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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1872
Verordnung betreffend Aufenthalter

Abl UR 1872 nach S. 362 (Beilage 3, 01-03)
Verordnung betreffend Aufenthalter
«Der Landrath des Kantons Uri auf Antrag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet:

§ 1.
Wer im dasigen Kantone seinen Anfenthalt nimmt, als Angestellter eines Andern, als Kostgänger und überhaupt ohne eigenen Haushalt oder ohne eigenes Geschäft einzurichten und zu führen, daher laut Gesetz zur Einholung der Niederlassungsbewilligung nicht angehalten werden kann, wird als Aufenthalter betrachtet.

§ 2.
Jeder Aufenthalter hat innert zwei Tagen des Bezuges einer Gemeinde hievon Anzeige zu machen, und sodann innert acht Tagen seine Ausweisschrift, als: Heimathschein, Wanderbuch, Pass u. dgl. dem Gemeindepräsidenten abzugeben. (Art. Ldb. 91, Zusatz, III. Bd.)

§ 3.
Der Gemeindepräsident jeder Gemeinde hat über Zeitpunkt von Ein- und Ausgang dieser Aufenthalter-Schriften, Qualifikation derselben, Meisterschaft oder Kostort der Aufenthalter mit fortlaufender Nummer besondere Kontrolle alphabetisch zu führen und zwar nach einem den Gemeinden noch zuzutheilenden Formular-Bogen.

§ 4.
Gleich bei Abgabe der Ausweisschrift soll der Aufenthalter eine Taxe von Fr. 2 zu Handen der Gemeindeskasse bezahlen, wovon Rp. 50 dem Präsidenten zukommen, welcher dagegen die mit der Kontrollnummer versehene Aufenthaltsbewilligung ausstellt nach einem den Gemeinden zuzustellenden Formular

§ 5.
Jeweilen auf Neujahr hat jeder Aufenthalter die Aufenthaltsbewilligung durch den Gemeindepräsidenten erneuern zu lassen und hiefür eine Taxe von Fr. 2 an die Gemeindskasse zu bezahlen.

§ 6.
Gegen Rückgabe der Aufenthaltsbewilligung soll die Ausweisschrift jederzeit zurückgestellt werden, wofern keine begründete Einsprache dagegen vorliegt. Für Arbeiter und Handwerksgesellen ist hiezu die Bewilligung vom nächst stationirenden Polizeidiener und in denjenigen Gemeinden, wo Kranken- oder Gesellenanstalten bestehen, das Visum vom Vorsteher derselben erforderlich.

§ 7.
Die Aufenthaltsbewilligung kann vor Ablauf entzogen und der Aufenthalter ausgewiesen werden durch die Kantonspolizei: wegen krimineller Bestrafung, unsittlichem Lebenswandel, öfterer Uebertretung der Polizeigesetze, Bettel oder Schwindelei.

§ 8.
Zuwiderhandlungen Seitens der Aufenthalter oder der sie Behausenden ziehen eine Busse von Fr. 5—50, für letztere auch die Verantwortlichkeit für allfällig kontrahirte Schulden der Aufenthalter, nach sich, die vom Gemeinderath auszufällen ist und der Gemeindskasse zukommt.

§ 9.
Art. Ldb. 91 nebst Zusatz III. Bd. sowie Art. 92 werden hiemit aufgehoben.

§ 10.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.»

Landratsbeschluss vom 26.11.1872.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018