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Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1886
Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz

Abl UR 1886 nach S. 484 (Beilage, 01-04)
Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz
«Der Landrath des Kantons Uri,
in Ausführung des Art. 33 des Steuergesetzes,
auf Vorschlag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet:

Art. 1. Jeder Gemeinderath ist verpflichtet, beim Beginn einer allgemeinen Steuerrevision ein Register der Steuerpflichtigen der Gemeinde zu erstellen, in welches alle später eintretenden Veränderungen und die Ergebnisse der Zwischenrevisionen nachzutragen sind.

Art. 2. Der Regierungsrath setzt nach Ablauf der 3jährigen Steuerperiode den Zeitpunkt des Beginnes der Hauptrevision der Steuerregister fest.

Art. 3. Behufs Durchführung derselben werden folgende Fristen angesetzt: a) Für die Gemeinderäthe 8 Tage zur Austheilung der Selbsttaxations-Formulare.
b) Für den Pflichtigen 3 Wochen zur Ausfüllung und Rückstellung des Formulars, und 8 Tage für die eventuelle schriftliche Rechtfertigung (Art. 24, Absatz 1 des Gesetzes). Will Letztere jedoch mündlich angebracht werden, so hat sie bei der nächstfolgenden Gemeinderathssitzung zu geschehen. Die Rechtfertigungsgründe sich an's Protokoll zu nehmen und den Akten zum Register (Art. 24, Absatz 4 des Gesetzes) beizufügen,
c) Für Ausübung des Rekurses an den Regierungsrath und von diesem an das Kantonsgericht je 14 Tage,
d) Für Ablieferung der Steuer 3 Wochen (siehe Art. 27 des Gesetzes). Die Ablieferung hat vom Pflichtigen kostenfrei zu geschehen und wird auf der Zahlungsaufforderung quittirt.
e) Den Gemeinderäthen für Abgabe der Steuer an das Kantonssäckelamt 14 Tage.
Diese Fristen beginnen vom Zeitpunkt des Empfanges der schriftlichen Beschlusseszufertigung, da wo eine solche vorgeschrieben ist.

Art. 4. Die Eintragung der Steuerpflichtigen findet statt in das Register der ordentlichen Wohngemeinde, bezw. bei Auswärtigen in das Register der Gemeinde der gelegenen Sache, und die Entrichtung der Steuer hat gleichermassen zu geschehen.
Bevormundete bezahlen die Steuer am Orte, wo ihr Vermögen verwaltet wird.
Von den Bestimmungen des Absatz 1 sind ausgenommen: die Bezirke Uri und Ursern, das à Pro'sche Fideikommiss, die Erwerbsgesellschaften des Art. 13 und die Steuerpflichtigen des Art. 16, Absatz 2, welche weder in Uri wohnen, noch hier vertreten sind. Diese Steuerpflichtigen stehen in direktem Verkehr mit dem Regierungsrathe, welcher im Zweifelfalle den betr. Gemeinden ein Verzeichniss dieser Steuerpflichtigen zustellt.
Für diese führt das Kantonssäckelamt das Register und die Kontrole.

Art. 5. Steuerpflichtige, welche von einer Gemeinde in die andere ziehen, haben ihrer Steuerpflicht in derjenigen Gemeinde Genüge zu leisten, in deren Register sie Anfangs des Jahres eingetragen worden sind.

Art. 6. Die Gemeinderäthe haben die Zahlungsaufforderung dem Steuerpflichtigen zuzustellen. Wird die Steuer nach Verfluss des Zahlungstermins (Art. 3, lit. à) nicht entrichtet, erfolgt der gesetzliche Zuschlag von 5 % und eine Mahnung zu sofortiger Bezahlung. Bleibt dieselbe wirkungslos, tritt sogleich der Rechtstrieb ein, wobei ein Rechtsdarschlag unzulässig ist.

