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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Reglement für die Zentral-Armenpflege

LB UR (1856) Bd IV S. 098-140
Reglement für die Zentral-Armenpflege
«I. Im Allgemeinen.

§. 1.
Die Zentral-Armenpflege versammelt sich alljährlich regelmässig vier Mal (§. 4, L. a, des Landesgem.-Beschl. vom 4. Mai 1843) und zwar in der Regel in der Woche nach jeder Fronsasten, wo möglich an Donnerstagen Nachmittag.

§. 2.
Der jeweilige Präsident wird die hinlänglich frühzeitige und genaue Avisation besorgen lassen, indem ihm die nähere Bestimmung des Sitzungstages übertragen ist. — Im Verhinderungsfalle des Präsidenten fungirt das erste Miglied als Vizepräsident.

§. 3.
Ausserordentlicher Weise tritt die Zentral-Armenpflege zusammen, so oft der Präsident oder der dirigirende Ausschuss es für nöthig findet. Sie und ihre Ausschüsse erhalten das gewöhnliche Sitzgeld wie bisher vom Bezirksseckelamte.

§. 4.
Zu besserer Förderung ihrer von der Landesgemeinde und dem Landrathe ihr übertragenen Geschäfte und Arbeiten ernennt sie frei aus ihrer Mitte zwei Ausschüsse, den einen „dirigirenden Ausschuss" (Landrathsbeschl. v. 23. Mai 1843) für Besorgung der minderwichtigen laufenden Geschäfte und für Vorarbeit und Einleitung der wichtigen Geschäfte, den andern „Arbeits-Ausschuss" (Landesgem.-Beschluss §. 4, L. d) für Herschaffung angemessener Arbeit und Besorgung deren Absatzes.

§ 5.
Der erste dieser Ausschüsse besteht aus 5 Mitgliedern, mit Inbegriff des Präsidenten der Zentral-Behörde, während der zweite nur aus 3 Mitgliedern besteht.

§ 6.
Die daherige Amtsdauer oder Wahl ist für 3 Jahre.

II. Dirigirendes Comite

§. 7.
Der „dirigirende Ausschuss oder Comite" versammelt sich auf den Ruf seines Präsidenten so oft es die Geschäfte nöthig machen.

§. 8.
Er besorgt vorab alle Korrespondenzen und laufenden Geschäfte, je nach ihrer Wichtigkeit, von sich aus oder mit Genehmigung der Plenar-Versammlung.

§. 9.
Er hat die jährlichen Rechnungen der Gemeinds-Armenpflegen in Empfang zu nehmen, sie mit dem Rechnungs-Revisor zu prüfen, alle 2 Jahre längstens einen auf die Rechnungen und Umstände der Gemeinden basirten Entwurf für den Repartitions-Modus der jährlichen Unterstützungen an die Gemeinds-Armenpflegen der Plenar-Versammlung vorzulegen, sowie er auch derselben über die eingegangenen Rechnungen Bericht erstatten wird.

§. 10.
Er nimmt die Rechnungen der Zentral-Armenpflege entgegen, prüft sie und relatirt deren Resultate der Plenar-Sitzung, welche sie auf dessen Gutachten abnehmen und genehmigen oder nicht genehmigen wird und über einen allfälligen Saldo zu verfügen hat.

§. 11.
Er hat alle wichtigem Geschäfte vorzuberathen und namentlich in Fällen besonderer Noth oder nöthiger Vorsorgen und anderer ausserordentlicher Umstände, seine Gutachten der Plenar- Versammlung vorzutragen.

§. 12.
Alle Verlangen um Extra-Unterstützungen und Beiträge sind an ihn einzugeben und durch ihn an die Plenar-Versammlung zu bringen.

§ 13.
Strafen über Vergehen gegen die hoheitlich genehmigte Armen- Polizeiordnung hat er zu verhängen und zu erequiren.

§. 14.
Alle Privat-Unterstützungsbegehren hat er, als der Institution der Zentral-Armenpflege zuwider, abzuweisen, solche sind an die betreffenden Gemeinds-Pflegen allein einzugeben und nur diese sollen unterstützt werden. Ueber Hülfsbedürftige, die gar keiner Gemeinde können überbunden werden, wird der Landrath seine Verfügungen treffen.

§. 15.
Extra-Unterstützungsbegehren, sowohl von Gemeinds-Armenpflegen für besondere Unglücksfälle, Arbeitsanstalten, Armenhäuser u. dgl., als für allgemeine Armenanstalten, Zwangsarbeits-, Waisen- und Krankenanstalten etc. wird er an die Plenar-Versammlung begutachten und mag für solche auch Vorschüsse aus Rechnung bewilligen; in minder wichtigen Fällen zu handeln kann er selbst dem Präsidenten diessfalls Vollmachten ertheilen. Die wirklich definitiven Unterstützungen aber hat nur die Plenar-Versammlung zu bewilligen das Recht.

§. 16.
Uebrigens wird er berathen und besorgen alles was die Zentral-Armenpflege an ihn zum Vorberathen oder sonst zu überweisen für gut findet.

III. Arbeits-Comite. §. 17.
Der „Arbeits-Ausschuss" hat mit den Gemeinds-Arbeitshäusern in allem was Bezug hat auf Arbeits-Verschaffung oder Bezug und deren Abrechnung die Korrespondenz zu pflegen; wie auch nöthigenfalls mit auswärtigen Fabrik- und Handelshäusern, bezüglich der Anschaffung und Verrechnung der Arbeiten, zu korrespondiren.

