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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
()
Amtsblatt des Kantons Uri 1883
Einführungs- und Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Obligationenrecht

Abl UR 1883 nach S. 148 (01-21)
Einführungs- und Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Obligationenrecht
«Der Landrath des Kantons Uri,
in der Absicht die kantonale Gesetzgebung mit dem eidgen. Obligationenrecht vom 14. Juni 1881 und mit dem Bundesgesetz betreffend die Persönliche Handlungsfähigkeit vom 22. Juni 1881 in Einklang zu bringen und für die Vollziehung derselben die nothwendigen Organe zu bezeichnen, auf Vorschlag des Regierungsrathes beschliesst:

I. Vorrmmundschaftswesen und Vertragsfähigkeit.

Art. 1. Die Bestimmungen des Landbuches betr. die Handlungsfähigkeit der Ehefrauen (Art. 111 und 112) und der Bevogteten überhaupt (Art. 113) erleiden folgende Abänderung:
Wird einer in ihrer Vertragsfähigkeit beschränkten Person von ihrem gesetzlichen Vertreter der selbstständige Betrieb eines Berufes oder Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend gestattet, so haftet sie mit ihrem ganzen Vermögen aus denjenigen Geschäften, welche zu dem regelmässigen Betriebe dieses Berufes oder Gewerbes gehören. (Art. 34 des Oblig.-Rechts.)
Wenn eine Ehefrau mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung ihres Ehemannes einen Beruf oder ein Gewerbe selbstständig betreibt, so haftet sie nach Massgabe des vorhergehenden Artikels ohne Rücksicht auf die Nutzungs- und Verwaltungsrechte des Ehemannes. (Art. 35 des Oblig.-Rechts.)

Art. 2. Die Geschlechtsvormundschaft als solche, abgesehen von verheiratheten Weibspersonen, ist aufgehoben. Die Beschränkung oder der gänzliche Entzug der Handlungsfähigkeit regelt sich nach bisherigem Verfahren und tritt ein gegenüber.
a) Verschwendern und solchen Personen, welche entweder wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Besorgung ihrer ökonomischen Interessen unfähig sind, oder durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich und ihre Familie der Gefahr eines künftigen Nothstandes aussetzen;
b) solchen Personen, welche sich freiwillig unter Vormundschaft begeben;
c) den zu Freiheitsstrafe Verurtheilten während der Dauer Strafe. (Art. 5 des Gesetzes über persönliche Handlungsfähigkeit.)

Art. 3. Ein Minderjähriger, welcher das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat, kann durch den Regierungsrath, auf gemeinderäthliches Gutachten hin, für volljährig erklärt werden. (Art. 2 des Gesetzes betr. persönliche Handlungsfähigkeit.)

Art. 4. Die persönliche Handlungsfähigkeit wird bei beiden Geschlechtern mit der Volljährigkeit, d. h. mit dem zurückgelegten zwanzigsten Altersjahre oder mit der Verheirathung erlangt. (Art. 1 d. Gesetzes betr. persönliche Handlungsfähigkeit.)

Art. 5. Betreffend Vertragsfähigkeit kommen nachfolgende Bestimmungen zur Anwendung:
Fähig, Verträge abzuschliessen, sind die volljährigen Personen beider Geschlechter, insofern ihnen die Handlungsfähigkeit nicht entzogen ist. (Art. 29 des Oblig.-Rechts.)
Minderjährige und Volljährige, soweit ihnen die Vertragsfähigkeit entzogen ist, können nur mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter Rechte aufgeben oder Verpflichtungen übernehmen.
Ohne diese Einwilligung können sie solche Verträge eingehen, welche lediglich bezwecken, ihnen Rechte einzuräumen oder sie von Verbindlichkeiten zu befreien. (Art. 30 d.Oblig.-Rechts.) Gänzlich vertragsunfähig sind Personen, welche keinen bewussten Willen haben oder des Vernunftgebrauches beraubt 'sind, so lange dieser Zustand dauert. (Art. 31 d. Oblig.-Rechts.)
Ein Vertrag, welcher ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen worden ist, kann durch denselben oder durch die Partei selbst, wenn diese inzwischen die Vertragsfähigkeit erlangt hat, genehmigt werden.
Der andere Theil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, welche er selbst ansetzen oder durch eine zuständige Behörde ansetzen lassen kann. (Art. 32 des Oblig.-Rechts.)
Erfolgt keine Genehmigung, so ist jeder Theil befugt, die schon vollzogene Leistung zurückzufordern.
Der nicht gebundene Theil jedoch haftet nur so weit, als die Leistung für ihn nützlich verwendet worden, oder als er zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäussert hat.
Hat er die andere Vertragspartei zu der irrthümlichen Annahme seiner Vertragsfähigkeit verleitet, so ist er ihr für den verursachten Schaden verantwortlich. (Art. 33d.Obl.-Rechts.)

