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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1877
Verordnung über das Befahren des Gotthardpasses während der Winterszeit

Abl UR 1877 nach S. 516 (01-02)
Verordnung über das Befahren des Gotthardpasses während der Winterszeit
«Der Regierungsrath,
auf den Antrag der Baukommission, beschliesst:

1. Das Befahren der Schneebahn am St. Gotthard ist nur solchen Schlitten gestattet, die an Stangen gezogen werden, und deren Sohlenbreite den im nachstehenden Artikel enthaltenen Vorschriften entspricht.
2. Die Sohlenbreite der für die Fahrt von Amsteg bis Andermatt gestatteten Schlitten ist, mit den Kufen gemessen, auf 132 bis 144 Centimeter festgesetzt, und für jene zwischen Andermatt und Tessinergrenze auf 90 bis 102(Zentimeter.
3. Die für die Fahrt zwischen Amsteg und Tessinergrenze zur Verantwortung kommenden Schlitten sollen, mit tauglichen Führern begleitet werden und jeder abwärts fahrende geladene Schlitten mit einem fähigen Schlittenknechten versehen sein.
4. Die Waaren sollen auf die Schlitten festgebunden und mit einer darüber befestigten Blache bedeckt sein
5. Die Abfahrtszeit von Andermatt ist auf Morgens 8 Uhr bestimmt. Bis 9 Uhr Morgens müssen alle Fuhrleute abgefahren sein, und nur in ausserordentlichen Fällen darf die Abfahrt an den Berg mit Bewilligung des Schneebruchdirektors später stattfinden.
6. Die Wegknechte beaufsichtigen die Fuhrleute und kontrolliren den Bruchdienst; sie sorgen für Erstellung genügender Ausweichplätze und überwachen die Fahrordnung der Fuhrleute. Letztere sind gehalten aufgeschlossen zu fahren, nach einer im Verhältniss der Pferdezahl zu bestimmenden Reihenfolge voranzufahren und den Weisungen des Direktors und der Wegknechte Folge zu leisten.
7. Den Postschlitten haben die übrigen Schlitten rechtzeitig auszuweichen und beim Umladen gehörigen Raum zu lassen. Von den Privatschlitten hat der abwärts fahrende dem aufwärts fahrenden stets auszuweichen.
8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit einer Geldbusse von Fr. 2—5 belegt, welche im Wiederholungsfalle zu verdoppeln ist. Dem Kläger gebührt die Hälfte der ausgefällten Geldbusse.»

Verordnung des Regierungsrats vom 26.11.1877.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018