ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
()
Amtsblatt des Kantons Uri 1887
Vollziehungsverordnung betreffend die Beitragspflicht der Feuerversicherungsgesellschaften an das Feuerlöschwesen

Abl UR 1887 nach S. 314 (Beilage, 01-02)
Vollziehungsverordnung betreffend die Beitragspflicht der Feuerversicherungsgesellschaften an das Feuerlöschwesen
«Der Regierungsrath,
in Vollziehung der Verordnung betreffend Beitragspflicht der Feuerversicherungs-Gesellschaften an das Feuerlöschwesen im Kanton, vom 25./26. November 1886, beschliesst:

Art. 1. Alle Gesellschaften, bezw. deren Agenten, welche im Kanton Uri gelegene Mobilien und Immobilien gegen Feuerschaden in Versicherung nehmen, sind verpflichtet, jeweilen bis Ende Februar dem Regierungsrathe genaue Angaben über die auf den 31. Dezember des verwichenen Jahres versicherte Gesammtsumme, gemeindeweise geordnet, zu machen.

Art. 2. Die Beiträge werden alsdann im Monat März vom Kantonssäckelamt eingezogen. Dasselbe hat die Rechnung über die Verwaltung dieser Beiträge alljährlich auf Neujahr abzuschliessen und dem Regierungsrathe vor¬ zulegen. (Siehe Art. 4 der Verordnung.)

Art. 3. Der Regierungsrath wird die Beiträge für das Feuerlöschwesen der Gemeinden verwenden. (Siehe Art. 2 der Verordnung.) Bezügliche Vorschläge und Gesuche sind von den Gemeinderätheu schriftlich einzureichen und zu begründen. Der Regierungsrath wird sich vor Ausrichtung der Beiträge vergewissern, ob die Bedingungen des Art. 3 der Verordnung erfüllt, und dann wieder ob jene vorschriftsgemäss verwendet worden seien.

Art. 4. Ausnahmsweise haben die Feuerversicherungsgesellschaften ihre Angaben über die am 31. Dezember 1886 bestandenen Versicherungen dieses Jahr im Laufe des Monats Juli zu machen, sofern sie im letzten Jahre dem Kanton eine Konzessionsgebühr nicht mehr entrichtet haben. Der Einzug der diesjährigen Beiträge findet im Monat August statt.»

Reglement des Regierungsrates vom 04.07.1887.
-------------------------

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018