ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
()
Amtsblatt des Kantons Uri 1866
Instruktion für den Bauinspektor des Kantons Uri

Abl UR 1873 nach S. 368 (Beilage, 01-07)
Instruktion für den Bauinspektor des Kantons Uri.
Instruktion für den Bauinspektor des Kantons Uri. Landratsbeschluss vom 26.11.1866. «Der Landrach des Kantons Uri, In Erwägung, dass die Besetzung der Stelle eines Bauinspektors, wie sie bereits durch § 56 der Kantonsverfassung vorgesehen ist, bei dem gegenwärtigen ausgedehnten Strassennetze, welches dem Kantone zum Unterhalte obliegt, als nothwendig und im Interesse des Landes erscheint, In Erwägung, dass zu diesem Zwecke auch die Aufstellung eines Reglements für diesen Bauinspektor erforderlich ist, Auf den Antrag des Regierungsrathes, beschliesst:

§. 1.
Der Bauinspektor steht unter der Baukommission und dem Bauherrn und hat deren Befehle genau und gewissenhaft zu befolgen §. 2.
Er hat auf Anordnung der Baukommission die nöthigen Plane für Strassen und Hochbauten sammt Kostenberechnung zu entwerfen und der Baukommission vorzulegen. Ferners liegt ihm ob, nöthigenfalls Pläne und Kostenberechnungen für allenfalls gefährdete Strassen oder Brücken anzufertigen und der Baukommission vorzulegen.

§ 3.
Wenn solche Arbeiten im Taglohn ausgeführt werden, so liegt ihm ob, die Arbeiter durch Unterangestellte (Aufseher) nicht nur genau kontrolliren zu lassen, sondern auch dafür zu sorgen, dass fleissig, plangemäss und solid gearbeitet werde.

§. 4.
Wenn dagegen solche Bauten einem oder mehreren Unternehmern übergeben werden, so liegt ihm ob, mit denselben im Einverständniss der Baukommission, bei weniger wichtigen Bauten im Einverständniss des Bauherrn schriftliche Beiträge abzuschliessen, durch welche der Staat gesichert wird, dass gute und billige Arbeiten erstellt werden. Ueberdiess hat er mit dem nöthigen Hilfspersonal dafür zu sorgen, dass genau nach den Plänen gearbeitet und ohne Bewilligung der Behörde in keiner Beziehung davon abgewichen werde.

§ 5.
Die Behörden behalten sich jedoch vor, für solchartige ausserordentliche Bauten dem Inspektor besondere Vorschriften zu ertheilen, sowie ihm auch für solche Arbeiten, wenn er dadurch längere Zeit von Hause entfernt wird, eine besondere Entschädigung zu verabfolgen ist.

§ 6.
Dem Inspektor liegt vor Allem ob, theils nach dieser Instruktion, theils nach besondern Aufträgen seiner Vorgesetzten den Unterhalt der dem Kanton gehörigen Gebäude, sowie der ihm obliegenden Strassen-, Brücken- und Wehrebauten bestens zu besorgen.

§ 7.
Es liegt ihm ferner ob, direkt und durch seine Untergebenen dafür zu sorgen, dass die strassenpolizeilichen Gesetze und Verordnungen genau befolgt und die Dawiderhandelnden angezeigt werden. Er wird auch darüber wachen, dass die Strassenbreite in keiner Weise verkümmert werde.
Werden die Strassen unbefugter Weise verengt oder belegt, so giebt er die nöthigen Weisungen zu ungesäumter Oeffnung oder Abräumung und macht in wesentlichen Fällen höhern Orts die Anzeige. § 8.
Der Inspektor hat der Baukommission alle Jahre einen genauen Bericht über den Zustand der Kantonsstrassen und der kantonalen Gebäude abzustatten, mit Angabe derjenigen Verbesserungen, die er für nöthig oder wünschenswerth erachtet.

§. 9.
Er ist verpflichtet, über sämmtliche Strassen, Brücken und Gebäude, deren Unterhalt dem Kanton obliegt, eine genaue Rechnung zu führen und selbe der Baukommissson zu jeder Zeit auf Verlangen vorzuweisen.

§ 10.
Der Inspektor bezeichnet den Strassenknechten diejenigen Arbeiten, die sie innert einem gewissen Zeiträume zu erstellen haben, und kontrollirt die daherigen Tag- und Fuhrlöhne.

§ 11.
Für die nach seinen Befehlen ausgeführten Arbeiten, sowie für diejenigen, die durch unvorhergesehene Verhältnisse gerechtfertigt sind, ertheilt er den Strassenknechten alle Monate Gutscheine an das Seckelamt, welche durch den Präsidenten der Baukommission jedoch zu visiren sind.

§ 12.
Für unnütze Arbeiten oder für solche, die gegen seine Befehle ausgeführt werden, hat er keine Gutscheine auszustellen, wohl aber davon die Baukommission in Kenntniss zu setzen, die nach angehörtem Rapport entscheiden wird, was unter obwaltenden Verhältnissen zu thun sei.

§ 13.
Der Inspektor soll rechtzeitig über die ordentlichen Unterhaltungskosten der Strassen und Gebäude für das nächste Jahr ein motivirtes Budget vorlegen, welches mit den allenfalls erforderlichen Plänen und Kostenberechnungen über jeden Gegenstand besonders belegt werden soll.