Art. 7. Die Gemeinderäthe sind für Innehaltung der ihnen gesetzten Fristen, für vollständige Ablieferung der einkassirten Steuerbeträge und genaue Erfüllung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung haftbar und verantwortlich und stehen diesfalls unter den Strafbestimmungen des Regierungsraths-Reglementes, Art. 5.
Es ist ihnen dagegen überlassen, die Kontrol- und Einzugsbeamten nach freiem Ermessen zu bezeichnen.

Art. 8. Rekurse an das Kantonsgericht hemmen den Steuereinzug beim Rekurrenten nicht. Falls das Kantonsgericht eine Aenderung der Steuersumme eintreten lassen würde, hat eine Nach- bezw. Rückzahlung stattzufinden.
In Fällen von Irrthum oder Missrechnung bei der Steuerforderung oder Bezahlung kann die Rück- bezw. Nachforderung innert Jahresfrist geltend gemacht werden. Damit ist der Nachweis zu verbinden, dass die entrichtete Steuersumme mit den Ansätzen des Registers nicht übereinstimmte.

Art. 9. Die Gemeinderäthe sind pflichtig, jeden neu in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz nehmenden Einwohner sogleich in das Steuerregister einzutragen und dessen Steuerpflicht auf dem Wege gewöhnlichen Verfahrens auszumitteln.
Sie werden überdies alljährlich im Monat Dezember eine Zwischenrevision in Bezug auf allfällige Veränderung im Vermögens- und Erwerbsverhältnisse gemäss Art. 21 des Gesetzes vornehmen und durch Publikation zu den Angaben auffordern, bezw. nach Anleit des Gesetzes die Veränderung ausmitteln.

Art. 10. Die Ergebnisse der Zwischenrevisionen des Art. 9 sind alljährlich im Laufe des Monats Januar dem Regierungsrathe vorzulegen, behufs Genehmigung oder Abänderung nach Anleit des Titel III des Gesetzes.
Anlässlich ist Bericht zu erstatten, welchen Personen und in welchen Quoten das getheilte oder vererbte Vermögen zugefallen ist.

Art. 11. Bei Berechnung der Steuerquote sind die Bruchtheile bis zum nächsten Tausend, bezw. Hundert abzurunden, wenn sie hälftig oder darüber ist, dagegen ausser Berücksichtigung zu lassen, wenn sie unter dem halben Tausend, bezw. Hundert steht.
Der im Art. 7 des Gesetzes angeführte Durchschnittswerth wird aus dem Bestände der letzten 5 Jahre gezogen.

Art. 12. Die Gemeinderäthe sind untereinander zu jeder und unentgeltlichen Auskunft in Steuersachen verpflichtet.

Art. 13. Die Steuerregister sind auf dem Kantonssäckelamt, bezw. in dem Gemeindearchiv aufzubewahren. Die Einsicht in dieselben ist jedem Steuerpflichtigen gestattet.

Art. 14. Bei Behandlung der Steuergeschäfte haben die Gemeinderäthe den Ausstand nach Vorschrift des Reglementes des Regierungsrathes zu beobachten.

Art. 15. Zweifelfälle über Auslegung und Anwendung des Gesetzes sind von den Gemeinderäthen dem Regierungsrathe vorzulegen, behufs Einholung von Weisungen.

Art. 16. Die Gemeinderäthe haben Anspruch auf Lieferung sämmtlicher Register und Formulare durch den Staat und Entschädigung aller Kosten, welche Sachverständige, Fachmänner und der Rechtstrieb verursachen. Nebstdem beziehen sie für ihre Bemühungen eine Gebühr von 2—5 % des Bruttoertrages der Steuer ihrer Gemeinde. Die endgültige Festsetzung des Fixums innerhalb dieser Grenze liegt für jede Gemeinde dem Regierungsrathe ob.» Landratsbeschluss vom 07.10.1886.

Landratsbeschluss vom 07.10.1886.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018