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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
()
Amtsblatt des Kantons Uri 1877
Reglement für den Kantonsförster

Abl UR 1877 nach S. 144 (01-03)
Reglement für den Kantonsförster
«Art. 1.
Der Kantonsförster steht unmittelbar unter der Aufsicht des Regierungsrathes, welcher dieselbe direkte oder durch die Kommission des Innern ausüben wird. Er hat deren Weisungen und Befehlen nachzukommen.

Art. 2.
Ihm liegt ob:
a) der Entwurf der zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Forstpolizei erforderlichen Dekrete und Verordnungen;
b) die Begutachtung der Dienst-Reglemente und Instruktionen für die Forstbeamten der Bezirke und der Gemeinden;
c) der Vorschlag für zweckmässige Eintheilung des Kantons in Forstgebiete;
d) die Anlegung von Pflanzgärten, die Erstellung von Waldkarten, die Aufstellung der Wirthschaftspläne und die Begutachtung aller vorzunehmenden Holzschläge in Korporationswaldungen ;
e) der Vorschlag für die Aufeinanderfolge der Vermessung und Vermarchung der Waldungen;
f) die Abhaltung von Forstkursen für die Unterbeamten und die Heranbildung von Gemeinds- oder Revierförstern
g) die Beaufsichtigung der Forstbeamten der Bezirke und Gemeinden in ihren Dienstverrichtungen;
h) die öftere Bereifung der unter die Bundesaufsicht gestellten Waldungen behufs forstwirthschaftlicher und forstpolizeilicher Inspektion; die schriftliche Anzeige und Berichterstattung über die ihm bei Bereisung oder sonst zur Kenntniss gelangten Uebertretungen gesetzlicher Vorschriften, Missachtung wirthschaftlicher Anordnungen und sonstige Vernachlässigung oder Unordnung in der Forstverwaltung Seitens der Gemeinden oder Forstbeamten: die Antragstellung über die erforderlichen Weisungen;
i) die jährliche zweimalige Berichterstattung über den Zustand der Waldungen und über Erstellung der rückständigen Vermessungen, Revisionen und Wirthschastspläne:
k) die Besorgung der Korrespondenzen, die Führung von Waldkontrollen und eines Tagebuches nach vorzuschreibendem Formular; die Führung der Register über die Akten und Pläne;
l) überhaupt die Handhabung der gesanmten forstpolizeilichen Vorschriften unter Aufsicht der Staatsbehörde.

Art. 3.
Bei ausserordentlicher Waldbeschädigung durch Naturereignisse hat er so gut als möglich dafür zu sorgen, dass die zur Abhülfe oder Schadensverminderung erforderlichen Massregeln rechtzeitig getroffen werden und die allfällig nöthige Belehrung allgemein verbreitet werde.

Art. 4.
Der Kantonsförster ist pflichtig, soweit dies ohne Beeinträchtigung der amtlichen Verrichtungen geschehen kann, Gemeinden und Privaten auf deren besonderes Verlangen in forstlicher Beziehung an die Hand zu gehen. Privaten haben diesfalls eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Art. 5.
Bei Dienstverhinderung durch Krankheit, Abwesenheit und dergleichen hat er für Stellvertretung Vorschläge einzureichen. Für mehr als dreitägige Abwesenheit ausser Dienst hat er die Einwilligung des Regierungsrathes einzuholen

Art. 6.
Der Kantonsförster bezieht einen fixen Jahresgehalt von Fr. 3’000; nebstdem hat er für Inspektionsreisen, die einen vollen Tag in Anspruch nehmen, ein Taggeld von Fr. 8.

Art. 7.
Der Staat sorgt für die dem Kantonsförster benöthigte Aushilfe; er liefert demselben das erforderliche Bureaumaterial.

Art. 8.
Der Kantonsförster wird auf 4 Jahre gewählt, nach deren Ablauf eine Erneuerungs- oder Neuwahl zu treffen ist.

Art. 9.
Der Kantonsförster ist für getreue Pflichterfüllung in Eid oder in's Gelöbniss zu nehmen.»


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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018