II. Verjährung.

Art. 6. Art. 63 des Landbuches wird in der Weise modifizirt, dass die ordentliche Verjährungsfrist für Forderungen, und zwar mit Beseitigung der bisherigen Privilegien, 10 Jahre beträgt. Eine besondere Verjährungsfrist von fünf Jahren besteht für die Ansprüche:
1) auf Mieth-, Pacht- und Kapitalzinse, sowie auf andere periodische Leistungen;
2) auf Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirthsschulden;
3) aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waaren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Procuratoren und Notaren, Arbeit von Bureauangestellten, Dienstboten, Taglöhnern und Fabrikarbeitern. (Art. 146 und 147 des Oblig.-Rechts.)

Art. 7. Wo durch das Obligationenrecht eine Verjährung von fünf oder mehr Jahren eingeführt wird, kommt auch der bereits abgelaufene Zeitraum einer vor dem 1. Januar 1883 begonnenen Verjährung in Anrechnung; es bedarf aber in diesem Falle zur Vollendung der Verjährung noch des Ablaufes von mindestens zwei Jahren seit dem 1. Januar 1883.
Mit Bezug auf die Unterbrechung der Verjährung gelten vom 1. Januar 1883 an durchweg die Bestimmungen des Obligationenrechtes. (Art. 883 des Oblig.-Rechts.)

III. Uebergang des Eigenthums an Mobilien.

Art. 8. Die Uebertragung vom Eigenthum an beweglichen Sachen in Folge Vertrages erfordert die Uebergabe des Besitzes, sei es durch Aushändigung der Sache an den Erwerber, sei es durch Uebertragung solcher Mittel an denselben, welche ihm die ausschliessliche Verfügung über die Sache gewähren. (Siehe Art. 199 bis und mit 209 des Oblig.-Rechts.)

IV. Faustpfand und Retentionsrecht.

Art. 9. Die daherigen Bestimmungen des Landbuches, Art. 146, 154 (Bd. I S. 133, 139), 142 (Bd. I S. 130), 150, Alinea 2 und 3 (Bd. I S. 136), 152 (Bd. I S. 137), 153 (Bd. I S. 138), 155 (B. I S. 139), 156 (Bd. I. 140) und Nachträge (Bd. III S. 38, 39; Bd. II S. 21), und Landrathserkanntniss vom 23. März 1852 (Bd. V S. 202 bis 204) unterliegen nachfolgenden Abänderungen:
a) Ein Pfandrecht an beweglichen Sachen oder an Jnhaberpapieren (Kapitalien, Aktien, Obligationen u. s. f.) kann nur als Faustpfand bestellt werden; mit Vorbehalt der Bestimmungen der Art. 10 und 17 dieser Verordnung.
b) Die Bestellung geschieht durch Uebergabe der Sache an den Pfandgläubiger oder an einen Stellvertreter desselben.
c) Die Uebergabe gilt nicht als vollzogen, so lange die Sache im Gewahrsame des Verpfänders verbleibt. (Art. 210 des Oblig.-Rechts.)

Art. 10. Die im obigen Artikel enthaltenen Bestimmungen gelten für die freiwilligen, ohne Mitwirkung einer Amtsperson gegebenen, Mobiliarpfänder, welche vom 1. Januar des laufenden Jahres an bestellt werden. Für die Pfänder an beweglichen Sachen hingegen, welche vor dem 1. Januar bestellt worden sind, kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:
Ein vor dem 1. Januar 1883 durch freiwillige — vertragliche, ohne jede amtliche Mitwirkung vorgenommene — Verpfändung ohne Besitzesübertragung errichtetes und an diesem Tage noch bestehendes Mobiliarpfandrecht erlischt, falls nicht ein früherer Untergang desselben durch das kantonale Recht bestimmt ist, sechs Monate nach der Fälligkeit der Forderung und, wenn diese schon vor dem ersten Januar fällig ist, mit dem 1. Juli 1883.
Bei Forderungen, deren Fälligkeit eine vorangegangen Kündigung voraussetzt, laufen die sechs Monate von dem ersten Tage an, auf welchen die Kündigung zulässig ist. Diese Verjährung wird unterbrochen durch den Beginn der Realisirung des Pfandrechtes, falls dieselbe ohne Verzug durchgeführt wird. (Art. 883 des Oblig.-Rechts.)