§ 14.
Gleiche Bewandtniss tritt auch bei wesentlichen Beschädigungen von Brücken, Strassen oder Gebäuden durch ausserordentliche Naturereignisse ein, welche ebenfalls jedesmal separat behandelt werden sollen.

§ 15.
Da die sämmtlichen Arbeiten entweder im Akkord oder im Taglohn ausgeführt werden, so hat der Inspektor die Unternehmer oder die Taglöhner entweder unmittelbar oder durch Ueberwachung in der Art zu leiten oder zu beaufsichtigen, dass keine unnöthigen Kosten verursacht und das Budget wo möglich nicht überschritten, sondern eher Ersparnisse erzweckt werden. § 16.
Bei allen Akkordarbeiten hat er im Auftrag und unter Leitung der Baukommission entweder eine öffentliche Versteigerung oder aber ein schriftliche Eingabe der Angebote einzuleiten und die hiezu erforderlichen Pläne, Kostendevise, Baubeschreibungen und Bedingnisse zu entwerfen, das Protokoll über die erfolgten Angebote zu führen und es höhern Orts zur Ratifikation vorzulegen, wo erst die definitive Vergabung stattfindet.

§ 17.
Nach vollendeten Akkordarbeiten hat der Inspektor dieselben genau zu untersuchen und der Baukommission schriftlich anzuzeigen, ob dieselben nach den Vorschriften gut und fehlerfrei erstellt seien, worauf dieselben erst ausbezahlt werden können, im Falle die Vertragsbedingungen diess festsetzen.

§ 18.
Bei allen andern Arbeiten, die unter Aufsicht des Inspektors erstellt werden, hat er die einzelnen Konti zu sammeln, sie gewissenhaft zu prüfen und sodann dem Seckelamte zu überweisen. Die Gesammtrechnung soll aber der Baukommission zugestellt werden.

§ 19.
Die technische Behandlung der Strasse wird dem Ermessen des Inspektors überlassen, jedoch mit dem Vorbehalte, dass er allen darauf bezüglichen Anordnungen und Weisungen nachkomme und keine Bauten ohne Auftrag unternehme, und wo augenscheinliche Gefahr im Verzug vorhanden, ist er ermächtigt, zur Abwendung derselben das Erforderliche im Einverständnisse des Präsidenten oder Bauherrn sogleich anzuordnen, er hat dann aber gleichzeitig über das Verfügte höhern Orts sogleich Anzeige zu machen und die diessfalls erhaltenen weiteren Aufträge zu erfüllen.

§ 20.
Der Inspektor hat auch die sämmtlichen Wasserbauten, die dem Kanton obliegen, zu beaufsichtigen und zu leiten.

§. 21.
Wenn solche Arbeiten nöthig erscheinen, soll er die Baukommission davon in Kenntniss setzen, welche dann das Erforderliche beschliessen wird.

§ 22.
Der Inspektor hat auch die nöthigen kantonalen Marchungen, insoweit sie in das Jngenieurfach einschlagen, nach den Weisungen des Regierungsrathes zu besorgen. Er ist überhaupt pflichtig, die in den Wirkungskreis eines Bauinspektors einschlagenden, in der Instruktion nicht vorgesehenen speziellen Aufträge der Oberbehörden zu vollziehen.

§ 23.
Aufträgen der Regierung, welche sich auf den Hochbau, namentlich den Neubau oder Unterhalt von Staatsgebäuden beziehen, hat der Inspektor Folge zu leisten und die allenfalls erforderlichen Pläne und Kostendevisen zu entwerfen.

§ 24.
Die Schreib- und Zeichnungsmaterialien werden dem Inspektor für den amtlichen Gebrauch gratis geliefert, sowie ihm auch die vorhandenen Messinstrumente hiefür überlassen werden. Andere allenfalls nöthige Instrumente hat er sich selbst anzuschaffen.

§. 25.
Erhebliche Arbeiten für Privaten, Korporationen oder andere Kantone, die in das Jngenieurfach einschlagen, darf der Inspektor nur mit Bewilligung der Baukommission übernehmen.

§ 26.
Reisen, insoweit sie nicht amtlicher Aufträge wegen gemacht werden, sind an die Bewilligung der Baukommission oder deren Präsidenten gebunden.

§ 27.
Für Arbeiten und Verrichtungen, die der Strasseninspektor instruktionsgemäss zu besorgen hat, darf er unter keinen Umständen ein besonderes Honorar verlangen.

§ 28.
Dem Bauinspektor liegt schliesslich auch ob, dem Baufach im Kanton Uri, sei es bei Staats-, Bezirks- oder Gemeindebauten, welche zum Nutzen, zur Bequemlichkeit oder zur Zierde des Kantons und dessen Ortschaften gereichen, sein Augenmerk zu widmen und seine Ansichten darüber auf Verlangen der Behörden abzugeben.

§ 29.
Der Bauinspektor wird vom Landrathe auf Vorschlag des Regierungsrathes auf die Dauer von je 4 Jahren gewählt.

§ 30.
Den fixen Jahresgehalt des Bauinspektors wird die Landesgemeinde bestimmen.

§ 31.
Wenn der Inspektor in Folge ausserordentlicher Arbeiten sich längere Zeit von Hause entfernen muss, so bezieht er hiefür eine entsprechende, billige, vom Regierungsrathe auf Antrag der Baukommission zu bestimmende Entschädigung, über welche die Landesrechnung den jährlichen Ausweis geben wird.»

Landratsbeschluss vom 26.11.1866.
-------------------------

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018