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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1884
Verordnung über die Prämierung von Zuchtvieh

Abl UR 1884 nach S. 452 (01-04)
Verordnung über die Prämierung von Zuchtvieh
«Der Landrath des Kantons Uri,
in theilweiser Abänderung der Verordnungen vom 22. März 1852, 6. April 1854, und 28. Christmonat 1854, beschliesst und verordnet:

§ 1.
Zum Zwecke der Verbesserung der Viehzucht im hiesigen Kanton findet alljährlich innert der Zeit vom 15. Oktober bis 15. November nach vorheriger Publikation in Altdorf eine Schau der Zuchtthiere (Hengste, Stiere, Kühe und Rinder) statt.

§ 2.
Die Viehschau, Zuerkennung und Vertheilung der Preise wird durch die vom Landrathe ernannte Viehschaukommission aus fünf Mitgliedern besorgt, mit Zuzug von wenigstens einem patentirten Thierarzt; Letzterer jedoch nur mit berathender Stimme oder zur Abgabe eines Gutachtens.

§ 3.
Für das Halten schöner Zuchthengste, Zuchtstiere, Kühe und Rinder werden Prämien im Gesammtbetrage von Fr. 2’150 verabreicht, wovon für einen schönen Zuchthengst eine Prämie von Fr. 150, für Zuchtstiere 20 Prämien, in Summa von Fr. 1’640 und für Kühe und Rinder je 9 Prämien in Summa Fr. 360 zuerkannt werden

§ 4.
Die Zuchtstiere werden in 3 Klassen und die 1. Klasse hinwiederum in 5 Abstufungen eingetheilt, und beziehen dieselben nachfolgende Prämien:

Stiere
1. Klasse: 1. Abstufung Fr. 140.—
1. Klasse: 2. Abstufung Fr. 130.—
1. Klasse: 3. Abstufung Fr. 120.—
1. Klasse: 4. Abstufung Fr. 110.—
1. Klasse: 5. Abstufung Fr. 100.—
7 Stiere 2. Klasse a Fr. 80 Fr. 560.—
8 Stiere 3. Klasse a Fr. 60 Fr. 480.—
Summa Fr. 1640.—

Die Kühe und Rinder werden in 3 Klassen eingereihet, und es beziehen:
3 Kühe 1. Klasse je Fr. 25 Fr. 75
3 Kühe 2. Klasse je Fr. 20 Fr. 60
3 Kühe 3. Klasse je Fr. 15 Fr. 45
3 Rinder 1. Klasse je Fr. 25 Fr. 75
3 Rinder 2. Klasse je Fr. 20 Fr. 60
3 Rinder 3. Klasse je Fr. 15 Fr. 45
Summa Fr. 360

§ 5.
Es darf dem gleichen Eigenthümer nicht mehr als 1 Zuchtthier jeder Gattung prämirt werden.

§ 6.
Wenn nicht die genügende Anzahl preiswürdiger Zuchtthiere bei der Schau sich vorfindet, so bleiben die Prämien, welche nicht verwendet werden, dem Staat.

§ 7.
Die Zuchtthiere, für welche auf Prämien Anspruch gemacht werden will, müssen Eigenthum Desjenigen sein, auf dessen Namen sie aufgeführt werden. Für die männlichen Zuchtthiere sind zum Bezuge der Prämien noch speziell folgende Requisiten bedingt, und zwar:

I. Für den Zuchthengsten:
a) derselbe muss nicht unter 3 und nicht über 10 Jahre alt.
b) ohne Erb- und Hauptfehler in seinem Baue und zeugungsfähig sein und bis zum darauffolgenden August im Lande gehalten und zur Zucht verwendet werden bei Verlust der Prämie.

II. Für die Zuchtstiere:
a) dieselben sollen nicht unter 7 Monate alt sein;
b) von der im Lande üblichen und beliebten Viehrace, frei von erheblichen Fehlern sein und durch schönen Bau und vortheilhaften Wuchs sich auszeichnen, und überdies vom Tage der Schau an bis Mitte folgenden Herbstmonats im Kanton (die Frühlingsatzung beim eigenen Vieh ausser Landes nicht inbegriffen) zur Zucht verwendet werden. Ueber das Eigenthumsrecht des betreffenden Thieres ist der Viehschaukommission bei der Schau und über die Zuchtverwendung desselben während der vorgeschriebenen Zeit vor Empfang der Prämie eine gemeinderäthliche Bescheinigung dem Säckelamte vorzuweisen. Für Zuchtthiere, die ohne Verschulden des Eigenthümers vor der bedingten Wartzeit mit Tod abgehen, kann die Prämie ebenfalls bezogen werden.

§ 8.
Die prämirten Zuchtthiere und zwar Hengste und Stiere dürfen nicht vor Ablauf der in § 7 bedingten Wartzeit, und die Kühe und Rinder in keinem Falle bis sie geworfen, noch auch das Kalb ausser Landes verkauft werden. Eine Ausnahme findet auch dann nicht statt, wenn auf den zuerkannten Preis verzichtet werden wollte.
Dawiderhandelnde Besitzer prämirter Zuchtthiere werden vom Regierungsrathe mit einer Busse von Fr. 10—50 belegt.

§ 9. Die Besitzer der prämirten Zuchtthiere sind gehalten, selbe jedem Einwohner des Kantons zur Züchtung seines eigenthümlichen Viehes vorzuführen.
Die Zuchtstiere dürfen täglich 3, höchstens 4 Mal, zur Zucht verwendet und als Sprunggeld nicht mehr als Fr. 1 bis Fr. 1. 50 gefordert werden. Für Zuchthengste ist ein solches von Fr. 15 festgesetzt.

§ 10.
Aussteller, Prämiennehmer oder Besitzer von prämirten Thieren, welche sich unwahrer Angaben schuldig machen, unerlaubter Kunstgriffe sich bedienen oder auf betrügerische Weise die gesetzlichen Vorschriften umgehen, sollen dem Strafrichter überwiesen werden.

§ 11
Die Viehschaukommission hat alljährlich der Kommission des Innern zu Handen des Regierungsrathes einen Bericht abzustatten und denselben nebst der Prämienvertheilung durch das Amtsblatt bekannt zu machen.»

Landratsverordnung vom 09.04.1884.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018