Art. 11. Zur Verpfändung einer andern Forderung ist nothwendig, dass der Schuldner davon benachrichtigt, ein etwa vorhandener Schuldschein an den Pfandgläubiger übergeben und die Verpfändung schriftlich beurkundet worden sei. (Art. 215 des Oblig.-Rechts.)

Art. 12. An einer Sache oder einer Forderung, welche bereits verpfändet ist, kann ein nachgehendes Faustpfand in der Weise bestellt werden, dass dem ersten Pfandgläubiger davon Anzeige gemacht, und derselbe angewiesen wird, nach seiner eigenen Befriedigung das Pfand nicht an den Schuldner, sondern an den nachgehenden Faustpfandgläubiger herauszugeben. (Art. 217 des Oblig.-Rechts.)

Art. 13. Das Faustpfandrecht, d. h. das durch freien Willensakt des Schuldners, ohne Hinzutreten irgend einer amtlichen Mitwirkung, mit Besitzesübertragung bestellte Pfandrecht auf Fahrhabe, verliert seine Wirksamkeit, so lange das Pfand mit Willen des Faustpfandgläubigers im Gewahrsame des Verpfänders sich befindet. (Art. 219 des Oblig.-Rechts.)

Art. 14. Der Faustpfandgläubiger haftet für den aus der Verschlechterung oder aus dem Untergange der verpfändeten Sache entstandenen Schaden, sofern er nicht nachweist, dass dieser ohne sein Verschulden eingetreten ist. Hat der Faustpfandgläubiger das Pfand eigenmächtig veräussert oder weiter verpfändet, so haftet er für den vollen Werth desselben und für allfälligen weiteren Schaden. (Art. 220 des Oblig.-Rechts.)

Art. 15. Der Faustpfandgläubiger ist nicht verpflichtet, das Pfand oder einen Theil desselben herauszugeben, so lang er für seine versicherte Forderung nicht volle Befriedigung erlangt hat. (Art. 221 des Oblig.-Rechts.)

Art. 16. Der Vertrag, gemäss welchem das Faustpfand dem Gläubiger, wenn derselbe nicht bezahlt wird, als Eigenthum zufallen soll, ist ungültig. (Art. 222 des Oblig.-Rechts.)

Art. 17. Von den pfandrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes werden die gerichtlichen Pfandrechte nicht berührt; es bleiben für dieselben bis zum Erlasse eines eidgenössischen Betreibungs- und Konkursrechtes die kantonalen Vorschriften massgebend. (Art. 886 des Oblig.-Rechts.)
Gerichtliche Pfandrechte sind alle diejenigen Pfandrechte, bei welchen, sei es bei oder nach der Bestellung, irgend eine amtliche Mitwirkung beansprucht oder vorgenommen wurde.

Art. 18. Der Gläubiger hat, ausser den im Gesetze besonders vorgesehenen Fällen, für seine fällige Forderung ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen und Werthpapieren, welche sich mit dem Willen des Schuldners in seiner Verfügungsgewalt befinden, vorausgesetzt, dass die Forderung und der Gegenstand der Retention in einem Zusammenhänge stehen.
Unter Kaufleuten wird dieser Zusammenhang schon dann angenommen, wenn die Forderung und die Jnnehabung des Gegenstandes aus ihrem geschäfllichen Verkehre herrühren. (Art. 224 des Oblig.-Rechts.)
Selbst wegen nicht fälliger Forderungen steht dem Gläubiger das Retentionsrecht zu, wenn der Schuldner in Konkurs gerathen ist oder seine Zählungen eingestellt hat. (Art. 226 des Oblig.-Rechts.)
Hat ein Schuldner Sachen eines Dritten als sein Eigenthum in den Gewahrsam des Gläubigers gegeben, so steht dem Dritten das Retentionsrecht nur dann entgegen, wenn der Gläubiger die Sachen in gutem Glauben empfangen hat. Vorbehalten bleibt überdies die Klage des Eigemhümers verlorener oder gestohlener Sachen. (Art. 227 des Oblig.-Rechts.)
Hat der Gläubiger für seine Forderung weder Zahlung noch genügende Sicherheit erhalten, so kann er nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners sein Retentionsrecht gleich einem Faustpfandgläubiger realisiren. (Art. 228 d. O.-R.)

