten in die eidgen. Schulen senden, wie Sie diess in Ihrem Schreiben vom 12. Juni l. J. anzunehmen scheinen, sondern wir werden uns, wenn nicht eine Abänderung der Militärorganisation erfolgt, in die Nothwendigkeit versetzt sehen, von dem schon vor 10 Jahren gemachten Vorbehalte Gebrauch zu machen und die Sanktion für die betreffenden Artikel zurückzuziehen. Ein weiterer Uebelstand, der übrigens theilweise mit dem bereits berührten im Zusammenhange steht, ist der, dass nach Ihrer Militärorganisation der Diensteintritt in den Bundesauszug erst mit dem 23sten Altersjahre erfolgt. Würde man nun die wehrfähige Mannschaft mit dem angetretenen 20sten Altersjahre zur Rekruten-Jnstruktion und bis zum Eintritt in den Auszug zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Wiederholungs-Unterricht einberufen, so hätte jene Bestimmung, wenn im Uebrigen der Auszug gleichwohl die nöthige Zahl von Jahren umfassen würde, keine wesentlichen Nachtheile und stände auch nicht im Widerspruch mit der eidgen. Militär-Gesetzgebung. So wie aber bisher das Gesetz gehandhabt worden ist, indem man nämlich die Mannschaft erst zwei bis drei Jahre, nachdem sie ins dienstpflichtige Alter getreten, zur Instruktion berief, standen die dortigen Einrichtungen im Widerspruch mit der eidgen. Militär-Organisation, welche verlangt, dass jeder Schweizer vom angetretenen 20sten Altersjahre an seiner Wehrpflicht Genüge leiste. Aus diesem Grunde stellte das eidg. Militärdepartement das Begehren an Sie, dass die nicht instruirten jüngern Jahrgänge nachgenommen und zu diesem Ende im Jahre 1865 die Jahrgänge von 1843 und 1844 und im Jahre 1866 diejenigen von 1845 und 1846, 1867 der Jahrgang von 1847 u. s. w. zur Instruktion zugezogen werden. Auf diese Weise wäre der gesetzlichen Vorschrift, dass der Militärdienst mit dem 20sten Altersjahre zu beginnen habe, Genüge geschehen. Eine solche Massregel wäre übrigens mit den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes vollkommen verträglich gewesen, da dieses in §. 8 die Ergänzung des Auszuges durch jüngere Mannschaft aus dem Rekrutendepot gestattet, wenn sich das Bedürfniss dazu herausstelle. Dass das Bedürfniss wirklich vorhanden sei, beweisen die Schritte, welche für Abänderung des Gesetzes gethan worden sind, sowie der Stand der taktischen Einheiten, der den Anforderungen des kantonalen Gesetzes §. 9, wonach die Kompagnien des Bundesauszuges ¼ tel Ueberzählige haben sollen, nicht entspricht. Jmmerhin schiene es auch mit Bezug auf diesen Punkt das sicherste Mittel, um der eidgen. Gesetzgebung zu entsprechen, wenn das kantonale Gesetz in dem angedeuteten Sinne abgeändert würde.

Wir sehen uns daher veranlasst unsere Verwendung bei Ihnen dahin eintreten zu lassen:

1. dass der Art. 8 des urnerischen Militärgesetzes in dem Sinne abgeändert werde, dass die Dienstpflichtigen vom vollendeten 20sten Altersjahre an für so lange im Auszuge und in der Reserve zu verbleiben haben, als es die Vollzähligerhaltung der taktischen Einheiten erfordert, und dass die Dienstzeit für die Spezialwaffen jedenfalls auf wenigstens 8 Jahre im Auszuge und 4 Jahre in der Reserve erhöht werde;
2. dass vom nächsten Jahre an die Mannschaft vom angetretenen 20sten Altersjahre, also die Jahrgänge 1845 und 1846 zur Instruktion gezogen werden;
3. dass diese Mannschaft sofort nach beendigtem Rekrutendienst den betreffenden taktischen Einheiten des Auszugs zugetheilt werde.
Dabei behalten wir uns immerhin vor, sofern dem unter 1 ausgesprochenen Begehren nicht nachgelebt werden sollte, die nur bedingt ertheilte Sanktion des §. 8 zurückzuziehen.
Indem wir uns der Hoffnung hingeben, dass Sie die nöthigen Anordnungen treffen werden, um den gestellten Begehren zu entsprechen, benutzen wir den Anlass, Sie, getreue liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Im Namen des schweizer. Bundrsrathes,
Der Bundespräsident: Schenk.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess. "

Mit dieser Kenntnissgabe verbindet der Landrath die Mittheilung, dass er nicht ermangeln wird, über die in letzterwähntem Schreiben des schweiz. Bundesrathes gestellten Begehren einer künftigen Landesgemeinde bestimmte Vorschläge zu hinterbringen.

Altdorf den 29. Dezember 1865.
Namens des Landraths des Kantons Uri,
Der Landammann: K. E. Müller.
Der Landschreiber: Gisler»


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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018