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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verordnung über Verwaltung obrigkeitlicher Gelder

LB UR (1856) Bd IV S. 078-079
Verordnung über Verwaltung obrigkeitlicher Gelder
«Der Landrath des Kantons Uri,
Für gehörige Sicherung und Wahrung der Interessen des Landes in Beziehung der verschiedenen Verwaltungen öffentlicher Gelder, beschliesst und verordnet hiemit:

§. 1.
Alle Verwalter obrigkeitlicher Gelder seien verpflichtet alljährlich pünktlich der betreffenden Behörde Rechnung zu geben, und es sei ein genauer Untersuch derselben sofort anzuordnen und vorzunehmen.

§. 2.
Für Ablegung der seit letzten zwei Jahren gegenwärtig im Rückstände befindlichen Verwaltungsrechnungen sei ein Termin bis Ende des laufenden Jahres festgesetzt.

§. 3.
Der Kanzlei liegt ob ein Verzeichniss der abgegebenen Rechnungen zu führen und solches alljährlich dem Schwör-Landrathe zur Kenntnissnahme vorzulegen. Die verschiedenen Administrationen sind demnach gehalten, jede Rechnungsabgabe der Kanzlei zum Behufe gehöriger Vormerkung zu notifiziren.

§. 4.
Werthschriften, welche den verschiedenen obrigkeitlichen Verwaltungen angehören, sollen auf's Archiv deponirt und allda in geschlossener Lade verwahrt werden.

§. 5.
Was der Rechnungssteller bei jährlicher Rechnungsabgabe schuldig bleibt, soll kautionirt werden, und wenn an vorgeschlagener Baarschaft eine grössere Summe sich ergibt, als zur Bestreitung der ordentlichen Ausgaben erforderlich sein wird, so hat die Rechnung abnehmende Behörde gleichzeitig sich zu berathen, wie ein solcher Vorschlag verwendet, oder darüber verfügt werden wolle.

§. 6.
Bezüglich des Landseckelamtes soll es nach Art. Landb. 70 fernerhin gehalten werden.

§. 7.
Die Kassaverwaltungen, welche obiger Vorschrift unterliegen, sind folgende: Die Seckelamts-, Obere- und Untere-Strassenbautilgungs-, Geheimraths-, Finanz-, Salz-, Post-, Zentralarmenpfleg-, Schulkommission-, Fidcikommiss-, Militär-, Diözesan-, Wehre- und Allmendraths-Kassaverwaltung.»

Landraths-Erkenntnis vom 02.10.1845.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018