V. Kauf und Tausch.

Art. 19. Sofern nicht etwas Anderes vereinbart worden oder gebräuchlich ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Uebergabe, insbesondere des Messens und Wägens, der Käufer dagegen diejenigen der Beurkundung und der Abnahme. (Art. 232 des Oblig.-Rechts.)

Art. 20. Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht solche Mängel habe, welche ihren Werth oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern. Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat. (Art. 243 des Oblig.-Rechts.)
Eine Vereinbarung, welche die Gewährspflicht aufhebt oder beschränkt, ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat. (Art. 244 d. O.-R.)
Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, welche der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat. Für Mängel, welche der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit kennen musste, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat. (Art. 243 des Oblig.-Rechts.)

Art. 21. Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mangel einer Sache verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Sache an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdecken sollte, es sei denn, dass der Verkäufer eine Garantie auf längere Zeit übernommen habe. (Art. 287 des Oblig.-Rechts.)

Art. 22. Beim Handel mit Vieh (Pferden, Eseln, Mauleseln, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen) gelten hinsichtlich der Gewährleistung wegen Mängel die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung, beziehungsweise des Konkordates über die Viehhauptmängel bis zu dem Zeitpunkte, wo hierüber ein eidgenössisches Gesetz erlassen sein wird. (Art. 890 des Oblig.-Rechts.)

VI. Miethe und Pacht.

Art. 23. Wird die vermiethete Sache während der Miethzeit vom Vermiether veräussert oder ihm in Folge Rechtstriebes oder Arrestprozesses oder Konkursverfahrens entzogen, so kann der Miether die Fortsetzung des Miethvertrages von dem Dritten nur fordern, wenn dieser sie übernommen hat; dagegen kann er vom Vermiether die Erfüllung des Vertrages oder Schadenersatz verlangen.
Bei unbeweglichen Miethsachen hat jedoch der neue Erwerber, sofern der Vertrag keine frühere Beendigung gestattet, unter Beobachtung der in Art. 290 Ziffer 1 und 2 des vorgeschriebenen Fristen dem Miether zu kündigen. (Art. 281 des Oblig.-Rechts.)

Art. 24. Der Miether ist berechtigt, die gemiethete Sache ganz oder theilweise weiter zu vermiethen (Untermiethe, Aftermiethe), vorausgesetzt, dass dadurch nicht eine für den Vermiether nachtheilige Veränderung bewirkt wird.
Der Miether haftet dem Vermiether dafür, dass der Untermiether die Sache nicht anders gebrauche, als es dem Miether gestattet ist. Der Vermiether ist auch unmittelbar berechtigt, den Untermiether hiezu anzuhalten.
Die Abtretung der Miethe wird als Untermiethe behandelt. (Art. 285 des Oblig.-Rechts.)

Art. 25. Wenn der Miether mit einer vor Ablauf der Miethzeit fälligen Zinszahlung im Rückstande geblieben ist, so kann ihm der Vermiether bei Miethen, welche für ein halbes Jahr oder längere Zeit geschlossen sind, eine Frist von dreissig Tagen, bei Miethen von kürzerer Dauer eine Frist von sechs Tagen mit der Androhung ansetzen, dass, sofern nicht innerhalb dieser Frist der rückständige Miethzins bezahlt werde, der Miethvertrag mit deren Ablauf aufgelöst sei.
Die Frist ist von dem Tage an zu berechnen, an welchem die Ansetzung derselben dem Miether zugekommen ist. Vorbehalten bleiben allfällige Entschädigungsansprüche des Vermiethers. (Art. 287 des Oblig.-Rechts.)
Wenn der Miether in- Konkurs fällt, so ist der Ver¬ miether zur Auflösung der Miethe berechtigt, sofern ihm nicht binnen angemessener Frist für die rückständigen und die später fälligen Miethzinse Sicherheit geleistet wird. (Art. 288 des Oblig.-Rechts.)

