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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1885
Reglement über die Pflichten und Verrichtungen der Beamten der Ersparniskasse Uri

Abl UR 1885 nach S. 556 (Beilage, 01-04)
Reglement über die Pflichten und Verrichtungen der Beamten der Ersparniskasse Uri
Ǥ 1.
Der Verwalter, zugleich Bureauchef, besorgt die Geschäftsführung der Anstalt im Allgemeinen und namentlich:
a. Alle wichtigen Korrespondenzen.
b. Die Beaufsichtigung und Verifikation der Kassa; Entscheid über Annahme von Geldern; die Erledigung von Darleihens- und Kreditgesuchen (§ 10, 12, 13 und 14 der Statuten).
c. Die Diskontirung von Wechseln, wobei er mit Rücksicht auf jeweilige Konvenienz und den Geldmarkt verfahren und darnach die Provision berechnen wird (§ 19 der Statuten).
d. Die Bewilligung von Konto-Korrent.
e. Die Ueberwachung der Schuldner und der Hinterlagen, sowie die Verwahrung der Werthschriften und der Depositen,
f. Er sorgt für prompten Eingang der Zinsen, nutzbringende, sichere Plazirung der disponiblen Gelder der Anstalt und vertritt die Ersparnisskassa mit seiner Unterschrift.
g. Ihm liegen auch ob, die Eingaben in die Liquidationen (Art. 10 der Statuten), die der Anstalt in Liquidationen zugefallenen Immobilien wieder bestmöglich zu veräussern und eventuelle Unterhandlungen der Finanzkommission zur Genehmigung vorzulegen, inzwischen aber die betreffenden Gebäude oder Liegenschaften konvenirend zu vermiethen oder sonstwie nutzbringend zu machen und für deren gute Instandhaltung Sorge zu tragen.
h. Er erstattet der Aufsichtsbehörde von Zeit zu Zeit, jedenfalls alle 3 Monate, Bericht über den Gang der Geschäfte und legt derselben alljährlich detaillirte Rechnung ab, welche von einem Rechenschaftsbericht über das ganze Jahr begleitet werden soll.
i. Er vertheilt die in diesem Reglement nicht speziell genannten Arbeiten unter die Angestellten, im Einverständniss mit der Aufsichtsbehörde.
k. Als Bureauchef beaufsichtigt und kontrollirt er die Obliegenheiten des ganzen Bureaupersonals.

§ 2.
Der zweite Angestellte führt die Kassa und besorgt unter Beihülfe des dritten Angestellten die Buchführung der Anstalt. In Verhinderung oder Abwesenheit des Verwalters vertritt er dessen Stelle, in welchem Falle er bevollmächtigt ist, Namens der Verwaltung zu unterzeichnen, und führt bei Einlagen die Kollektivunterschrift mit dem Verwalter.

§ 3.
Der dritte Angestellte besorgt die Uebertragung in die Bücher, die verschiedenen Gänge und die allgemeine Aushülfe. Er hat auch in Abwesenheit des Verwalters oder des zweiten Angestellten bei Einlagen die Kollektivunterschrift zu führen.

§ 4.
Alle Angestellten haben sich überhaupt strenge an die Bestimmungen der Statuten zu halten; sie bleiben für den Schaden, der durch Nichtbeachtung derselben oder durch Nachlässigkeit entsteht, verantwortlich; ihnen ist strenge Verschwiegenheit über die Geschäfte der Anstalt zur Pflicht gemacht.

§ 5.
Als genau einzuhaltende Bureaustunden werden für die Werktage festgesetzt:
Vormittags von 8 bis 11 Uhr.
Nachmittags von 1 bis 6 Uhr.
Der Kassaverkehr mit dem Publikum schliesst jedoch um 5 Uhr.
An Sonn- und Feiertagen sorgt der Verwalter zu geeigneter Zeit für Einsicht und allfällige Erledigung dringender Geschäfte.
Diese Bureaustunden sind lediglich zu Arbeiten für die Anstalt zu verwenden.
In Zeiten von Arbeitsanhäufung, namentlich an Markttagen und bei Rechnungsabschlüssen, kann der Verwalter die Arbeitszeit für sämmtliches Bureaupersonal je nach Bedürfniss verlängern.

§ 6.
Auch ausser den Bureaustunden darf von keinem Beamten der Anstalt irgend ein Geschäft für eigene oder fremde Rechnung weder im Einzelfall noch im Gesammtbetrieb gemacht werden, welches nach Statuten oder auch sonstigen Begriffen in den Geschäftskreis der Anstalt einschlägt.
In Zweifelfällen entscheidet die Aufsichtsbehörde.

§ 7.
Urlaub bis auf einen Tag kann den Unterangestellten vom Verwalter ertheilt werden. Weitergehende Gesuche und Urlaubsbegehren des Verwalters sind dem Präsidium der Finanzkommission rechtzeitig zu unterbreiten.

§ 8.
Uebernahme von Beamtungen oder freiwilligen Stellen, welche mit der Ersparnisskassabeamtung oder deren Bureaustunden collidiren, ist untersagt.
Bei übertragenen Zwangsstellen hat der betreffende Beamte rechtzeitig der Finanzkommission zu Händen des Regierungsrathes davon Anzeige zu machen.

§ 9.
Aushilfspersonal darf ohne im Einverständniss mit der Aufsichtsbehörde keines angestellt werden.

§ 10.
Die von den Beamten der Anstalt laut § 28 der Statuten zu leistende Realkaution oder Bürgschaft unterliegt der Genehmigung der Finanzkommission und ist im Werthschriftenarchiv des Kantonssäckelamtes auf der Ankenwaage zu verwahren.» Altdorf, den 23. November 1885. Namens des Regiernngsra

Erlassen vom Regierungsrat am 23.11.1885 auf Antrag der Finanzkommission und in Ausführung des Art. 26 der revidirten Statuten der Ersparnisskassa vom 27.07.1874.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018