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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Staatsvertrag mit Oesterreich betreffend das Kollegium Borromeum in Mailand

LB UR (1856) Bd IV S. 015-018
Staatsvertrag mit Oesterreich betreffend das Kollegium Borromeum in Mailand
«Seine k. k. Apostolische Majestät haben sich zum Beweis Allerhöchst ihrer freundschaftlichen Zuneigung für die schweizerische Eidgenossenschaft bestimmt gefunden, statt der durch die Verfügungen der vorhergegangenen Regierungen erloschenen, unter dem Namen Collegio Elvetico bekannten Stiftung zu Mailand, für junge sich dem geistlichen Stande widmende katholische Schweizer, vier und zwanzig Plätze für Zöglinge aus der katholischen Schweiz, Graubünden und dem Walliserland, bei dem Mailänder Diözesan-Seminar zu creiren, welche aus dem österreichischen Staatsaerare erhalten werden sollen.
Nachdem nun diese Allerhöchste Absicht von Seite der schweizerischen Eidgenossenschaft dankbar anerkannt und auch die nöthigen Vorbereitungen zur Erfüllung derselben, mittelst Widmung und Einrichtung eines eigenen Gebäudes zur Erweiterung der Räumlichkeiten des erzbischöflichen Seminariums zu Mailand, getroffen worden; sind über die Art und Weise, wie besagte freundschaftliche und wohlwollende Gesinnung Sr. k. k. apostolischen Majestät für die schweizerische Eidgenossenschaft dermalen sowohl, als auch in Zukunft, bis nicht etwa eine andere Abrede im gemeinsamen Einverständnisse getroffen würde, in Vollzug gesetzt werden soll, nachstehende Punkte von Seite Sr. k. k. apostolischen Majestät und von Seite der Eidgenossenschaft festgesetzt worden.

§. 1.
Nachdem die betreffenden eidgenössischen Stände unter sich übereingekommen sind, diese 24 Freiplätze in dem Seminar zu Mailand in der Art unter sich zu vertheilen, dass auf

den Kanton Luzern 2 Plätze
den Kanton Uri 2 Plätze
den Kanton Schwyz 2 Plätze
den Kanton Unterwalden ob und nid dem Wald 2 Plätze
den Kanton Zug 2 Plätze
den Kanton Tessin 2 Plätze
den Kanton Wallis 2 Plätze
den Kanton Glarus gemeinschaftlich mit Appenzell Inner-Rhoden 3 Plätze
den Kanton Freiburg 1 Platz
den Kanton Solothurn 1 Platz
den Kanton Aargau 1 Platz
den Kanton Graubünden 3 Plätze
den Kanton St. Gallen u. Thurgau gemeinschaftlich 1 Platz zusammen 24 Plätze

zu fallen hätten, so wird diese Vertheilung österreichischer Seits angenommen und soll darnach bei Besetzung der in Erledigung kommenden Freiplätze vorgegangen werden.

§. 2.
Auf die von dem Herrn Erzbischöfe von Mailand, dem betreffenden Ordinariate in der Schweiz, zu machende Anzeige eines jeden Erledigungsfalles, geschieht die Präsentation zur erledigten Freistelle von der löbl. Kantonsregierung, welche selbe trifft, doch ist der Präsentirte mit einem vollgültigen Zeugnisse über seine Studien, Moralität und sonstige Qualifikation von dem zuständigen Bischof oder dessen Stellvertreter zu versehen. lieber die Zulassung des solcher Gestalt Präsentirten wird der Herr Erzbischof, insofern von seiner Seite kein Anstand besteht, vorläufig die Zustimmung des k. k. Guberniums einholen.

§ 3.
In der Regel sollen nur solche Schweizerjünglinge zur Aufnahme in das Mailänder-Seminar präsentirt werden, welche geeignet sind, in die philosophischen oder theologischen Kurse einzutreten. Ausnahmsweise, und wenn besondere Rücksichten dafür obwalten, können Präsentirte auch in die Humanitätsklassen ausgenommen werden, insoferne sie der italienischen Sprache kundig sind.

§ 4.
Dem Herrn Erzbischof von Mailand steht das Recht zu, jene Schweizerjünglinge, welche durch ihre Studien oder ihre moralische Haltung dem Zwecke der Anstalt nicht entsprechen sollten, auch vor Vollendung der vorgeschriebenen Lehrkurse zu entlassen.
Die in dem Seminar befindlichen Schweizerjünglinge stehen ausschliessend unter der Disziplin der Anstalt, nach ihrem Austritt unterliegen sie den für jeden Fremden bestehenden Vorschriften.

§. 5.
Die Schweizerzöglinge sollen in dem erzbischöflichen Seminar zu Mailand, in Bezug auf Unterricht, dann rücksichtlich auf Bewohnung, Licht, Feuerung, Nahrung, Kleidung und Krankenpflege, den inländischen Diözesan-Zöglingen durchaus gleich gehalten werden, und können auch während der Ferienmonate unter gehöriger Aufsicht und gleichmässiger Behandlung in demselben verbleiben, insofern sie nicht die Mittel und die Gelegenheit haben sollten, während dieser Zeit ihre Heimath zu besuchen.

§ 6.
Nach Vollendung der vorgeschriebenen Studienkurse werden dieselben mit vollkommen beglaubigten Zeugnissen über ihr Verhalten und an den Tag gelegten Proben ihrer erworbenen Kenntnisse versehen und wird ihnen nach Erforderniss auch ein angemessenes Reisegeld verabfolgt werden.

Zur Bekräftigung dieser im gemeinsamen Einverständnisse festgesetzten Punkte sind selbe in doppelter Ausfertigung unterschrieben und besiegelt worden.

Wien den 22. Juli 1842
Von Sr. k. k. apostolischen Majestät
Haus- Hof- und Staatskanzler:
Sig. von Metternich (L.S.)

Von dem Geschäftsträger der schweizer. Eidgenossenschaft am kais. österreichischen Hofe:
Sig. Alb. v. Effinger-Wildegg (L.S.)

Für getreue Abschrift:
Der eidgenössische Kanzler: Am Rhyn.

Vertrag vom 22.07.1842
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018