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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Übereinkunft zwischen den Kantonen Uri und Tessin in Betreff der Livinerzölle

LB UR (1856) Bd IV S. 090-093
Übereinkunft zwischen den Kantonen Uri und Tessin in Betreff der Livinerzölle
«Die unterschriebenen Abgeordneten der beiden hohen Stände Uri und Tessin, in Konferenz zu Lauis am Sitze der Regierung versammelt, um sich auf gütlichem Wege über den Loskauf der nach Art. 6 der Wienerkonferenzerklärung vom 20. März 1815 und mit Bestätigung der Tagsatzung dem Kanton Uri zustehenden Gebühren zu verständigen, haben, nach gegenseitigem Austausch ihrer Ansichten und Erwägungen, das nachstehende freundschaftliche Uebereinkommen getroffen:

1) Der Kanton Uri tritt dem Kanton Tessin förmlich das Recht zum alljährlichen Bezug der Hälfte des Livinerzolles, die ihm durch die Wienerkongressakte vom 20. März 1815, Art. 6, zugesprochen und gesichert wurde, in dem Masse ab, dass von dem Augenblicke an, da die gegenwärtige Uebereinkunft ins Leben tritt und der Stand Tessin den Verpflichtungen derselben nachkömmt, jeder Anspruch von Seite Uri's auf die besagten Zollgebühren aufhören und der Kanton Tessin hinwieder jeder Gegenverpflichtung dem Stande Uri gegenüber entbunden sein soll.

2) Der Kanton Tessin entrichtet dem Stand Uri als Gegenwerth für diese Uebergabe seines Antheils an den Livinerzöllen — seinen Halbtheil vom diessfälligen Zollertrag der Jahre 1843, 1844 und 1845 mitgerechnet — den Betrag von Lire 227,000, was nach dem Verhältniss von 55 : 28 die Summe von Schweizerfranken 115,563. 64 Rpn. ausmacht, zahlbar in franz. Fünffrankenstücken zu 35 Batzen.

3) Die Bezahlung der vom Kanton Tessin dem Stande Uri zu entrichtenden Summe von Schweizerfranken 115,563. 64 Rpn. soll in nachstehender Weise erfolgen, als : Schweizer- Franken 15,563. 64 Rpn. sollen sofort der Abordnung ausbezahlt werden und die übrige Summe von Schweizerfranken 100,000 spätestens im Laufe des Juni dieses Jahres in Baarschaft oder in annehmbaren Wechseln ohne Spesen, franco Urnergränze.

4) Es wird die Ratifikation der gegenwärtigen Uebereinkunft den beiderseitigen betreffenden Kantonsbehörden vorbehalten. Die hohe Regierung von Tessin wird dafür sorgen, dass die Ratifikation von Seite des dortseitigen Grossen Rathes spätestens in den ersten Tagen des Maimonats dieses Jahres, oder, wenn es möglich sein sollte, noch früher, erfolge, — und alsobald nach der diessfälligen Anzeige an die Regierung des Kantons Uri wird diese die nöthigen Schritte für beförderliche Ratifikation dieser Uebereinkunft von Seite der zuständigen dortseitigen Kantonalbehörden vornehmen.
Sollte wider Erwarten von der einen oder andern Seite die Ratifikation nicht erfolgen, so wird die gegenwärtige Uebereinkunft als nichtig und folgelos für die Rechte der Partheien dahin fallen, nur wird die vorgreiflich stattgefundene Abzahlung von Frkn. 15,563. 64 Rpn. auf Abschlag der drei letzten und der künftigen Jahresbeträgnisse nach Mitgabe des Betrages gültig sein, der durch Erkenntniss der betreffenden Behörden oder weiteres Uebereinkommen der betreffenden Partheien festgestellt werden wird.

5) In Gemässheit der Wünsche der Regierung des Standes Uri übernimmt der Stand Tessin übrigens die Verpflichtung, noch im Laufe dieses Jahres die Strassenverbesserung im s. g. Wafferloche (Valleggia) auf dem Gipfel des St. Gotthardberges zu vollenden.
Zu Urkund dessen haben die Abordnungen der beiden h. Stände Uri und Tessin diese Uebereinkunft in Doppeln ausgestellt und mit ihren Unterschriften versehen.

Gegeben zu Lauis den 26. Januar 1846.
Die Abgeordneten der Regierung

Die Abgeordneten der Regierung von Uri:
C. Muheim, Altlandammann.
V. Müller, Landammann.
I. A. Gisler, Landschreiber.

Die Abgeordneten der Regierung von Tessin:
I. B. Pioda, Staatsrath.
S. Franscini, Staatsschreiber.

Wir Landammann und Landrath des Kantons Uri, beurkunden hiemit:
Dass wir, kraft der uns von der Bezirksgemeinde den 10. Mai dieses Jahres übertragenen Vollmacht, der vorstehenden Uebereinkunft in allen Theilen unsere Genehmigung ertheilt haben.
Zu Urkund dessen wir Gegenwärtiges mit unsern Unterschriften und dem Standessigill versehen ausgefertigt haben.
Gegeben in Altdorf den 16. Juni 1846.
Namens Landammann und Landrath des Kantons Uri;
Der regierende Landammann: Frz. X. Z'graggen.
Der Landschreiber: Jos. Ant. Gisler.

Wir Präsident und Staatsrath der Republik und des Kantons Tessin, beurkunden anmit:
Dass wir, kraft der uns unterm 20. Mai des laufenden Jahres vom Grossen Rathe übertragenen Vollmacht, die gegenwärtige Übereinkunft in allen ihren Theilen genehmigt und ratifizirt haben.
Zu Urkund dessen ist Gegenwärtiges mit den üblichen Unterschriften und dem Kantonssigill versehen worden.
Lauis den 19. Juni 1846.
Namens des Staatsraths;
Der Präsident: Dom. Galli.
Der Staatsschreiber: Steph. Franscini.

Übereinkunft vom 28.10.1846.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018