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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1883
Dekret über die Einführung der Handelsregister

Abl UR 1883 nach S. 012 (01-04)
Dekret über die Einführung der Handelsregister
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Ausführung der bundesräthlichen Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 29. August 1882 und Art. 864 bis 880 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht, beschliesst:

§ 1.
Vom 1. Jänner 1883 an wird im Kanton Uri ein kantonales Handelsregister eingeführt, in welchem die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen zu geschehen haben. (Art. 859 und 865 des Obligationenrechtes).

§ 2.
Wer ein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist bei einer Ordnungsbusse von 10—500 Fr. verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. (Art. 864 und 865 des Obligationenrechtes.)
Wer sich durch Verträge verpflichten kann, hat das Recht, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. (Art. 865 des Obligationenrechtes).
Die Eintragungen geschehen in chronologischer Reihenfolge auf Grund einer mündlich abgegebenen oder beglaubigten schriftlichen Erklärung der nach dem Gesetze hiezu berechtigten, beziehungsweise verpflichteten Personen.
Der Registerführer kann im Zweifelfalle den Ausweis über die persönliche Handlungsfähigkeit durch ein Zeugniss des Gemeinderathes fordern.
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, derartigen Verlangen zu entsprechen.

§ 3.
Beschwerden gegen Bescheide und Verfügungen des Registerführers sind innert 10 Tagen nach Erlass derselben bei der Kommission des Innern, mit Appellationsrecht an den Regierungsrath geltend zu machen.

§ 4.
Wer verpflichtet ist, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist auch zu ordnungsgemässer Führung von Geschäftsbüchern verhalten, aus welchen die Vermögenslage des Geschäftsinhabers und die einzelnen mit dem Geschäftsbetriebe zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse ersehen werden können. (Art. 877 des Obligationenrechtes.)
Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, hat dieselben während 10 Jahren von dem Tage der letzten Eintragung an aufzubewahren. Während derselben Zeitdauer, vom Tage ihres Einganges an berechnet, sind auch die empfangenen Geschäftsbriefe und Telegramme aufzubewahren. (Art. 878 des Obligationenrechtes.)
Verletzungen dieser Bestimmungen sind mit einer Busse von Fr. 5—200 zu bestrafen

§ 5.
Der Regierungsrath wählt den Registerführer auf vierjährige Amtsdauer. Für seine Verrichtungen erhält der Registerführer jährlich eine der Arbeit entsprechende Gratifikation, deren Höhe jeweilen der Regierungsrath, nach eingeholtem Gutachten der Kommission des Innern, bestimmt.

§ 6.
Der Registerführer hat sich für die richtige Erledigung seiner Aufgabe genau an die bezüglichen Gesetze, Verordnungen, Instruktionen und amtlichen Weisungen zu halten.
Er ist für seine Amtsverrichtungen verantwortlich.

§ 7.
Der Registerführer soll die Register sorgfältig und möglichst feuersicher verwahren und in passender Weise dem Publikum zur Einsicht offen halten.
Die diesfallsigen Anordnungen sind der Kommission des Innern zur Genehmigung zu unterbreiten.

§ 8.
Alle aus der Führung des Handelsregisters fliessenden Gebühren und die an Hand dieser Verordnung ausgefällten Ordnungsbussen fallen in die Staatskassa.
Der Registerführer hat über Erstere genaue Rechnung zu führen und den Betrag vierteljährlich dem Kantonssäckelamt zuzustellen.
Der Registerführer hat auch die Gebühren, welche für die Veröffentlichung der Eintragungen durch das Handelsamtsblatt der Bundeskasse zu entrichten sind, an diese abgehen zu lassen.

§ 9.
Die Kommission des Innern hat die Aufsicht über Führung der Handelsregister unter Vorbehalt des Rekursrechtes an Regierungsrath.

§ 10.
Alle in § 2 dieser Verordnung angedrohten Ordnungsbussen sind durch den Regierungsrath, diejenigen laut § 4 durch die Gerichte auszufällen.

§ 11.
Im Uebrigen wird auf Titel 33 des Obligationenrechtes über Handelsregister, Geschäftsfirmen und Geschäftsbücher verwiesen.»


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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018