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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1875
Volziehungsverordnung zum Bundesgesetz Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und der Ehe

Abl UR 1875 nach S. 410 (Beilage, 01-07)
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und der Ehe
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetze betreffend Feststellung und Beurkundung des Civilstandes und die Ehe. Vom 9. November 1875. «Der Landrath des Kantons Uri, In Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend Civilstand und Ehe, vom 24. Dezember 1874, beschliesst:

§ 1.
Jede der 20 Gemeinden des Kantons bildet für sich einen Civilstandskreis.

§ 2.
Die Wahl des Civilstands-Beamten geschieht durch den Regierungsrath auf Vorschlag der Gemeinderäthe auf die Dauer von 2 Jahren.
Für den Fall der Verhinderung des Civllstandsbeamten bestellt der Gemeinderath einen Stellvertreter.

§ 3.
Die von den Civilstands-Beamten für jede Gemeinde (Civilstandskreis) zu führenden Register sind:
1. Geburtsregister A, enthaltend die im Civilstandskreis Geborenen; 2. Geburtsregister B, enthaltend die ausserhalb des Civilstandskreises geborenen Kinder von Bürgern und Einwohnern desselben (des eigenen Civilstandskreises);
3. Todtenregister A, enthaltend die im Civilstandskreis Gestorbenen;
4. Todtenregister B, enthaltend die ausserhalb des Kreises gestorbenen Bürger und Einwohner desselben;
5. Eheregister A, enthaltend die im Civilstandskreis Getrauten;
6. Eheregister B, enthaltend die ausserhalb des Civilstandskreises getrauten Bürger und Einwohner desselben.
Sämmtliche obige Register sind doppelt und gleichlautend zu führen. Das eine Doppel ist jeweilen innerhalb zehn Tagen nach Jahresschluss dem Regierungsrathe einzureichen. (Art. 2 des Bundesgesetzes). Für Auszüge und Mittheilungen der Civilstandsbeamten sind folgende vom Bundesralhe vorgeschriebene Formularien zu gebrauchen:
1. Auszug aus dem Geburtsregister;
2. Auszug aus dem Todtenregister;
3. Auszug aus dem Eheregister (Eheschein);
4. Verkündgesuch;
5. Eheverkündung;
6. Verkündschein;
7. Trauungsanzeige;
8. Ermächtigung zu auswärtiger Trauung.
Die Führung der Register und die Ausfertigung von Auszügen und Mittheilungen nach diesen Formulanen richtet sich genau nach dem Bundesgesetze über Civilstand und Ehe vom 24. Dezember 1874 und nach den bundesräthlichen Vorschriften betreffend die Führung der Civilstandsregister vom 17. September 1875.

§ 4.
Die Civilstandsbeamten sind von Amtswegen verpflichtet:
a. alljährlich bis zum Zeitpunkt der Bereinigungsmusterung der kantonalen Militärdirektion ein Verzeichniss der ins wehrpflichtige Alter tretenden Bürger und Einwohner, unter Angabe des Datums ihrer Geburt und des Namens und Berufes ihres Vaters, einzureichen;
b. alljährlich auf den 1. Oktober dem Schulrath ihrer Gemeinde ein Verzeichniss der ins schulpflichtige Alter getretenen Kinder ihres Civilstandskreises abzugeben;
c. ein Familien- oder Stammbuch zu führen, dessen Führung, Anlage und Eintheilung etc. durch eine regierungsräthliche Verordnung noch zu regeln ist;
d. noch weitere Register anzufertigen und zu führen und Auszüge abzuliefern, sofern solche durch kantonale Gesetze und Verordnungen vorgeschrieben werden oder für die kantonale und die Gemeindeverwaltung erforderlich sind. (Art. 5 des Bundesgesetzes).

§ 5.
Jede Geburt muss innert 3 Tagen dem Civilstandsbeamten des Kreises, in welchem sie stattgefuuden hat, mündlich angezeigt werden. Zur Anzeige sind verpflichtet:
1. der eheliche Vater, beziehungsweise ein dazu gehörig Bevollmächtigter, im Falle von dessen Abwesenheit oder Verhinderung.
2. die Hebamme oder der Arzt, welche bei der Niederkunft zugegen gewesen; oder dann 3. jede andere dabei zugegen gewesene Person; oder
4. derjenige, in dessen Wohnung die Niederkunft erfolgt ist; oder endlich
5. die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist. (Art. 14 und 15 des Bundesgesetzes.)

§ 6.
Jeder Sterbefall ist längstens innerhalb 48 Stunden dem Civilstandsbeamten des Kreises mündlich anzumelden.
Hiezu ist in erster Linie das Familienhaupt resp. die Wittwe verpflichtet und in Fällen von Abwesenheit oder Verhinderung der Reihe nach:
die sonstigen nächsten Angehörigen des Verstorbenen;
derjenige, in dessen Wohnung der Sterbefall sich ereignet hat; oder die Personen, welche beim Tode zugegen gewesen; endlich in deren Ermanglung
die Ortspolizei (Polizeidiener, Weibel).
Keine Beerdigung darf vor der Eintragung des Todesfalles in das Civilstandsregister stattfinden ohne Genehmigung des Gemeindspräsidenten. (Art. 20 des Bundesgesetzes).

