ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
()
Amtsblatt des Kantons Uri 1886
Reglement für den Wildhüter im Urner Jagdbannbezirk

Abl UR 1886 nach S. 428 (Beilage 1, 01-03)
Reglement für den Wildhüter im Urner Jagdbannbezirk
«Der Regierungsrath,
Zum Zwecke definitiver Regelung der Verrichtungen und der Besoldung des dasigen Wildhüters, beschliesst und verordnet:

§ 1.
Der Wildhüter wird vom Regierungsrathe auf fünf Jahre gewählt.
Die nächste Wahl des Wildhüters gilt jedoch vorläufig nur auf ein Probejahr.

§ 2.
Derselbe steht unmittelbar unter der Aufsicht der Justiz- und Polizeikommission und darf zu keinerlei Dienstverrichtungen verwendet werden, die nicht die Wildhut und Fischerei betreffen.

§ 3.
Er ist beim Dienstantritte in Eid zu nehmen und bezieht nebst dem Schussgeld auf Raubwild eine jährliche Besoldung von Fr. 400, welche ihm vom Kantonssäckelamt vierteljährlich ausbezahlt wird.
Der Eid lautet: „Ich schwöre meinen Verpflichtungen als Wildhüter, laut eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, in allen Punkten nach besten Kräften gewissenhaft und redlich nachzukommen, auch alle mir bekannt gewordenen Uebertretungen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über Jagd und Fischerei zur Anzeige zu bringen. Alles getreu, so wahr mir Gott helfe und die lieben Heiligen."

§ 4.
Der Regierungsrath behält sich vor, nach Ablauf einiger Jahre dem Wildhüter, sofern ihm das Zeugniss getreuer Pflichterfüllung seitens der Aufsichtsbehörde zu Theil wird, die Besoldung auf Fr. 450 zu erhöhen.

§ 5.
Während den Sommer- und Herbstmonaten und namentlich unmittelbar vor, während und nach der Jagdzeit soll die Jagdaufsicht am schärfsten geführt werden und desshalb der Wildhüter wenigstens wöchentlich einmal den Jagdbannbezirk in allen Theilen durchstreifen.

§ 6.
Ihm wird auch die Aufsicht über die Fischerei in denjenigen Gewässern übertragen, welche im Bannbezirke oder an den Grenzen desselben liegen.

§ 7.
Im Uebrigen hat er die Vorschriften, welche in der eidgenössischen Instruktion für die Wildhüter in den Jagdbannbezirken enthalten sind, gewissenhaft zu erfüllen.
Die Grenzen des Jagdbannbezirkes sind: Von der Kantonsgrenze bei Niedersurenen dem Weg des Surenenpasses entlang bis Attinghausen, von da dem nordöstlichen Abhang der Gibelstöcke nach bis zum Eintritte des Balankabaches in die Thalsohle, durch die vordere Kummetgasse, Schwendi- und Eyelngasse und vom Balankabache über Seedorf an den Vierwaldstättersee.»

Regierungsratsbeschluss vom 06.09.1886.
-------------------------

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018