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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1872
Verordnung betreffend Aufbewahrung un Verkauf von Mineralölen

Abl UR 1872 nach S. 362 (Beilage 1, 01-04)
Verordnung betreffend Aufbewahrung un Verkauf von Mineralölen
«Der Landrath des Kantons Uri, in Betracht:
dass die mit Aufbewahrung und Verkauf der Mineralöle verbundene Feuersgefahr besondere Sicherheitsmassregeln und Vorschriften erfordert, auf Antrag des Regierungsrathes, verordnet:

1. Grössere Vorräthe von Erdöl (Petroleum), Ligroine und andern ebenso flüchtigen und entzündbaren Flüssigkeiten und Stoffen dürfen nur in besondern freistehenden Lokalen oder Magazinen, welche wenigstens 400 Fuss von andern Gebäuden entfernt sind, untergebracht und aufbewahrt werden.
Es müssen dieselben feuerfest gebaut, von allen Seiten abgeschlossen und mit von Aussen verschließbaren Oeffnungen versehen sein. Es ist für deren Erstellung oder Einrichtung die Zustimmung des Gemeinderathes einzuholen.
Es ist auch das Vergraben von Gebinden Mineralöle in die Erde mit Sandbedeckung an mindestens 200 Fuß von Gebäuden entfernten Stellen gestattet.

2. Der Gebrauch offenen oder verschlossenen Lichtes, das Rauchen, sowie überhaupt jeglicher Gebrauch von Feuer ist in den vorbenannten Lokalitäten zu jeder Zeit unbedingt verboten.

3. Kleinere Quantitäten von Petroleum u. dgl. dürfen nicht mehr als höchstens 3 Zentner, von Ligroine u. dgl. nicht mehr als 25 Pfund in Läden, Werkstätten, Verkaufslokalen etc. und zwar ausschließlich nur in gut verschlossenen, metallenen Gefässen aufbewahrt werden.

4. In den Verkaufslokalen ist überdies zu beachten, dass die zum Detailverkauf bereit gehaltenen Oele nie an Orten aufbewahrt werden, wo
a. in der Nähe solchen Materials öfter mit Licht verkehrt:
b). mehr oder weniger stark geheizt, offenes Feuer gehalten wird, oder die Sonne freien Zutritt hat ;
c. in der Nähe andere feuergefährliche oder leicht feuerfangende Gegenstände liegen.

5. Der Verkauf von Petroleum, Ligroine und gleichartigen Stoffen, sowie deren Ab- und Zufuhr während der Nachtzeit ist strenge verboten.

6. Für den gewöhnlichen Hausbedarf dürfen Privaten höchstens 10 Pfund Petroleum und höchstens 3 Pfund Ligroine halten, und haben sie sich für Ligroine unbedingt, für Petroleumvorräthe über 4 Pfund gut verschlossener metallener Gefässe zu bedienen. In der Nähe eines brennenden Lichtes darf weder ein Gefäss mit solchen Oelen geöffnet, noch die Flüssigkeit ein- oder ausgegossen werden.

7. In der Nähe der Aufbewahrungslokale besagter Mineralöle sind stetsfort genügende Sandvorräthe zu halten.

8. Uebertreter der vorstehenden Bestimmungen sind mit einer Busse von Fr. 5—200 zu bestrafen, und können überdies für allen Schaden, welcher durch ihr persönliches Verschulden oder die Fahrlässigkeit von Angestellten entsteht, vor dem Civilrichter belangt werden.

9. Die Polizei und die Gemeinderäthe haben die Vollziehung dieser Verordnung zu überwachen. Die Gemeinderäthe sind zu diesem Zwecke gehalten:
a. ein Verzeichnis; über die Inhaber solcher Flüssigkeiten anzulegen, welche zu eigenem Gebrauche oder als Handelsartikel über 10 Pfund Petroleum und über 3 Pfund Ligroine vorräthig haben müssen, und alle diese Gemeindeeinwohner aufzufordern, sich innert Monatsfrist von der Publikation dieser Verordnung an beim Gemeinderathe schriftlich oder mündlich anzumelden, unter Angabe der Stoffe und Quantitäten, welche gehalten, sowie der Lokale, in denen sie untergebracht werden;
b. die Einrichtung und Solidität der Lokale, in denen grössere Vorräthe gelagert werden wollen, genau zu untersuchen, und die Lagerung zu bewilligen oder zu verweigern, immerhin unter Vorbehalt des Rekurses an die Polizeikommission, eventuell an den Regierungsrath.

10. Ueberdies sind die Lokale, welche Mineralölvorräthe enthalten, durch die Gemeinderäthe periodisch — jedenfalls anlässlich der üblichen Feuerschau — zu untersuchen, und steht den Gemeinderäthen die Befugniss zu, weitere erforderliche Schutzmassnahmen hinsichtlich der Aufbewahrung und des Verkaufes der oben bezeichneten Flüssigkeiten und Stoffe zu treffen.»

Landratsbeschluss vom 26.11.1872.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018