Art. 26. Stirbt der Miether, so sind sowohl seine Erben als der Vermiether berechtigt, die auf ein Jahr oder für längere Zeit abgeschlossene Miethe unter Beobachtung der im Art. 290 des Oblig.-Rechts Ziffer 1 und 2 bezeichneten Kündigungsfrist auf das nächste Ziel ohne Entschädigung zu kündigen. (Art. 293 des Oblig.Rechts.)
Der Vermiether einer unbeweglichen Sache hat für den Miethzins des verflossenen und des laufenden Jahres ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, welche sich in den vermietheten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören.
Vorbehalten bleiben im Sinne des Art. 227 des Obl.-Rechts die Eigenthumsansprüche Dritter an verlorenen oder gestohlenen, sowie an solchen Sachen, von denen der Vermiether wusste oder wissen musste, dass sie nicht dem Miether gehören. Im Weitern sind ausgenommen diejenigen Sachen, welche nach den Schuldbetreibungs- oder Konkursgesetzen von der Exekution ausgeschlossen sind.
In Folge seines Retentionsrechtes kann der Vermiether, wenn der Miether wegziehen oder die in den gemietheten Räumen befindlichen Sachen fortschaffen will, so viele Sachen mit Hülfe der zuständigen Amtsstelle zurückhalten, als zu seiner Deckung erforderlich sind. (Art. 294 des Oblig.-Rechts.)

Art. 27. Das Retentionsrecht des Vermiethers erstreckt sich auch auf die von dem Untermiether eingebrachten Gegenstände, so weit diesem gegenüber das Recht des Untervermiethers reicht. (Art. 295 des Oblig.-Rechts.)

Art. 28. Betreffend Retentionsrecht finden die Art. 294 und 295 des Oblig.-Rechts auch auf die Pacht entsprechende Anwendung, ebenso betreffend Auflösung des Pachtverhältnisses in Folge Veräusserung, Konkurs oder Tod. (Siehe Art. 314, 315 und 316 des Oblig.-Rechts.)

Art. 29. Der Pächter ist verpflichtet, den gepachteten Gegenstand seiner Bestimmung gemäss ordentlich zu bewirthschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit desselben zu sorgen. Aenderungen in der hergebrachten Bewirthschaftung, welche über die Pachtzeit hinaus von wesentlichem Einflüsse sein können, darf der Pächter nicht vornehmen. (Art. 303 des Oblig.- Rechts.)
Der Pächter hat für den ordentlichen Unterhalt des Pachtgegenstandes zu sorgen.
Er hat die kleineren Reparaturen, insbesondere bei landwirthschaftlichen Pachtgütern den gewöhnlichen Unterhalt der Wege, Stege, Gräben, Dämme, Zäune, Dächer, Wasserleitungen u. s. f. nach Ortsgebrauch vorzunehmen, ferner die Geräthschaften und Werkzeuge von geringem Werthe, welche durch Alter oder Gebrauch untergegangen sind, durch andere zu ersetzen. (Art. 304 des Oblig.-Rechts.)
Der Pächter darf den Pachtgegenstand ohne Zustimmung des Verpächters nicht weiter verpachten. Dagegen darf er einzelne zum Pachtgegenstande gehörende Räume vermiethen, vorausgesetzt, dass dadurch nicht eine für den Verpächter nachtheilige Veränderung bewirkt wird. (Art. 306 des Obl.-Rechts.)

Art. 30. Der Pächter eines landwirthschaftlichen Grundstückes kann einen verhältnissmässigen Nachlass vom Pachtzinse fordern, wenn der gewöhnliche Ertrag in Folge ausserordentlicher Unglücksfälle einen beträchtlichen Abbruch erlitten hat.
Ein Nachlass findet nicht statt, wenn anzunehmen ist, dass das mögliche Eintreten des Unglücksfalles bei der Bestimmung des Pachtzinses schon berücksichtigt ist, oder wenn der Schaden dem Pächter in Folge von Versicherung vergütet wird. (Art. 308 des Oblig.-Rechts.)

