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Gesetzesbestimmungen

Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Bd 3 (1842)
Anhang LB UR 1823 Bd. 1
Aufgabenteilung des Bauherrn und des Landesseckelmeisters (Ergänzung Art. 70 LB)

LB UR (1842) Bd III S. 018-022
Aufgabenteilung des Bauherrn und des Landesseckelmeisters (zu Art. 70 LB)
«Der w.w. Landrath, In Ausscheidung der Verrichtungen des Seckel- und Bauamts mit Berücksichtigung und in näherer Entwickelung der von der h. Landsgemeinde diesfalls bereits ausgestellten Grundsatze, beschließt:

A. Verrichtungen des Bauherrn.

Dem Bauherrn liegt zur Besorgung und Aufsicht ob:

1. Das sämmtliche Bauwesen, als nämlich:
a) Die Kantons- und Bezirksgebäude, deren Unterhalt, gleichwie die Ausführung neuer Bauten, wenn solche decretirt und ihm zur Ausführung übertragen werden.
b) Die Hauptstraßen laut dem diesfälligen Reglement vom Mai 1857 unter der Oberleitung und nach den Weisungen und Aufträgen der Bezirksstraßen-Kommission.
c) Die Nebenstraßen nach der im Gesetzbuche vorgeschriebenen Ordnung über die Straßen, Brücken und hinsichtlich der Straßenmeister (Art. 320 bis inclus. 332.)
d) Die Brücken und den dazu erforderlichen Holzvorrath ebenfalls nach der bestehenden Ordnung.
e) Die Wuhren laut Wehreordnung und den Befehlen des w. w. Siebner-Gerichts zu Reuß und Schächen.
f) Die Anschaffung und der Unterhalt des oberkeitlichen Werkzeugs.
Alles jedoch nach den obbenannten sowohl als auch nach andern diesfalls in Kraft stehenden gesetzlichen Vorschriften und innert den durch Gesetze und Uebungen vorgeschriebenen Gränzen. In allen diesen Fächen hat er die nothwendigen Arbeiten Accorde und Bestellungen anzuordnen, die Conti und Wehrerechnungen zu prüfen, und nach Richtigfinden zu visiren, damit sie dem Seckelamt zur Bezahlung vorgewiesen werden können.

2. Die oberkeitlichen Wälder und Allmenden, insofern die Aufsicht und Besorgung bisher dem Seckelmeister oblag. Er übernimmt also die diesfälligen Arbeiten und allfällige Klagen wegen Wälderfreveln u. dgl., und soll die Erträgnisse der Wälder und Allmenden für die Regierung möglichst befördern, bei vorzunehmenden Marchungen zwischen Eigen und Allmend die Interessen des Landes bestens wahren, und überhaupt die deßhalb im Landbuche für den Seckelmeister vorgeschriebenen Obliegenheiten erfüllen und auch den wohlehrwürdigen Vätern Kapuziner das nöthige Holz anzuweisen und zu liefern.

3) Die Liegenschaften oder Domänen, so U.G.Hrn. und Obern angeboren.

4) Das Schellenwerk und Strafanstalt nebst Anweisung der von den Schellenwerkern zu verrichtenden Arbeiten.

5) Kommen ihm überhaupt alle im Landbuch dem Scckelmeister noch allenfalls zugewiesenen und hier nicht schon berührten Pflichten und Befugnisse zu, welche die Straßen, Allmenden, Wälder und Wuhren oder das Bauwesen in irgend einer Beziehung betreffen.

6. Er ist Amtswegen statt des Seckelmeisters Mitglied folgender Behörden:
a) der Bezirks-Straßen-Kommission;
b) der Schifffahrts-Kommission;
c) des Siebnergerichts zu Reuß u. Schächen;
d) der Finanz-Kommission, in letzterer jedoch nebst dem Seckelmeister.

7. Als Vorsitzender Herr ist er übrigens auch Mitglied der Instruktions-Kommission, des Boden-, Lands-, Kriegs- und geheimen Raths, und hat in seiner Rangordnung nöthigenfalls auch den Hrn. Landesstatthalter im Siebner- und Eilfergericht als Präsident zu ersetzen.

8. Er bezieht einen Jahrgehalt von 15 Louisd'or (wovon 10 der Bezirk übernimmt) und für seine Gänge und Revisionen u. dgl. den gewohnten sonst dem Seckelmeister bewilligten Taggehalt von Gl 2 Sch. 10 mit dem Bedeuten, daß er auch halbe und Viertels-Täge im Verhältniß verrechnen möge.

9. Der Bauherr soll den besonders dafür aufgesetzten, im Art. 4 des Landbuchs enthaltenen Amts-Eid leisten.

B. Verrichtungen des Landsseckelmeisters.

Der Landsseckelmeister hat zu übernehmen:

1. Ueberhaupt das Finanzielle und das Rechnungswesen, bestehend in sämmtlichen Einnahmen und Ausgaben der dem Seckelamt zugewiesenen Verwaltungszweige, und in den daherigen Rechnungen.

2. Die Führung und Stellung der Landesrechnungen.

3. Die Führung des Klagebuchs nach den daherigen Bestimmungen unseres Landbuchs.

4. Besorgt er endlich alle übrigen Aufträge, die dem Seckelamte zukommen, und was nicht schon durch Vorgesagtes dem Hrn. Bauherr zugewiesen ist.

5. Er ist Amtswegen:
a) Präsident der Vieh-Auflags-Kommission.
b) Mitglied der Finanz-Kommission.

6. Als vorsitzender Herr ist er auch Mitglied der Instruktions-Kommission, des Boden-, Land-, Kriegs- und geheimen Raths, und hat ebenfalls nach seiner Rangordnung den Hrn. Landsstatthalter als Präsident in das Siebner- und Ellfergericht zu ersetzen.

7. Er bezieht einen Jahrgehalt von Louisd'or 25, wovon 20 vom Kanton und 5 vom Distrikt getragen werden.»

> Aufgaben des Seckelamtes, zu Art. 70 LB UR (1823) Bd I S. 057-058

Landraths-Erkenntniß den 12. April 1839.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018