ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
()
Amtsblatt des Kantons Uri 1882
Verordnung über Abhaltung von Viehmärkten im Kanton Uri

Abl UR 1882 nach S. 212 (01-03)
Verordnung über Abhaltung von Viehmärkten im Kanton Uri
«Der Landrath des Kantons Uri, In theilweiser Ergänzung des Art. Lndb. 197 betreffend die dasigen Viehmärkte, Auf den gutächtlichen Antrag des Regierungsrathes beschliesst und verordnet:

§ 1.
Die bisher gesetzlich festgestellten Viehmärkte werden beibehalten.

§ 2.
Der Grunder-Markt wird auf dem Schächengrund, die übrigen Viehmärkte von Altdorf auf dem Lehnplatze in dort abgehalten; vorbehalten anderweitige Verständigung der Gemeinde Altdorf mit den kantonalen Behörden.

§ 3.
Die Gemeinden, in denen Viehmärkte gehalten werden, haben einen zweckdienlichen, öffentlichen Platz unentgeltlich anzuweisen mit Genehmigung des Regierungsrathes.

§ 4.
Bezüglich der Gesundheitsscheine für das Vieh wird auf die bestehenden Gesetze verwiesen.

§ 5.
Die Polizei-Kommission hat jeweilen durch ihre Organe die Anzahl des ans den Markt gebrachten Viehes (Pferde, Kühe, Rinder, Kälber, Schafe, Ziegen und Schweine) nach Gattung zu konstatiren und das Ergebnis zu veröffentlichen.

§ 6.
Das sog. „Inkauffallen" ist verboten.

§ 7.
Für Benutzung der angewiesenen öffentlichen Viehmarktplätze werden keine Gebühren bezahlt.

§ 8.
Stiere und böse Kühe oder Rinder dürfen nur gebunden auf den Markt gebracht werden.

§ 9.
Kühe oder Ziegen mit überfülltem Euter auf den Markt zu bringen oder daselbst stehen zu lassen, ist verboten.

§ 10.
Uebertretungen dieser Verordnung werden von den zuständigen Gerichten mit Fr. 2—100 geahndet.
In dringenden oder solchen Fällen, wo eine Ahndung der Fehlbaren später nicht mehr oder nur schwer möglich ist, kann die betreffende Busse durch den Präsidenten de Gemeinde, unter Rekursrecht an das zuständige Gericht, verfügt werden.
Für erfolgte Schädigungen durch böses Vieh bleibt dessen Eigenthümer zur Entschädigung pflichtig.

§ 11.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Mai in Kraft.»

Verordnung über Abhaltung von Viehmärkten im Kanton Uri


-------------------------

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018