Art. 31. Wenn der Pächter den Pachtzins zur Verfallzeit nicht bezahlt, so kann ihm der Verpächter eine Frist von sechzig Tagen mit der Androhung ansetzen, dass, sofern nicht innerhalb dieser Frist der rückständige Zins bezahlt werde, der Pachtvertrag mit deren Ablauf aufgelöst sei.
Die Frist ist von dem Tage an zu berechnen, an welchem die Ansetzung derselben dem Pächter zugekommen ist.
Bei der Pacht eines landwirthschaftlichen Grundstückes hat der Pächter auf die bei der Auflösung des Vertragsverhältnisses noch nicht eingesammelten Früchte keinen Anspruch; dagegen sind ihm die auf deren Erzeugung gemachten Verwendungen nach richterlichem Ermessen unter Berechnung des laufenden Pachtzinses zu vergüten. (Art. 312 des Obl.-Rechts.)

Art. 32. Der abziehende Pächter eines landwirthschaftlichen Grundstückes muss das Stroh und den Dünger des letzten Jahres zurücklassen. Er hat aber ein Recht auf Ersatz des Mehrwerthes, wenn er beim Antritte der Pacht weniger empfangen hatte. (Art. 319 des Oblig.-Rechts.)

VII. Unerlaubte Handlungen.

Art. 33. Wer rechtlich verpflichtet ist, die häusliche Aufsicht über eine Person zu führen, haftet für den von ihr verursachten Schaden, insofern er nicht dazuthun vermag, dass er das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet habe. (Art. 61 des Obl.-Rechts.)
Ein Geschästsherr haftet für den Schaden, welchen seine Angestellten oder Arbeiter in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtung verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle erforderliche Sorgfalt angewendet habe, um einen solchen Schaden zu verhüten.
Diese Verantwortlichkeit trifft auch juristische Personen, wenn sie ein Gewerbe betreiben. (Art. 62 des Obl.-Rechts.)
Für Schaden, welchen ein Thier anrichtet, haftet wer dasselbe hält, wenn er nicht beweist, dass er alle erforderliche Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe. Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Thier von einem Andern oder durch das Thier eines Andern gereizt worden ist. (Art. 65 des Oblig.-Rechts.)
Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten angehörige Thiere, welche auf demselben Schaden anrichten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen, in schweren Fällen sogar zu tödten, wenn er sich ihrer nicht anders erwehren kann.
Er ist jedoch verpflichtet, ohne Verzug dem Eigenthümer davon Kenntniss zu geben und, sofern ihm derselbe nicht bekannt ist, zu dessen Ermittlung das Nöthige vorzukehren. (Art. 66 des Oblig.-Rechts.)
Durch letztern Artikel wird Art. 415 des Landbuches abgeändert.

VII. Der Wechsel.

Art. 34. Wechselfähig ist Jeder, welcher sich durch Verträge verpflichten kann. Dagegen bleiben die besondern Bestimmungen über Wechselexekution und Wechselprozess auf diejenigen Personen beschränkt, welche im Handelsregister eingetragen sind. (Art. 720 des Oblig.-Rechts.)

Art. 35. Der Aussteller eines Wechsels haftet für dessen Annahme und Zahlung wechselmässig. (Art. 726 des Oblig.-Rechts.)
Art. 36. Betreffend Wechselverjährung bestehen spezielle Vorschriften, worüber auf Art. 803 bis und mit 807 und 829 des Oblig.-Rechts verwiesen wird. Art. 37. Jeder Protest muss durch einen Land- oder Gemeindeschreiber ausgenommen werden. Ueber Näheres siehe Art. 813 bis 817 des Oblig.-Rechts.

IX. Der Wechselprozess.

Art. 38. Hauptzweck der Wechselausstellung ist die rasche Liquidirung einer bezüglichen Forderung. Es sind daher dem Wechselprozess unterworfen, sofern sie im Handelsregister eingetragen sind, die Aussteller, Acceptanten und Indossanten des Wechsels, sowie Jeder, welcher den Wechsel, die Wechselkopie, das Accept oder das Indossament mitunterzeichnet hat, selbst dann, wenn er sich dabei nur als Bürge (per aval) benannt hat. (Art. 808 des Oblig.-Rechts.)

