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BEZIEHUNGEN

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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1885
Verordnung über die Bezirksgemeinde von Uri

Abl UR 1885 nach S. 256 (Beilage, 01-06)
Verordnung über die Bezirksgemeinde von Uri
«Die Bezirksgemeinde von Uri, in Abänderung und Ergänzung der bisherigen, bezüglichen Bestimmungen, auf Vorschlag des Bezirksrathes, beschliesst:

Art. 1. Die Bezirksgemeinde von Uri versammelt sich alljährlich am zweiten Sonntag im Mai auf dem Kasernenplatz (Lehn) in Altdorf und soll um 12 Uhr beginnen.

Art. 2. Der Bezirksammann, der Bezirksstatthalter und der Bezirkssäckelmeister werden vom Bezirksschreiber und von den Weibeln zur Bezirksgemeinde begleitet. Am Ringe nehmen die Mitglieder des Bezirksrathes die vordersten Sitzplätze ein.

Art. 3. Zum Beginne der Bezirksgemeinde ruft der erste Bezirksweibel die übliche Formel über Stimmberechtigung und Theilnahmsfähigkeit aus, worauf die Gemeinde mit einer Ansprache des Bezirksammanns und der Anrufung des hl. Geistes durch Abbetung von 3 Vaterunsern und Ave Maria eröffnet wird.

Art. 4. Zur Behandlung dürfen nur solche Gegenstände kommen, welche auf dem gedruckten Geschäftsverzeichniss stehen oder solche Wahlen, welche als unvorhergesehene Ersatzwahlen für in eine andere Stellung Gewählte zu betrachten sind. Die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände ist folgende:
a) die Wahlen des Bezirksammanns, Bezirksstatthalters, Bezirkssäckelmeisters und Bezirksbauherrn, des Bezirksgerichtspräsidenten, der Bezirksrichter und deren Suppleanten, des Siebnergerichts-Präsidenten, der Siebnerrichter und deren Suppleanten, des Bezirksschreibers, der Bezirksweibel und der Landsmarcher;
b) die Begehren von Rüttenen, Hanfgärten u. dergl., sofern dieselben nicht der sogen. Auffahrtgemeinde überwiesen werden wollen;
c) die Anträge des Bezirksrathes;
d) die Siebengeschlechtsbegehren.

Art. 5. Das Protokoll der Bezirksgemeinde führt der Bezirksschreiber, im Verhinderungsfalle hat der Bezirksammann für die Stellvertretung zu sorgen. Dasselbe soll in der der Bezirksgemeinde zunächst folgenden Bezirksrathssitzung verlesen und genehmigt werden.

Art. 6. Im Fernern gelten für die Bezirksgemeinde die Art. 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16 und 20 des Gesetzes über die Landesgemeinde, mit der Aenderung jedoch, dass da wo in diesem vom Landrath und Landammann die Rede ist, hier der Bezirksrath und Bezirksammann gemeint sein soll.

Art. 7. Alles Lärmen um den Bezirksgemeindering ist strengstens untersagt. Für die Handhabung von Ruhe und Ordnung wird die Kantonspolizei sorgen.
Die Weibel und Landjäger erhalten einen Taglohn von Fr. 2 und das gesetzliche Marschgeld.

Art. 8. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die ausserordentlichen Bezirksgemeinden. Art. 5 dieser Verordnung und die in Art. 6 zitirten Art. des Gesetzes über die Landesgemeinde gelten auch für die Markus- und Auffahrtsgemeinde.

Art. 9. Alljährlich am St. Markustag soll in der Jagdmatt, Gemeinde Erstfeld, nach vollendetem Gottesdienste, eine Gemeinde von Bezirksräthen und Bezirksbürgern abgehalten werden, welche zu bestimmen hat, wann mit dem Vieh auf die Bodenallmend und die Heimkuhweiden gefahren werden darf. Wenn Jemand vor dem bestimmten Tage mit was immer für Vieh auf die Allmend führe, soll er mit Fr. 10 von jedem Stück bestraft werden.
Diese Gemeinde wird ferner bestimmen, wann die Bodenallmend im Frühling geräumt und mit dem Schmalvieh in die Höhenen und Geissweiden gefahren werden solle.

Art. 10. Die Auffahrtgemeinde versammelt sich alljährlich, vorbehältlich Art. 4, litt. b., am hl. Auffahrtsfest im Gemeindehaussaale von Altdorf, Mittags 12 Uhr.
Sollte jedoch dieser Festtag vor dem zweiten Maisonntag einfallen, so ist die Auffahrtgemeinde erst am dritten Sonntag im Mai abzuhalten. An derselben dürfen keine anderen Geschäfte in Berathung gezogen werden, als diejenigen, welche ihr von der Bezirksgemeinde zugewiesen worden sind. Also berathen und angenommen vom Bezirksrathe von Uri.»

Bezirksgemeindebeschluss vom 10.05.1885
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018