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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1868
Gesetz über Ausübung des Kutschergewerbes

Abl UR 1868 nach S. 240 (Beilage, 01-02)
Gesetz über Ausübung des Kutschergewerbes
Gesetz über Ausübung des Kutschergewerbes im Kanton Uri «Der Landrath des Kantons Uri,
In der Absicht, den Reisendentransport auf hiesigen Routen den Verhältnissen entsprechend zu regeln,
Auf den Antrag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet:

1. Wer das Kutschergewerbe im hiesigen Kantone ausüben will, soll sich alljährlich, in der Regel im Monat April, bei der Polizeikommission, unter Angabe der Anzahl von Chaisen und Pferden, welche gebraucht werden wollen, hiefür einschreiben lassen und um die Bewilligung einkommen.

2. Die Bewerber haben sich auszuweisen:
a) über den Besitz eines guten Leumundes und der bürgerlichen Ehrenfähigkeit;
b) über den Besitz tauglicher Pferde, Pferdegeschirre und Fuhrwerke.

3. Die Polizeikommission hat hierüber genaue Kontrolle zu führen und dem Regierungsrathe Bericht und Anträge zu hinterbringen, welcher den Bewerbern, die obigen Bedingungen entsprechen, die schriftliche Erlaubniss für Ausübung des Kutschergewerbes auf einjährige Dauer ertheilt. Nichtpatentirte sind davon ausgeschlossen.

4. Die Konzession kann sich auf eine unbeschränkte Anzahl Wagen erstrecken. Dieselbe ist jedoch mit folgender Taxbezahlung verbunden. Wer einen Wagen für den Reisendendienst verwendet soll Fr. 10, für den zweiten Fr. 20, für den dritten Fr. 50, für den vierten Fr. 100 und so progressive für jeden weitern Wagen Fr. 50 mehr an die Staatskasse entrichten. Einspänner werden für einen halben Wagen berechnet. Glieder einer Familie, welche in ungetrenntem Geschäftsbetriebe sich befinden, unterliegen der nämlichen Bestimmung mit derjenigen Anzahl Wagen, welche sie zusammen zum Dienste gebrauchen.

5. Als Kutscher dürfen nur des Fahrens kundige, zuverlässige und gutbeleumdete Leute, im Alter von wenigstens 18 Jahren verwendet werden. Dieselben haben sich gegen die Reisenden höflich und anständig zu betragen, nach Möglichkeit für deren bequemen und sichern Transport zu sorgen und sich namentlich vor Trunkenheit zu hüten.

6. Umgehungen der Taxbestimmungen werden mit dem doppelten Betrage derselben, andere Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes (wofern sie nicht zu schwerern Vergehen sich qualifiziren) mit Fr. 10 bis 50 an dem Fehlbaren bestraft. Unter erschwerenden Umständen kann zeitweilige Patententziehung oder Diensteinstellung, von der Strafe unabhängig, eintreten.

7. Der Regierungsrath ist mit der Vollziehung und Handhabung dieses Gesetzes, welches, unter Vorbehalt definitiver Bestätigung durch die nächste Landesgemeinde, provisorisch in Kraft tritt, durch die Polizeibehörde beauftragt.»

Landratsbeschluss vom 09.06.1868.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018