§ 7.
Bezüglich der zur Abschliessung der Ehe erforderlichen Förmlichkeiten wird im Allgemeinen auf die Art. 29—42 des Bundesgesetzes verwiesen. Speziell wird vorgeschrieben:
1. Die Verkündung der Ehe ab Seite des Civilstands¬ beamten erfolgt durch das Amtsblatt.
2. Die Trauung findet öffentlich auf dem Amtslokal des Civilstandsbeamten statt und zwar in der Regel am Montag und Samstag, an andern Wochentagen nur im Einverständniss des Civilstandsbeamten.

§ 8.
Für ihre Verrichtungen beziehen die Civilstandsbeamten folgende Gebühren:
1. für jede Eintragung in die Geburts-, Todten- und Eheregister Fr. —.50.
2. für Vornahme einer Civil-Trauung, die Kosten der Publikation inbegriffen, Fr. 2. 50
3. für Bescheinigungen, Abschriften und Auszüge aus den Registern, per Seite und weniger Fr. —.50.
Diese Gebühren sind den Civilstandsbeamten je auf Ende des Jahres, insoweit selbe zufolge Bundesgesetz (§. 5, litt, d und e und §. 8, Absatz 3) nicht von den Betheiligten bezogen werden dürfen, zur Hälfte aus der Kantonskasse, zur andern Hälfte aus der Gemeindskasse zu vergüten.

§ 9.
Für diejenigen Verrichtungen, welche den Civilstandsbeamten gemäss Bundesgesetz und dieser Verordnung nicht obliegen, haben dieselben folgende Gebühren zu beanspruchen:
1. Auszüge aus dem Geburts-, Todten- und Eheregister Fr. —.70.
2. für die Trauung eines nicht in ihrem Civilstandskreise wohnenden Ehepaares, inbegriffen Eintragung ins Eheregister und Mittheilung an die Civilstandsbeamten des Heimath- und Wohnortes der Brautleute Fr. 3.50.
3. für Auszüge in Erbschafts-Angelegenheiten, Requisition von Heiraths-Bewilligungen für Ausländer, Vermittlung von Gesuchen u.s.w. Fr. 2.—.

§ 10.
Die Civilstandsbeamten stehen unter der unmittelbaren Aufsicht des Regierungsrathes, welcher für die erforderliche Instruktion derselben sorgen, allfällige Dispensationen (Art. 31 und 37 des Bundesgesetzes) gestatten, alljährliche Inspektionen über die Amtsführung der Civilstandsbeamten anordnen und dem Bundesrathe darüber Bericht erstatten wird.

§ 11.
Die Civilstandsbeamten haften den Betheiligten für allen Schaden, welchen sie ihnen durch Vernachlässigung oder Verletzung ihrer Pflicht zufügen und können zudem bei Verletzung der durch das Bundesgesetz ihnen auferlegten Pflichten mit einer Geldbusse bis auf Fr. 300 bestraft werden, im Wiederholungsfalle mit Verdoppelung der Busse und Amtsentsetzung (Bundesgesetz Art. 59).

§ 12.
Personen, welche den in den §§. 5 und 6 dieser Verordnung (Art. 14, 15, 20 und 41 des Bundesgesetzes) vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht nachkommen, sind von Amts wegen oder auf Klage hin mit Geldbusse bis auf Fr. 100 zu bestrafen. (Bundesgesetz Art. 59.).

§ 13.
Auf den 1. Januar 1876 hat die Einführung der durch das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe vorgeschriebenen Register (§. 3 dieser Verordnung), sowie der Civiltrauung in allen Civilstandskreisen des Kantons zu erfolgen.
Zu diesem Zwecke müssen die daherigen Formulare den Civilstandsbeamten wenigstens 14 Tage vorher zugestellt werden.
Die Anschaffung der Formulare, für jede Gemeinde im Doppel, ist Sache des Staates.
Der Regierlmgsrath wird dafür sorgen, dass sämmtliche auf den Civilstand bezüglichen Register und Akten oder Kopien derselben, soweit es zu diesem Zwecke erforderlich ist, in den Besitz der bürgerlichen Behörden übergehen. Nach dein Inkrafttreten des Bundesgesetzes sind die neuen Civilstandsbeamten allein berechtigt, Bescheinigungen und Auszüge aus den Civilstandsregistern auszufertigen. (Art. 64 des Bundesgesetzes).

§ 14.
Mit Vorbehalt der Weiterziehung an das Bundesgericht sind Ehescheidungsklagen und Klagen auf Ungültigkeit einer Ehe auf dem Civilprozesswege (Vermittleramt und Civilgerichte) zu erledigen und es entscheiden bis zum Erlass eines Gesetzes die Gerichte über die bürgerlichen Folgen der Scheidung, namentlich bezüglich Unterhalt der Frau, Erziehung und Unterhalt der Kinder etc., in Würdigung der concreten Verhältnisse und unter besonderer Berücksichtigung der Schuldbarkeit des einen oder andern Ehetheils, nach billigem Ermessen. (Art. 43—57 des Bundesgesetzes.)

§ 15.
Durch das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe, vom 24. Dezember 1874, sind nach Art. 62, Ziffer 10 desselben alle damit im Widerspruch stehenden kantonalen Gesetze und Verordnungen aufgehoben.

§ 16.
Der Regierungsrath wird — vorbehalten die bundesräthliche Genehmigung gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes — mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.»

Landratsbeschluss vom 09.11.1875
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018