Art. 39. Die gewöhnlichen zivilprozessualischen Bestimmungen erleiden mit Bezug auf Wechselforderung gegenüber den obgenannten Personen nachfolgende Aenderungen:
1) Nach vorausgegangenem Protest wird die Wechselklage beim Bezirksgerichtspräsidenten direkt erhoben. Ein Sühneversuch findet nicht statt
2) Das klägerische Rechtsbegehren muss klar und bestimmt lauten und die Bezeichnung „Klage gemäss Wechselrecht" enthalten.
3) Nach Einreichung des Rechtsbegehrens durch den Kläger werden die beiden Parteien durch den Bezirksgerichtspräsidenten zur gerichtlichen Verhandlung vorgeladen, und es ist dieselbe längstens 10 Tage nach Anhängigmachung der Klage vorzunehmen.
4) Bei Einreichung des Rechtsbegehrens hat der Wechselkläger dem Gerichtspräsidenten den Wechsel im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift sammt Wechselprotest zu übergeben. Erachtet der Gerichtspräsident die im Protest enthaltenen Einspruchsgründe unglaubhaft, so hat er sofortige vorläufige Exekution, nöthigenfalls unter Kautionsauflage, zu verfügen. (Art. 812 des Oblig.-Rechts.)
5) Die gerichtliche Vorladung hat für den Fall des Nichterscheinens die Androhung zu enthalten: Gegenüber dem Kläger auf Verlust des wechselrechtlichen Prozessverfahrens, gegenüber dem Beklagten aus Anerkennung der Klage. Die wechselprozessualische Zulässigkeit einer Klage ist vom Gerichte von Amtes wegen zu prüfen. (Art. 720, 722 und 728 des Oblig.-Rechtes.)

Art. 40. Betreffend das Prozessverfahren wird im Besondern festgesetzt:
1) Vorfragen auf Rede- und Antwortenverweigerung sind nur zulässig: wegen Unzuständigkeit des Gerichtes, wegen unrichtiger Parteivertretung, wegen wesentlicher Mängel der Vorladung und gestützt auf Bestimmungen des Wechselrechtes selbst. (Art. 811 des Oblig.-Rechts.)
2) Widerklagen finden im Wechselprozess nicht statt.
3) Die Urtheilseröffnung erfolgt sofort.
4) Erstinstanzliche Entscheide in Vorfrage können nur gleichzeitig mit der Hauptsache appellirt oder weitergezogen werden
5) Die Appellationserklärung muss innert fünf Tagen beim Präsidenten des Kantonsgerichtes eingegeben werden; derselbe hat die gerichtliche Verhandlung längstens innert 10 Tagen, vom Zeitpunkte der Appellationseingabe an, unter Vorladung beider Parteien, anzuberaumen.
6) Die übrigen weiterziehenden Rechtsmittel des ordentlichen Zivilprozesses sind zulässig, jedoch ohne aufschiebende Wirkung.
7) Ist der Kläger nicht im Stande, wechselrechtlich seine Klage zu begründen, oder wird er des Rechtes, seine Klage nach Wechselrecht zu führen, verlustig erklärt, so kann er sein Forderungsrecht im ordentlichen Prozessverfahren noch geltend machen.
8) Klagen, welche von Cheks herrühren, sind wechselrechtlichen Klagen im prozessualischen Verfahren gleichgestellt.
9) Für die Appellationsfähigkeit in Wechselprozessen gelten die verfassungsmässigen Bestimmungen.

X. Wechselexekution.

Art. 41. Die Betreibung für Wechsel- und Chekschulden richtet sich im Allgemeinen nach den gewöhnlichen Betreibungsgesetzen, jedoch mit nachstehenden Ausnahmen:
1) Wer einen Wechselschuldner wechselrechtlich betreiben will, hat seine Ansprache unter genauer Angabe des Betrages und mit der Bezeichnung als Wechsel- oder Chekforderung dem zuständigen Gemeindeweibel resp. Landweibel zur Eintragung mitzutheilen, welcher dem Wechselschuldner hievon sofort amtlich Anzeige zu machen und ihm die Aufforderung zuzustellen hat, den Wechselbetrag baar zu hinterlegen oder innert drei Tagen mittelst schriftlicher Erklärung beim betreffenden Weibel Recht darzuschlagen. Im letztern Falle ist der Wechselgläubiger hievon sofort in Kenntniss zu setzen, wodurch für ihn die Verpflichtung erwächst, bei Verlust des Rechtes weiterer wechselrechtlicher Betreibung, binnen 14 Tagen die Wechselklage beim zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten einzureichen. (Siehe Art. 40.)
2) Der weibelamtlichen Anzeige an den Wechselschuldner kömmt die nämliche Wirkung wie der eigentlichen Pfändung zu. Durch diese weibelamtliche Anzeige an den Wechselschuldner sichert sich der Wechselgläubiger das Vorrecht vor späterer Pfändung.
3) Wird ein Rechtsdarschlag nicht erhoben, beziehungsweise vom Gerichte als unbegründet erklärt und hat auch keine Baardeposition stattgefunden, so tritt die eigentliche Pfändung ein, jedoch mit der Abänderung des kantonalen Gesetzes, dass für Forderungen bis auf 200 Fr. die Pfandschatzung schon nach einer Woche und bei solchen über 200 Fr. nach Ablauf von drei Wochen vorgenommen werden kann.

