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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1873
Verordnung betreffend Überwachnng des im Kanton bloss den Aufenthalt wechselnden Viehs

Abl UR 1873 nach S. 142 (Beilage 2, 01-04)
Verordnung betreffend Überwachnng des im Kanton bloss den Aufenthalt wechselnden Viehs
«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
In Ausführung der §§ 6 und 37 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen, vom 20. November 1872, wonach den Kantonen überlassen ist, zur Controlirung blosser Ortsveränderung der Hausthiere mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse besondere Anordnungen zu treffen,
Infolge daherigen Auftrages und Vollmacht des h. Landrathes,
Auf Vorschlag der Polizeikommission, verordnet hiemit:

1.
Zur Controlirung blosser Ortsveränderung von Rindvieh und Thieren aus dem Pferdegeschlecht, welche über sechs Monate alt sind, im Innern des Kantons, werden kantonale Gesundheitsscheine nach Formular 6 auf farbigem Papier aus¬ gegeben.

2.
Diese kantonalen Scheine unterscheiden sich von den Eidgenössischen dadurch, dass ein einzelner Schein mehrere Stücke Vieh verschiedener Gattungen, die dem gleichen Eigenthümer angehören, mit genauer Angabe von deren Herkunft und Bestimmungsort enthält, seine Gültigkeit auf 14 Tage erstrecket, und von der Bezeichnung der Farbe, des Alters und besondern Abzeichen der Thiere aber Umgang nimmt

3.
Die Viehinspektoren haben, jeder in seinem Kreise, diese kantonalen Scheine auszustellen, und für eingeführte Thiere in Empfang zu nehmen, und in beiden Beziehungen genaue Controle zu führen, alles unter genauer Beobachtung der Vorschriften, welche bezüglich der eidgenössischen Gesundheitsscheine aufgestellt sind.

4.
Die Kosten eines Gesundheitsscheines nach Formular C sind die gleichen, wie dieselben durch § 8 der landräthlichen Verordnung vom 21. Mürz 1873 für jene nach Formular A und B festgesetzt sind; die Verrechnung findet auch in gleicher Weise statt. (§ 9 der landräthlichen Verordnung.)

5.
Die kantonalen Scheine (Formular 6) können und sollen verwendet werden für Thiere, welche, ohne Handänderung derselben, ihren Standort von einer Gemeinde (Jnspcktionskreis) in eine andere Gemeinde des Kantons zeitweilig verändern, als:
a. zur Sömmerung als Lehenvieh,
b. zur Winterung,
c. zur Atzung auf Privatweiden,
d. zum Aufhirten von Heu,
e. zum Bezuge von Bergweiden, Alpen und Hirtenen,
f. zur Rückkehr an den ursprünglichen Standort in allen obigen unter litt, a bis 6 erwähnten Fällen.
Für andere als die obbenannten Zwecke sind diese Scheine ungültig und verboten.

6.
Das Auf- und Abtreiben von Pferden und Rindvieh auf Bodenallmenden und Heimkuhweiden, sowie der Schafe und Ziegen auf Allmend überhaupt kann, wegen zu grosser Schwierigkeit einer durchführenden genauen Controlirung. aus seuchefreien Jnspektionskreisen ohne Gesundheitsscheine stattfinden.

7.
Wenn aber in einem Jnspektionskreise Fälle von Maul¬ und Klauenseuche vorkommen, so sind für alles aus demselben abzuführende Vieh Gesundheitsscheine unerlässliches Erforderniss. Dieselben dürfen alsdann auch für Vieh aus seuchefreien Ställen oder Weiden des betreffenden Kreises nicht ausgestellt werden, ohne dass der Inspektor sich sowohl vom Gesundheitszustande der betreffenden Stücke, als des gesammten Viehstandes, welchem dieselben angehören, persönlich überzeuget hat, oder dass der Gesundheitszustand durch ein thierärztliches Zeugnis; erwiesen ist. (§ 8 des Bundesgesetzes, § 4 der bundesräthlichen Verordnung vom 17. Januar 1873.)

8.
Für geeignete Controlirung des in die Alpen und Hirtenen aufzutreibenden Grossviehes, eventuell auch Schmalviehes (§ 7) und Empfangnahme der Gesundheitsscheine haben die Inspektoren des Kreises, worin jene gelegen sind, im Einverständniss und unter Mitwirkung der betreffenden Alp- und Hirtevögte und Hirten zu sorgen.

9.
Wofern eine Handänderung von Vieh während dessen Aufenthaltes in den bei §§ 5 und 6 bezeichneten Fällen durch Verkauf, Tausch oder irgendwie stattfindet, so hat der neue Eigenthümer für das in einen andern Jnspektionskreis auszuführende Vieh mit einem Gesundheitsscheine nach Bundesvorschrift sich zu versehen, und denselben dem Inspektor des zu beziehenden Kreises einzuhändigen.

10.
Wenn ausserordentliche Witterungsverhältnisse plötzlich das Abtreiben des gesammten Viehstandes aus seuchefreien Alpen und Hirtenen veranlassen, so dass die Einholung von Gesundheitsscheinen schwierig oder unmöglich wäre, so soll der Viehinspektor des betreffenden Kreises davon in Kenntnis; gesetzt, und von demselben geeigneten Ortes wenigstens durch eine summarische Inspektion des Viehes der unverdächtige Gesundheitszustand konstatirt werden.
Für solchartige Extragänge sowohl beim Auf- als Abtreiben erhält der Inspektor eine angemessene Entschädigung, die auf Rechnung der Alp- und Hirtekosten fällt.
Einzelne Viehbesitzer, die vorher ihr Vieh selbst abholen oder abholen lassen, können diese Ausnahme nicht beanspruchen.
Wenn Alp- und Hirtebezirke im Zeitpunkte des Abtreibens nicht seuchefrei sind, so bleibt dem Regierungsrathe beziehungsweise der Polizeikommission vorbehalten, auf Vorschlag des betreffenden Gemeinderathes die zur Verhinderung der weitern Verbreitung der Krankheit nothwendigen Anstalten nach Zeit und Umständen und örtlichen Verhältnissen zu treffen

11.
Wer sich beigehen lässt, gegenwärtige Verordnung zu umgehen, oder Vieh, das an der Maul- und Klauenseuche oder einer andern ansteckenden Krankheit leidet, oder durch geschehene Berührung mit solchem Träger eines Ansteckungsstoffes sein kann, mit Unterlassung der schuldigen Anzeige auf Alpen oder Allmenden auf- oder abzutreiben, fällt unter die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Hornung 1872 (§§ 3, 26, 36, 37 desselben , §§ 21, 34 der bundesräthlichen Verordnung vom 17. Januar 1873).

12.
Gegenwärtige Verordnung, welche sofort in Kraft tritt, soll dem eidg. Departement des Innern zur Kenntniss gebracht, durch den Druck in üblicher Weise bekannt gemacht, sowie den sämmtlichen Gemeinderäthen, Viehinspektoren und deren Stellvertretern zugestellt werden.»

Regierungsratsbeschluss vom 22.04.1873.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018