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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1872
Polizeiverordnung betreffend die Wirtschaften und den Detailverkauf geistiger Getränke

Abl UR 1872 nach S. 362 (Beilage 2, 01-03)
Polizeiverordnung betreffend die Wirtschaften und den Detailverkauf geistiger Getränke
«Der Landrath des Kantons Uri, auf den Antrag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet:

§ 1.
Den Gemeinderäthen des Kantons liegt die Pflicht ob, nach bereits bestehender Vorschrift ein rubrizirtes Verzeichniss aller Wirths- und Schenkhäuser, sowie der Verkaufslokale geistiger Getränke in ihren Gemeinden zu führen, und dasselbe jährlich der Polizeikommission zur Einsicht zuzustellen.
Bei diesem Anlasse haben dieselben allfällige Bemerkungen über die während des Jahres in dieser oder jener Richtung vorgekommenen Missstände, auf Grund gemachter Wahrnehmung, gewissenhaft einzuberichten.

§ 2.
Jede Errichtung einer Wirthschaft, sei es, dass die bisherigen Wirthschaftslokalien von einem andern Besitzer oder Miether bezogen werden, oder, dass die mit einem Wirthschaftspatent ausgerüstete Person in einem andern Hause sich einrichten will, setzt die Einholung eines gemeinderäthlichen Gutachtens und die auf demselben fussende Genehmigung des Regierungsrathes voraus. Der Regierungsrath wird nur ausnahmsweise gegenüber einem gemeinderäthlich ertheilten und motivirten Abschlage eine Wirthschaftsbewilligung begünstigen und erledigt überhaupt solchartige Begehren in letzter Instanz, ohne Weiterzug an eine andere kantonale Behörde.

§ 3.
Die Detailverkäufer geistiger Getränke haben sich bei ihren resp. Gemeinderäthen gehörig vormerken zu lassen, und steht der Polizeikommission die Befugniss zu, von denselben eine einmalige Taxe von Fr. 10—50 zu erheben, welche Taxe inskünftig von Jedermann zu beziehen ist, der einen Handel mit Spirituosen im Detailverkauf nun zu beginnen vorhat.
Das Ausschenken in den betreffenden Verkaufslokalien bleibt jedoch, wie bisanhin, untersagt und strafbar.

§ 4.
Die Bewilligung zur Errichtung einer Wirthschaft knüpft sich an eine einmal baar zu entrichtende Abgabe von Fr. 50—500, wovon, wie von der bei Erwirkung der Erlaubnis; zum Detailverkauf geistiger Getränke zu bezahlenden Taxe, ½ dem Staate und ½ der bezüglichen Gemeinde zufällt, welche den Einzug zu besorgen und das Betreffniss ans Kantonssäckelamt abzugeben hat. Die Festsetzung dieser Wirthschaftsabgaben erfolgt nach Würdigung der Verhältnisse durch den Regierungsrath.
Diejenigen, welche eine Wirthschaftsbewilligung erhalten, sollen vor Eröffnung der Wirthschaft die regierungsräthliche Bewilligung bei der Kanzlei herausnehmen und die vorgeschriebene Taxe an die Gemeinde bezahlen.
Wesentliche Veränderung oder Vergrösserung der nachgesuchten und bewilligten Wirthschaft, wie z. B. Ausdehung einer einfachen Schenkwirthschaft zu einem eigentlichen Gasthause, verpflichtet zur unverzüglichen Anzeige an die mit Ertheilung der Bewilligung betrauten Behörden und zur Erlegung einer fernern Taxe nach Bestimmung des Regierungsrathes.

§ 5.
Die Polizeikommission erhält Auftrag und Vollmacht, bei eingehenden Klagen wegen Uebertretung der Polizei- und Sittengesetze, wie auch bei wiederholt vorgekommener Ausschenkung schlechter und gesundheitsschädlicher Getränke, Wirthschaften etc. auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu schliessen. Bei sich wiederholendem Anlasse zu polizeilichem Einschreiten soll die Schliessung ohne Rücksicht verfügt werden und ist den seitens der Gemeinderäthe einlaufenden Klagen besondere Beachtung zu schenken. Dem von einer solchen polizeilichen Verfügung Betroffenen steht der Rekurs an den Regierungsrath ohne Weiterzug zu.

§ 6.
Die Polizeikommission erhält auch den Auftrag, alljährlich in den Wirths- und Schenkhäusern, sowie in den Verkaufslokalien geistiger Getränke, die vorhandenen Getränke genau zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, und die Fehlbaren zur Bestrafung an die Gerichte zu überweisen.

§ 7.
Betreibung einer Wirthschaft ohne Bewilligung wird mit Fr. 20—100 nebst sofortiger Schliessung; Ausverkäufer von Spirituosen ohne Anmeldung und Erlaubniss mit einer solchen von Fr. 10—50 bestraft. Dem Kläger soll die Hälfte der ausgefällten Busse zukommen.

§ 8.
Alle mit den Bestimmungen dieser Verordnung im Widerspruch stehenden gesetzlichen Vorschriften (s. Bd. V, S. 277, 278, Bd. VI, S. 337, 338, 351) werden anmit ausser Wirksamkeit gesetzt.

§ 9.
Diese Verordnung tritt nach erfolgter Promulgation durch den Regierungsrath sofort in Kraft.»


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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018