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Gesetzesbestimmungen

Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 5 (1893-1900)
Gesetze und Verordnungen (Bd 5), 1892-1900
RRB betreffend Abänderung und Ergänzung des Reglementes für das Polizeikorps des Kantons Uri

LB UR Bd 05 (1893) S. 291-293
RRB betreffend Abänderung und Ergänzung des Reglementes für das Polizeikorps des Kantons Uri
«Der Regierungsrath des Kantons Uri, in theilweiser Abänderung und Ergänzung des Reglementes für das Polizeikorps vom 28. Dezember 1889, beschließt:
§§ 13 und 14 dieses Reglementes erhalten folgende Fassung:

§ 13.
Der Polizeichef, in Altdorf stationirt, ist zugleich Chef der dortigen Polizeiwache. Er leitet und überwacht unter der Oberaufsicht der Polizeidirektion den ordentlichen Dienst der Polizeiposten im Kanton. Er kontrolirt das Transportwesen, fertigt die Transportbefehle aus, besorgt die Einsendungen in die Fahndungsblätter, führt die Kontrolle über die gerichtlichen Strafurtheile, die Untersuchungsgefangenen und die Jnsaßen der Strafanstalt. —- Der Polizeichef hat für die gerichtliche Vorführung und Abführung der Delinquenten und Untersuchungsgefangenen zu sorgen und soweit thunlich unmittelbar nach der Ausfüllung des Strafurtheils der Polizeidirektion von dessen Inhalt Kenntniß zu geben.
Der Polizeichef kann von der Polizeidirektion zur Führung von Voruntersuchen, für Entgegennahme von Beschwerden und Mittheilungen, sowie für schriftliche Arbeiten, Korrespondenzen, Kontrolführung etc. verwendet werden.
Dem Polizeichef wird auch die staatliche Kontrolle bei der Dynamitfabrik an der Jsleten übertragen, gemäß dem vom Regierungsrathe unterm 9. November 1877 erlassenen Reglement.
Ueberdies können dem Polizeichef noch weitere Aufträge und Funktionen polizeilicher Natur Überbunden werden.
Der Polizeichef hat sich gemäß erhaltener Weisung von Zeit zu Zeit bei der Polizeidirektion einzufinden, derselben über Alles, was den Dienst betrifft, Mittheilung zu machen und deren Befehle und Aufträge entgegenzunehmen und zu vollziehen. Er hat derselben auch jeweilen über die Vollziehung der erhaltenen Befehle Bericht zu erstatten.
Er steht der Polizeidirektion Tag und Nacht zur Verfügung und erstattet ihr über alle wichtigen Begebenheiten schriftlichen Rapport.
Er hat dafür zu sorgen, daß abwechselnd einer der in Altdorf stationirten Polizisten auf der Ankenwaage übernachtet und auch während des Tages in der Regel auf der Polizeiwache daselbst zu treffen ist.

§ 14. Der Polizeichef ist der zunächst Vorgesetzte der Polizisten und hat als solcher nicht nur die Dienstpflichten genau zu kennen und pünktlich zu erfüllen, sondern auch seine Untergebenen über den Polizeidienst (Fahndungs- und Rapport- Wesen, Rundgänge, Wachtdienst etc.) und den Gebrauch der Waffen zu belehren, sowie deren Dienstverrichtungen zu beaufsichtigen. Er darf jedoch denselben keine verbindliche Weisungen ertheilen ohne Vorwissen und Genehmigung der Polizeidirektion.
Alle Aufträge und Befehle der Vorgesetzten sind persönlich, pünktlich und gewissenhaft zu vollziehen; über die Ausführung derselben ist dem Auftraggeber jeweilen ungesäumt Rapport zu erstatten.


RRB vom 8. Januar 1898.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018