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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Beschluss betreffend Verfassungs-Änderung

LB UR (1856) Bd IV S. 115-120.
Beschluss betreffend Verfassungs-Änderung
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri,
Um in die Grundgesetze und Regierungsform des Landes einige nothwendig gefühlte und zeitgemässe Verbesserungen und Abänderungen zu bringen.
Auf den Antrag der provisorischen Regierung, beschliesst und verordnet hiemit:

§. 1.
Die Religion des eidgenössischen Standes Uri ist die römisch-katholische.

§. 2.
Die souveräne, oberste und gesetzgebende Gewalt steht der Landesgemeinde zu. Die Landesgemeinde verfügt über die wichtigsten Angelegenheiten des Landes und trifft nach bisheriger Wahlform, die ihr laut §. 4 zustehenden Wahlen, wobei jeder Landmann, der das 20ste Altersjahr erreicht hat, übrigens wähl fähig und nicht durch's Gesetz ausgeschlossen ist, stimmen kann.

§. 3.
Unter die der Landesgemeinde zustehenden Wahlen gehören die eines Landammanns, Landesstatthalters, Landesseckelmeisters, der 6 Mitglieder eines Regierungsrathes, der Gesandten zur eidgenössischen Tagsatzung, der Landschreiber, der Landesfürsprechen, letztere ebenfalls nach vorangegangener Prüfung, der Amtsleute und Zollbeamten des Kantons; die Rathsherren aber werden von den elf Genossamen, wovon der Bezirk Uri zehn, und der Bezirk Ursern die elfte ausmacht, gewählt.

§. 4.
Die Lebenslänglichkeit aller Staatsbeamtungen ist aufgehoben. Ihre Wahl erstreckt sich jeweilen:

a. für den Landammann und Landesstatthalter auf ein Jahr. Dieselben sind für das nächstfolgende Jahr wieder wählbar. Nach beendigter zweiter Amtsdauer dürfen der Landammann und Laudesstatthalter erst nach zweijährigem Zwischenraume das gleiche Amt wieder bekleiden;
b. für den Landesseckelmeister auf ein Jahr;
c. für die Regierungsräthe auf vier Jahre;
d. für die Rathsherren der Genossamen auf vier Jahre;
e. für die Landschreiber und Amtsleute, wie bisher auf 1 Jahr;
f. für die Zollbeamten auf sechs Jahre.

Sämmtliche Beamten sind nach Abfluss einer Amtsdauer wieder wählbar, mit der einzigen unter Lit. a. bemeldten Beschränkung für die Landammann- und Statthalter-Wahl.

§. 5.
An die Stelle der bisherigen Instruktions-Kommission und der Vorgesetzten Aemter, die ausser derjenigen eines Landammanns, Statthalters und Seckelmeisters aufgehoben werden, tritt ein Regierungsrath, bestehend aus dem jeweiligen Landammann, Statthalter, Landesseckelmeister und sechs Regierungsräthen. Der Landammann ist Präsident desselben. Zur Vermeidung einer sammthaften Erneuerung, tritt je zu zwei Jahren die Hälfte der Regierungsräthe aus. Der Austritt der ersten Hälfte wird durchs Loos entschieden. Der Landammann, Statthalter und Landesseckelmeister haben während der Dauer ihrer Beamtungen Sitz und Stimme im Land- und Bezirksrathe. Nach Ablauf ihrer Amtsdauer verbleiben sie noch Mitglieder des Landrathes bis sie 4 Jahre erfüllt haben. Die Regierungsräthe sind während ihrer Amtsdauer auch Mitglieder des Landrathes.
Sämmtliche Mitglieder des Regierungsrathes sind auch Mitglieder derjenigen Kommissionen, in denen die Vorgesetzten Herren amtswegen bisher Mitglieder waren.

§. 6. Unter die Geschäfte und Befugnisse des Regierungsrathes gehören:

a) Die auswärtigen Korrespondenzen und die Gesandtschaftsberichte, sofern dieselben nicht der Instruktion bedürfen. Vorbehalten sind die Korrespondenzen, die dem Geschäftskreise besonderer Kommissionen zugewiesen sind.
b) Alle politischen und diplomatischen Geschäfte.
c) Vorberathung von Instruktionen auf die Tagsatzung und Konferenzen.
d) Begutachtung und Erledigung der ihr von höherer Behörde zugewiesenen Gegenstände.
e) Verfügungen in dringlichen Fällen,
f) Einfache Stellungsbegehren auswärtiger Behörden in einfachen Polizeifällen, Anordnung der Einvernahme von Zeugen im Innern des Kantons auf auswärtige Requisition, Stellung von Zeugen vor auswärtigen Behörden,
g) Einberufung des Landrathes, so oft er es für nöthig erachtet.
h) Vorschlag für Ernennung der Präsidenten der verschiedenen Kommissionen aus seiner Mitte zu Händen des Landraths, dem diese Wahl zusteht.
i) Überwachung der Verrichtungen der verschiedenen; Kommissionen.