XI. Abänderung der Zivilprozessordnung.

Art. 48. Der Art. 28 der Civ.-Proz.-Ordn. (Rückgriffsrecht, Streitverkündung) erleidet durch die Art. 238 und 239 des Oblig.-Rechts eine theilweise Abänderung und wird ergänzt durch Art. 240 des Oblig.-Rechts. Art. 27 der Civ.- Proz.-Ordn. (Widerklage) wird theilweise abgeändert, theilweise erweitert durch die Art. 131 bis und mit 139. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Wechselprozess.

XII. Vollziehungsorgane des Obligationenrechtes.

Art. 43. Die Anordnung von Massnahmen und der Erlass von Verfügungen auf einseitigen Antrag gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts werden übertragen:
1) den Bezirksgerichten:
in Bezug auf die Art. 32 Absatz 2, Art. 355, Art. 357 Absatz 2, Art. 380, Art. 580 Absatz 2, Art. 641, Absatz 4, Art. 657, Art. 666 Absatz 3, Art. 704, Art. 711, Art. 791 bis und mit Art. 800, Art. 850 bis und mit 857. 2) den Bezirksgerichtspräsidenten:
in Bezug auf die Art. 43, Art. 107 Absatz 2 und Art. 108, 188, 463, 744, 759, 791, 827 Ziff. 6 und 10, Art. 857.
3) den Bezirksammännern:
in Bezug auf Art. 112.
4) den Gemeindepräsidenten:
in Bezug auf Art. 248, 434, 443, 454, 455 und 463.
5) den Weibelämtern:
in Bezug auf Art. 461 und 667 Absatz 3 und 4.

Art. 44. Diejenigen Amtsstellen, welche Depositionsgelder in Empfang zu nehmen haben, sind gehalten, sie bei der Ersparnisskassa einzulegen.

Art. 45. Die Befugniss, die Auflösung einer Genossenschaft oder eines Vereins, in Gemässheit des Art. 710 des Obligationenrechts, zu beantragen, steht dem Regierungsrathe zu.

XIII. Gebühren und Sporteltarif.

Art. 46. Für Beschlüsse und Urtheile der Gerichte gilt der gewöhnliche Sporteltarif.
Die Bezirksgerichtspräsidenten beziehen für die durch vorstehende Verordnung ihnen zugewiesenen Amtshandlungen und Verfügungen, mit Inbegriff der Protokollirung, eine Gebühr von je Fr. 1 und für Baarhinterlagen von den Deponenten eine einmalige Gebühr, wie folgt:
a) bei einem Depositum bis Fr. 200 50Ct.
d) bei einem Depositum von mehr als Fr. 200 bis Fr. 2000 Fr. 1. —
c) bei einem Depositum von Fr. 2000—5000 Fr. 2. —
d) bei einem Depositum von Fr. 5000 aufwärts Fr. 4. —
Den Weibelämtern kommen für die bei ihnen zu machenden Depositionen die gleichen Gebühren zu.

Art. 47. Den Bezirksammännern und Gemeindepräsidenten ist für die vorstehend ihnen zugewiesenen Amtshandlungen und Verfügungen zum Voraus, mit Inbegriff der Protokollirung, eine Gebühr von je Fr. 1 zu entrichten. Ergibt sich aus der Amtshandlung eine grössere Zeitversäumniss, so wird die Gebühr verdoppelt, und bei Beanspruchung eines ganzen Tages auf Fr. 5 festgesetzt.

Art. 48. Den zur Aufnahme von Wechselprotesten bevollmächtigten Beamten gebührt für Erhebung und Protokollirung eine zum Voraus zu entrichtende Taxe von Fr. 2.

Art. 49. Diese Einführungs- und Vollziehungs-Verordnung tritt nach erfolgter Promulgation in Kraft.»

Landratsbeschluss vom 28.02.2023
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018