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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Reglement für die Verwaltung der Strassenbau-Tilgungskasse

LB UR (1856) Bd IV S. 075-077
Reglement für die Verwaltung der Strassenbau-Tilgungskasse
«Der Landrath des Kantons Uri,
In der Absicht, über die Verwaltung der Tilgungskaffe für den St. Gotthardsstrassenbau ein gehöriges Reglement aufzustellen, beschliesst und verordnet hiemit:

§ 1.
In die Tilgungskasse fliesst der jährliche reine Ertrag:
a. des obern St. Gotthardstrassenzolles,
b. des untern St. Gotthardstrassenzolles,
c. des Plattiferzolles, bis nicht eine andere Verfügung über denselben erfolgt.
Sofern nebst entsprechender Zulage von Ursern der Ertrag dieser Zölle zur Deckung der Ausgaben jährlich nicht hinreicht, wird das Mangelnde durch Beischüsse der Regierungen von Luzern und Uri nach den bestehenden Übereinkünften ersetzt.

§ 2.
Aus der Tilgungskaffe werden allervorderst die Interessen der angelehnten Gelder für den Strassenbau von Amsteg aufwärts bezahlt, und dann aus dem jährlichen Saldo so viele Aktien abgestossen, als es treffen mag, wobei zu beobachten ist, dass ans dem in der Kasse des untern Strassenbaues sofort sich ergebenden Ueberschusse, nach den Privataktien, das Ehinger'sche Anleihen für den Strassenbau von Flüelen nach Amsteg, für dessen Verzinsung indessen nach bisheriger Uebung der Betrag aus der Salzkasse enthoben wird und sonach die Regierungsaktien getilgt werden sollen.

§. 3.
Nachdem die Schuld der aufgenommenen Gelder mit Zins und Kapital bezahlt sein wird, fahren beide kontrahirenden Stände fort, auf die gleiche Art den Zoll für sich zu beziehen, bis sie für ihre an die Tilgungskasse gemachten Einschüsse und Interessen L 4 Prozent werden gedeckt sein.

§. 4.
Die Verwalter führen über die obere und untere Kassaverwaltung gesonderte Rechnung und Kasse, sowie über die von ihnen zu besorgenden Einnahmen und Ausgaben der Kasse ein ordentliches Kassabuch, und legen alle Jahre auf den 1. Dezember mit Ausweisen belegte Rechnung, welche auf den Tag der bezahlten Interessen und eingelösten Aktien abzuschliessen ist, zu Händen der Regierung von Uri, und soweit diese Rechnung den obern St. Gotthardsstrassenbau betrifft, auch zu Händen der Regierung des h. Standes Luzern ab.

§. 5.
Die Wahl der Verwalter der Tilgungs-Kasse geschieht durch die Regierung (Landrath) des Kantons Uri auf dreijährige Amtsdauer, selbe sind nach Abfluss derselben wieder wählbar, ihr (der Regierung) liegt gegenüber dem Stande Luzern auch die Verantwortlichkeit für die durch sie zu verwaltende Kasse (Gottes und höhere Gewalt Vorbehalten) ob. Die Verwalter legen der Regierung von Uri, und bezüglich der obern Strassenbaukasse auch zu Händen derjenigen von Luzern, den Eid einer getreuen und redlichen Verwaltung ab. Sie beziehen mit einander alljährlich Fr. 200, als Entschädigung ihrer Bemühungen, aus der untern Strassenbaukasse, während andere Kosten aus der obern Strassenbaukasse zu entheben sind.

§. 6.
Die Regierung (der Rath) lässt durch eigens hiefür ernannte Kommissarien die abgelegten Rechnungen sorgfältig untersuchen, mit den Büchern und der Kasse vergleichen. Die Kommissarien haben den Untersuch in dem Masse zu beschleunigen, dass je am Unschuldigen-Kindern-Landrathe Bericht darüber erstattet werden kann. Das Präsidium des Landrathes sorgt, dass diese Berichterstattung zur vorgeschriebenen Zeit unablässig geschehe. Die Kommissarien haben beinebens den Befund der Kasse durch ein eigenes auch von den Kassaverwaltern zu unterzeichnendes Verbal zu bezeugen, welches jeder Rechnung beizufügen ist.

§. 7.
Die getilgten Aktientitel sollen mit der jedesmaligen Rechnung als Ausweise aufgelegt, in ein Verzeichniss ausgenommen und von den Kommissarien verschnitten auf's Archiv deponirt werden.

§. 8.
Der Eid der Kassaverwalter lautet folgendermassen:
„Die Kassaverwalter sollen zu Gott und den Heiligen schwören, die ihnen übergebene Kasse in Einnahme und Ausgabe gehörig zu verwalten, darüber ein ordentliches und getreues Kassabuch zu führen, den Vortheil und Nutzen der betheiligten Stände nach Kräften zu befördern, alljährlich mit den nöthigen Ausweisen begleitete Rechnung abzugeben und überhaupt die in diesem Reglemente aufgestellten Bestimmungen genau zu beobachten. Alles getreulich und ohne Gefährde."»

Landraths-Erkenntnis vom 02.10.1845.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018