§. 18.
Er hat auch alle zweckdienlichen Massregeln und Einrichtungen Behufs der Versorgung der Landesarmen vorzuberathen und der Plenar-Versammlung zu begutachten.

§. 19.
Er versammelt sich zu diesem Behufe, so oft seine Geschäfte es fordern, auf den Ruf dessen Präsidenten; hat jährlich wenigstens einmal und sonst nach Umständen, so oft er es zweckmässig findet, der Zentral-Behörde Bericht zu erstatten, und in wichtigem Fällen deren Genehmigung oder Vollmacht einzuholen.

IV. Kassier.

§. 20.
Die Zentral-Armenpflege wählt sich selbst ihren Kassier, von oder äussert ihrer Mitte, auf die Dauer von 3 Jahren und mag ihm berathende oder auch entscheidende Stimme geben.

§. 21.
Wenn kein Kassier für unentgeldliche Verwaltung erhältlich ist, so mag derselbe die Zinsen 9 per 10 verrechnen und die Zentral-Armenpflege ist überdiess berechtigt, demselben einen billigen Gehalt zu verabfolgen. Derselbe hat alljährlich die Rechnung mit Ende Dezember abzuschliessen und bis spätestens Ende März der Zentral-Armenpflege zur Genehmigung vorzulegen.

§. 22.
Er hat sich genau an die diessfälligen Bestimmungen des Landraths und in Folge dessen an die daherigen Weisungen bezüglich Kautionirung, Deposition des Saldo oder Kapitalisirung zu halten.

§. 23.
Er hat für Erhaltung des Guthabens, der Kapitalien und Einkünfte der Zentral-Armenpflege zu wachen und ist dafür bei allfälligen Vernachlässigungen verantwortlich. Hat er kein Stimmrecht, so muss er doch auf den Ruf in den Sitzungen der Zentral- Armenpflege und der Ausschüsse erscheinen.

§. 24.
Alle Werthschriften sollen in einer geschlossenen Lade in das Archiv deponirt werden; zu dieser Lade sollen 2 Schlüssel angefertigt werden, wovon einer dem Präsidenten, der andere dem Seckelmeister zugestellt wird.

V. Sekretair.

§. 25.
Die Zentral-Armenpflege wählt sich selbst einen Sekretair aus die gewöhnliche Dauer von 3 Jahren, welcher nebst Sitzgeld für seine Extra-Arbeiten eine jährliche Vergütung von 1 Ldr. erhält.

§. 26.
Derselbe hat ein genaues Protokoll zu führen, worin alle Fundamental-Verordnungen unseres Armenwesens vorab eingetragen sind; er besorgt alle Korrespondenzen, Zirkulare etc. für die Zentral-Armenpflege sowohl als ihre Ausschüsse, hat daher deren Sitzungen beizuwohnen und die übertragenen Arbeiten und Tabellen anzufertigen und bei gleichgetheilten Stimmen den Stichentscheid abzugeben.

VI. Revisor.

§. 27.
Zu gleichmässigerer und schnellerer Prüfung der Rechnungen der Gemeinds-Armenpflegen sowohl, als der eigenen Verwaltung, bestellt sie (die Zentral-Armenpflege) für 3 Jahre aus ihrer Mitte einen Rechnungs-Revisor, welcher alle diese Rechnungen genau zu prüfen und eine Ueberstcht oder Tabelle über das jährliche Resultat derselben und deren Verhältniss zu den erhaltenen Beischüssen zu verfertigen hat.

§. 28.
Derselbe wird ferner jährlich von dem Ausschusse (wenn er nicht Mitglied davon ist) bei Passation der Rechnungen und Berathung der neuen Vertheilungs-Skala beigezogen, und ihm jährlich für seine Mühe 1 Ldr. begutet.

VII. Plenar-Versammlung.

§. 29.
Der Zentral-Armenpflege in pleno liegt im Allgemeinen die Berathung und Anordnung aller ihr laut Landesgemeindebeschluss 8. 4, Lit. b, c, d, e, und Art. Landb. 101 zukommenden Geschäfte ob; so auch die Handhabung der Armen- und Bettelpolizei und die daherige Oberaufsicht über die Gemeinds-Armenpflegen, wobei ihr die Polizeibehörden bestmöglich an die Hand gehen werden. (§. 30.)
Genehmigung der Zentral-Rechnungen und des Berichts über die Gemeindepfleg-Rechnungen, Verwendung oder Sicherung des Saldo's, Festsetzung der gewöhnlichen jährlichen Zuschüsse an die Gemeinden, Dekretirung ausserordentlicher Unterstützungen an einzelne Gemeinden sowohl, als bei besonders Zeitumständen im Allgemeinen, oder an allgemeine Landes-Anstalten; Entziehung gewohnter Unterstützungen zur Strafe, allgemeine Beschlüsse und Verordnungen für Arbeitsverbreitung und Unterdrückung des Bettels, Aufstellung von Arbeits- und Armenhaus-Reglementen und Genehmigung solcher für die Gemeinds-Armenpflegen — sollen immerhin von der Plenar-Sitzung der Zentral-Armenpflege selbst ausgehen.

§. 31.
Dieselbe hat endlich alljährlich dem Landrathe über ihre Verwaltung im Allgemeinen Bericht und Rechnung abzulegen.

§. 32.
Zweckdienliche Abänderungen dieses Reglements sind immerhin mit Genehmigung des Landrathes vorbehalten.»

Landraths-Erkenntnis vom 19.05.1846.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018