ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
()
Amtsblatt des Kantons Uri 1883
Landratsbeschluss betreffend Abänderung der Fallimentsordnung

Abl UR 1883 nach S. 168 (01-06)
Landratsbeschluss betreffend Abänderung der Fallimentsordnung
«Der Landrath des Kantons Uri,
In theilweiser Revision der Fallimentsordnung vom 7. April 1854 (siehe Gesetzessammlung, Bd. VI, S. 23—46), beschliesst und verordnet:

1.
§ 1 litt, b wird dahin abgeändert:
„b. wenn er (der Schuldner), ohne betrieben worden zu sein, unter Verdacht erregenden Umständen sich heimlich entfernt und nicht innert einer Frist von acht Tagen in seinem Wohnort wieder sich einfindet, die Gläubiger nicht befriediget und auch für Ordnung seiner ökonomischen Angelegenheiten keinen Bevollmächtigten bestellt hat."

2.
§ 5 erhält folgende Abänderungen:
Das Falliment ist als ausgebrochen zu betrachten:
a. wenn der Schuldner beim Präsidenten des Bezirksgerichtes schriftlich sich als zahlungsunfähig erklärt hat;
b. wenn der Ruf unbedingt erkannt ist;
c. bei bedingnissweisen Rufserkanntnissen aber mit dem Tage, an dem beim Fallimentspräsidenten nach Ablauf des Termines die Exekution des Schuldenrufes verlangt ist.

3.
§ 9 erhält die Abänderung:
In besonders dringlichen Fällen, z. B., bei Entweichung des Schuldners, oder wenn sonst Gefahr vorhanden oder erwiesen ist, soll der Gerichtspräsident auf die ihm gebrachten Anzeigen und Beweise diese Jnventarisirung und Besieglung auch vor Erlass des Gerichtsspruches durch den Fallimentspräsidenten anordnen lassen.

4.
§ 10 erhält am Schlüsse den Zusatz:
„Die Gemeinderäthe sind eingeladen, dem Inventar eine annähernde Schatzung der Vermögensgegenstände beizufügen, und vom Schuldner eine genaue Angabe über sein anderweitiges Guthaben und Sollen sich ertheilen zu lassen, wovon schriftliche Vormerkung zu nehmen und der Fallimentskommission ebenfalls Mittheilung zu machen ist."

5.
§ 11 wird verbleiben, einzig das erste Alinea dahin abgeändert:
„Die Bekanntmachung des Fallimentes geschieht durch das Amtsblatt, in den dem betreffenden Gerichtsbeschlüsse zunächst erscheinenden zwei Nummern, und ist in den Gemeinden in üblicher Weise zu publiziren."

6.
§ 12, Z. 2, sei abzuändern wie folgt:
„2. Die weitern Forderungen, welcher Art sie sein mögen, mit genauer Angabe des Betrages und mit Bezeichnung, wie und woher diese Forderung entstanden, und zwar schriftlich.
Die Beweismittel und Schuldscheine, wenn solche ausgestellt waren und bestehen, sind ebenfalls einzugeben.
Geschäftsleute haben einen beglaubigten Buchauszug beizufügen.
Gerechtigkeiten und Wehrelasten müssen nicht besonders eingegeben werden."

7.
§ 17 bleibt unverändert, nur Ziffer 4 erhält den Beisatz:
„Die Fallimentsbehörde ist gehalten, eine detaillirte Kosten- und Schlussrechnung innert spätestens sechs Monaten zur Einsicht der Kreditoren bei der Kanzlei aufzulegen und zu deren Prüfung einen 14tägigen Termin durch Publikation im Amtsblatt einzuräumen."

8.
§ 21 wird dahin abgeändert:
„Alle Rechtsfragen infolge von Rechtsvorbehälten müssen innert 4 Wochen, vom Datum der ersten Liquidationsverhandlung an gerechnet, gerichtlich anhängig gemacht werden, ansonst sie als erloschen zu betrachten sind."

9.
§ 26 habe unverändert zu verbleiben und einzig Z. 2 den Beisatz zu erhalten:
„Die Zinsen sind der Fallimentskommission zu Handen der betreffenden Kreditoren baar zu entrichten, welche sich darüber auszuweisen hat, dass dieselben der Kreditorschaft in gleicher Weise abgeliefert wurden. "

10.
§ 27 verbleibet, einzig wird das 2. Alinea in folgender Weise abgeändert:
„Mit dem Reste oder Betrage dieses Zinses, an dessen Deckung das vorfindliche Heu nicht ausreicht, tritt er als Förderer in die Klasse und gleichen Rechte der unversicherten Ansprecher."

11.
§ 29 wird inskünftig folgendermassen lauten:

Vertheilung des Guthabens.

Hat die Kommission das reine Guthaben der Masse ermittelt und soviel möglich zu Geld gemacht, was immer mit aller Beförderung zu geschehen hat, so ist die Vertheilung desselben durch die Liquidationsbehörde oder eines dazu verordneten Mitgliedes derselben, auf die Ansprecher sofort vorzunehmen.

Reihenfolge der Ansprecher nach ihren Vorrechten.

Diese Vertheilung soll nach folgenden Vorrechten, Klassifikation und Reihenfolge geschehen.

Klasse.
1) Die Falliments- und Liquidationskosten.
2) Pfänder oder Sequester, welche die gesetzlich vorgeschriebenen Requisiten haben und wenigstens 14 Tage vor Ausbruch des Falliments (§ 5) gefordert und gegeben worden sind.
Käufe, Verträge, Errichtung von Schuldtiteln etc., welche nicht wenigstens 14 Tage vor Ausbruch des Falliments stattgefunden haben, sofern denselben die Absicht einer Benachtheiligung der Kreditorschaft zu Grunde liegt, sind ungültig.
3) Die Todtenkosten, die während dem letzten Jahre vor Ausbruch des Falliments gelaufenen Doktor- und Arznei-Conti und ein billiger Lohn für Wartung und Pflege des Kranken.
4) Der Lidlohn den Dienstboten für das laufende Dienstjahr, wenn es bald abgelaufen ist, sonst aber der Zeit gemäss und wenn das Dienstjahr aber erst begonnen hat, der allfällig noch zu fordernde Lohn für die letzt abgelaufene Dienstzeit. Den Taglöhnern ihr Lidlohn bis höchstens 10 Tage.
5) Das erwiesene Frauengut, laut Bestimmung des Art. Landbuch 112.
6) Die allgemeinen Verschreibungen und Versicherungen.
7) Alle übrigen unversicherten, sogenannten laufenden Schulden, die unter sich in gleichen Rechten stehen und verhältnissmässig ihrer Ansprache gleich gehalten werden sollen.

12.
§ 33 verbleibet unverändert mit der einzigen Abweichung, dass die Gebühr des Weibels für Avisation von Rp. 20 auf Rp. 30 erhöhet wird.

13. § 35 wird dahin abgeändert:
„Derjenige, der als Fallit erklärt ist, verliert seine bürgerliche Ehre und ist daher weder stimm-, wähl-, noch zeugenfähig."

14.
§ 40 verbleibet unverändert.
Nur Z. 2 wird dahin abgeändert:
2) Wenn die Erben eines verstorbenen Schuldners die Erbschaft wegen Verschuldung nicht annehmen wollen und sich hiefür, ehe sie das Erbe antreten oder angreifen, und längstens innert 5 Wochen, vom Datum des Todes an gerechnet, ihr Begehren beim Gemeinderathe angeben.»


-------------------------

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018