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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1877
Verordnung über die Herausgabe von Banknoten durch die Ersparniskassa des Kantons Uri

Abl UR 1877 nach S. 372 (01-04)
Verordnung über die Herausgabe von Banknoten durch die Ersparniskassa des Kantons Uri
«Der Landrath,
in Vollziehung des Landesgemeindebeschlusses vom 6. Mai 1877 betreffend Ausgabe von Banknoten durch die Ersparnisskassa, auf Antrag des Regierungsrathes, beschliesst:

1.
Die Verwaltung der Ersparnisskassa wird gemäss Landesgemeindebeschluss vom 6. Mai 1877 mit Ausgabe von Banknoten im Betrage von Fr. 300’000 beauftragt und soll dieselbe spätestens mit dem 1. März 1878 beginnen.

2.
Die Noten sind in folgenden Abschnitten zu erstellen:
2’000 Stücke à Fr. 100 = Fr. 200’000,
2’000 Stücke à Fr. 50 = Fr. 100'000.

3.
Die Banknoten erhalten den Titel:
Die Ersparnisskassa des Kantons Uri zahlt dem Ueberbringer
. . . . . . Franken.
Sie tragen die Unterschrift des Präsidenten der Finanzkommission, des Verwalters und des Buchhalters der Anstalt und werden mit dem kantonalen Stempel versehen. Alle hiesigen, öffentlichen Kassen sind verpflichtet, diese Banknoten als Zahlungsmittel anzunehmen.

4.
Die Ersparnisskassa ist verpflichtet, die Noten jederzeit auf Verlangen gegen Baar einzuwechseln und soll dafür stets einen Baarvorrath von durchschnittlich 40 Prozent ihrer Notenzirkulation neben den zum übrigen Geschäftsverkehr der Anstalt erforderlichen Mitteln zur Einlösung ihrer Noten bereit haben.
Im monatlichen Kassaabschluss ist die Summe der sowohl in Zirkulation, als gerade in der Kassa befindlichen ausgegebenen Noten vorzumerken.

5.
Abgenutzte Noten sollen nicht wieder ausgegeben, beschädigte aber eingelöst werden, wenn der Besitzer den wesentlichen Theil, namentlich mit der Nummer der Note, präsentirt oder wenn er beweist, dass der Rest der Note, von welcher er einen Theil vorweist, gänzlich zu Grunde gegangen sei. Kommt später allfällig der Bruchtheil einer so eingelösten Note zum Vorschein, so hat die Kassa dafür keine Vergütung zu leisten.
Für verlorene Noten kann keine Todrufung und kein Ersatz verlangt werden, und für durch Unfall zerstörte Noten nur dann, wenn der strenge und unzweifelhafte Beweis ihrer gänzlichen Zerstörung geleistet worden ist.
Die Frage, ob der Beweis vollkräftig geleistet worden sei, ist endgültig von der Aufsichtskommission (Finanzkommission) zu entscheiden

6.
Die Banknoten sollen möglichst dauerhaft und unnachahmbar angefertigt werden; die nähere Ausführung ist der Finanzkommission überlassen, immerhin unter Beachtung der in §§ 2 und 3 angegebenen Direktionen.»

Verordnung des Landrats vom 03.09.1877.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018