Nebenbei ist der Landrath ermächtigt, noch andere Geschäfte dem Regierungsrathe zuzuweisen, hat aber die Genehmigung der Landesgemeinde nachzuholen.

§. 7.
Ueber wichtigere Fälle hat der Regierungsrath den Entscheid und die Ratifikation des Landraths einzuholen. Er steht übrigens unter dessen Leitung und Oberaufsicht, und ist demselben für alle seine Verrichtungen Rechenschaft schuldig und verantwortlich.

§. 8.
Verwandte im ersten Grade der Blutverwandtschaft und Schwägerschaft dürfen nicht mehr als zwei gleichzeitig Mitglieder des Regierungsrathes sein.

§. 9.
Der Bezirksrath von Uri, der ein-, zwei- und dreifache Landrath , das Siebnergericht zu Reuss und Schächen, behalten einstweilen, mit Ausnahme der durch obige Bestimmungen dem Regierungsrathe zugewiesenen Geschäfte und Befugnisse, ihre alten auf Uebung und Gesetzen beruhenden Verrichtungen, Einrichtungen und Wahlart, so auch der Bezirksrath von Ursern laut bestehendem Vertrag.

§. 10.
Die Gerichte, als das Siebner- und Elfergericht, das Bezirksgericht zu Ursern, und das Kantons- oder Appellationsgericht, sprechen nach Inhalt unserer Landesgesetze in allen Straffällen ab.

§ 11.
Die Oeffentlichkeit der Verhandlungen des Landraths ist angenommen. Eine Ausnahme findet statt bei Strafurtheilen und andern Umständen, welche zur Oeffentlichkeit sich nicht eignen.

§. 12.
Der Geheime Rath ist aufgehoben; die diessfälligen Einkünfte fliessen in den Landesseckel. Das Landesseckelamt legt alljährlich über seine Verwaltung dem Landrathe Rechnung ab, die durch einen Ausschuss von drei Mitgliedern innert den nächst darauffolgenden zwei Monaten geprüft und sonach gedruckt dem Volke zur Kenntniss gebracht werden soll.

§. 13.
Der Landrath wird beauftragt, eine Revission der Verfassung und Gesetze, mit möglichster Berücksichtigung unserer Sitten und Gebräuche, vorzunehmen , und ; gutächtliche Vorschläge über allfällig nothwendig erachtete Verbesserungen an die Landesgemeinde zu hinterbringen.

§. 14.
Wenn künftig zwischen Uri und Ursern Missverständnisse oder Streitigkeiten über den bestehenden Vertrag sich erheben, so hat hierüber ein Schiedsgericht, aus 1 Obmann und 2 Schiedsrichtern bestehend, zu entscheiden. Jede der beiden Parteien wählet einen Schiedsrichter, und diese den Obmann. Es müssen dieselben Kantonsbürger, oder wenigst gesetzlich Angesessene sein. Wenn die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Obmanns sich nicht verständigen können, so wird derselbe durch das Loos aus den beiderseitig Vorgeschlagenen bezeichnet.

§. 15.
Die Aufhebung der geheimen Prozesse wird grundsätzlich erklärt. Die weitere Ausführung dieses Grundsatzes wird an Landrath überwiesen.

§. 16.
Alle Behörden, Gesetze und Verordnungen, die durch obige Bestimmungen nicht abgeändert, oder aufgehoben sind, verbleiben in Kraft, lieber allfällig sich ergebende Anstände oder Zweifel entscheidet der Landesrath.

§. 17.
Nach erfolgter Genehmigung durch die Landesgemeinde, sind diese abgeänderten Grundgesetze der Gewährleistung der h. Tagsatzung zu unterlegen.

§. 18.
Die Landesgemeinde trifft auch sofort die ihr zuständigen Wahlen. Die Gewählten treten sofort in ihre Verrichtungen ein. Die Amtsdauer des Landammanns, Statthalters und Seckelmeisters erstreckt sich für dermalen nur bis zur künftigen ordentlichen Landesgemeinde, die der übrigen sechs Regierungsräthe auf reglementarische Dauer von der ordentlichen Landesgemeinde an zählend.»

Landesgemeinde-Erkenntnis vom 19.12.1847.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018